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55/JUDIK-K
VfGH VfSlg 13635 über die Verfassungskonformität der ChemikalienG

Zulässigkeit der Individualanträge von Waschmittelherstellern auf Aufhebung von Bestimmungen des ChemikalienG betreffend den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und die dort normierte Werbebeschränkung für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sowie von Bestimmungen der ChemikalienV hinsichtlich der Verpflichtung zur Selbsteinstufung von Zubereitungen; Zulässigkeit auch der diesbezüglichen Individualanträge der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vertreter dieser Gesellschaften; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesetzlicher Verordnungsermächtigungen sowie eines als Verwaltungsverordnung zu qualifizierenden Durchführungserlasses; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von Waschmitteln in den Geltungsbereich des ChemikalienG angesichts der mit diesem Gesetz - anders als mit dem Lebensmittel- oder dem WaschmittelG – verfolgten Schutzzwecke; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch die dem Schutz der Gesundheit dienende Werbebeschränkung; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ChemikalienG zur näheren Bestimmung der Vorgangsweise bei der im Wege der Selbstkontrolle vorzunehmenden Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung in eine bestimmte Gefahrenkategorie gegen das Determinierungsgebot; Subsidiarität der Berücksichtigung der Ergebnisse von Tierversuchen oder Versuchen am Menschen; keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der ChemikalienV über die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen; kein Verfahrensmangel bei Erlassung der ChemikalienG-Novelle 1992 infolge vorheriger Anhörung der Chemikalienkommission


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Schlagworte

Grundrechte
Staatsziele

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/vfgh

Geschichte
1993  Entscheidungsjahr

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