Bericht
zum Ergänzungsmandat
des
Ausschusses 3
Staatliche
Institutionen
I. Das Präsidium hat in der 20. Sitzung am 29. April 2004 beschlossen, dass der Ausschuss 3 in seinen Beratungen auch weitere Themen, die bisher nicht im Mandat enthalten waren, mit folgenden Fragestellungen behandeln soll:
1.) Politische Parteien
Wie sollen die Fragen der Aufgaben, der Stellung, der Finanzierung und der Kontrolle der politischen Parteien auf verfassungsgesetzlicher Ebene geregelt werden? Besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Art. I des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2003, ein Änderungsbedarf, und wenn ja, in welcher Richtung?
2.) Sitz der obersten Organe
Besteht hinsichtlich der Regelung über die Bundeshauptstadt sowie über den Sitz der obersten Organe gemäß Art. 5 B‑VG unter Bedachtnahme auf allfällige Folgekosten sowie auf Gesichtspunkte der Flexibilität ein Änderungsbedarf?
3.) Bundesversammlung
Besteht hinsichtlich der Regelungen betreffend die Bundesversammlung in den Art. 38 bis 40 B‑VG ein Änderungsbedarf?
4.) Stellung der Nationalratsabgeordneten
Besteht hinsichtlich des in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierten Rückkehrrechts von Regierungsmitgliedern in ihre (vormals innegehabte) Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall einer Änderung ist auch die entsprechende Ermächtigung des Landesgesetzgebers in Art. 96 Abs. 3 B‑VG zu beachten.)
Besteht hinsichtlich der in Art. 59a B‑VG vorgesehenen Sonderregelungen für öffentliche Bedienstete im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall eines Änderungsbedarfes sind auch die Regelungen in Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie in Art. 95 Abs. 4 1. Satz B‑VG zu beachten.)
II. Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.
Die Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich „Bezügebegrenzung“ (74bvg - BezügebegrenzungsBVG 1987, 77bvg - BezügebegrenzungsBVG 1997 und 7vfb - bezügerechtliche Regelung im VfGG) sollen jedoch nicht, wie im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 vorgesehen, vom Ausschuss 3, sondern vom Ausschuss 2 selbst vertieft beraten werden.
Als zu berücksichtigende Normen verbleiben daher die laufenden Ziffern 25bvg (1. B‑VG-Novelle 1962), 433vfb (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im Heeresdisziplinargesetz 2002), 10bvg (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im ÜG 1920) sowie 60vfb (Parteiengesetz).
III. Das Präsidium hat in der 26. Sitzung am 13. Juli 2004 folgende weitere Ergänzung des Mandates des Ausschusses 3 beschlossen:
1.) Wahlrecht
-
Der Ausschuss 3 wird um die
Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche
Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der
Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der
einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch
eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde
einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber
festzulegen wäre.
Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer
Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die
bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt
und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.
Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung
einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und
inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf
Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.
-
Der Ausschuss wird um die
Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels
Briefwahl (nicht aber E‑Voting) zulässt.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge die
Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor
einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist (Briefwahl
nur subsidiär zulässig).
-
Der Ausschuss wird um die
Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des
Wahlrechts für Ausländer vorsieht.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern
das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.
2.) Organisation des Nationalrates
- Der Ausschuss wird ersucht, in seinen Bericht über das Ergänzungsmandat eine Textvariante aufzunehmen, in der eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren vorgesehen ist.
-
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung
eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Zwischen zwei Gesetzgebungsperioden soll der Grundsatz der Diskontinuität
gelten, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode soll
hingegen Kontinuität bestehen. Ein Volksbegehren, das innerhalb einer Gesetzgebungsperiode
nicht abschließend behandelt worden ist, soll mit dem Ende der
Gesetzgebungsperiode nicht verfallen. Diese Vorgaben sollen mit einer möglichst
einfachen und knappen Formulierung umgesetzt werden, wobei insbesondere geprüft
werden soll, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG
getroffen werden müssen oder ob mit einer Regelung im GOG‑NR das Auslangen
gefunden werden kann.
-
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung
eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Für Regierungsvorlagen soll ein Begutachtungsverfahren mit einer
Mindestbegutachtungsfrist vorgesehen werden. Die Regelung soll eine Klausel
beinhalten, wonach vom Regelfall des Begutachtungsverfahrens in sachlich
gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann. Weiters sollen Überlegungen
angestellt werden, ob eine entsprechende Regelung eine Bestimmung über die
allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen bzw. über ein
Einsichtnahmerecht enthalten kann. Die Regelung soll keine ausdrückliche
Anführung einzelner begutachtender Institutionen beinhalten.
3.) Bundesregierung
-
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung
eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Bundesregierung soll zur Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt
werden, in der jedenfalls Regelungen über das für Beschlüsse erforderliche
Anwesenheitsquorum, die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und die Veröffentlichung
von Tagesordnungen und Beschlüssen [sowie allenfalls die Vertretung von
Regierungsmitgliedern] getroffen werden sollen.
Weiters wird der Ausschuss um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht,
in dem die Vertretungsregelungen des Art. 73 B‑VG in vereinfachter Form
auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. (Allenfalls kann
vorgesehen werden, dass bei dieser Variante die näheren Ausführungsbestimmungen
in der Geschäftsordnung getroffen werden sollen).
- Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem klargestellt wird, dass die einstweilige Bundesregierung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit denselben Regelungen unterliegt wie die definitive Bundesregierung.
-
Der Ausschuss wird ersucht,
Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen:
Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat
das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte
betraut wird. Zu prüfen ist, ob es zur Umsetzung dieser Vorgabe legistischer
Maßnahmen im B‑VG bedarf.
4.) Bundeshauptstadt Wien
- Der Ausschuss wird ersucht, zu untersuchen, welche der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien noch zweckmäßig sind. Aufbauend darauf soll ein Textvorschlag ausgearbeitet werden, in dem die bestehenden Sonderregelungen so weit wie möglich zurückgenommen werden und dem Landesverfassungsgesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dabei soll aber jedenfalls dafür Vorsorge getragen werden, dass Wien auch in Hinkunft nicht in mehrere Gemeinden gegliedert sein muss.
5.) Gemeinden
-
Der Ausschuss wird ersucht, einen
Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Änderungen im Bestand von Gemeinden sollen nur bei Zustimmung durch die
betroffene Bevölkerung möglich sein.
- Der Ausschuss wird ersucht, zu prüfen, welche der bestehenden Vorgaben für die Gemeinden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene (Art. 115 bis 120 B‑VG) allenfalls entbehrlich sind.
-
Der Ausschuss wird ersucht, einen
Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Das Instrument der Statutarstadt soll erweitert (Anspruch auf Statuterteilung
ab 20.000 Einwohnern sowie bei Vorliegen allfälliger weiterer Kriterien) und
eine Region mit eigenem Statut soll ermöglicht werden.
-
Der Ausschuss wird ersucht, einen
Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Die Bildung von Gemeindeverbänden soll erleichtert und die demokratische
Struktur von Gemeindeverbänden soll verbessert werden. Dabei sollen
insbesondere die Textvorschläge der Bundesstaatsreform (B‑VG-Novelle 1996) zum
Bereich Gemeindeverbände berücksichtigt werden.
6.) Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen
- Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge einzelne Gemeinden untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abschließen können.
- Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, dem zufolge den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt wird, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen.
-
Der Ausschuss wird ersucht,
Überlegungen folgenden Inhalts anzustellen:
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, über das Instrument der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG hinaus untereinander Verträge
öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
dem dahin gehenden Bedürfnis durch eine Ausweitung des Regelungsregimes des
Art. 15a B‑VG auf die Gemeinden in ausreichender Form Rechnung getragen
werden kann.
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, mit Dritten Verträge
öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht
zu nehmen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch die von der Expertengruppe des
Präsidiums „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“
behandelten Aspekte in ausreichender Form Rechnung getragen wird.
Sollte der Ausschuss zur Ansicht gelangen, dass zusätzlich zu den genannten
Aspekten bundesverfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich sind, so wird er
um die Ausarbeitung eines dahingehenden Textvorschlages ersucht.
7.) Legalitätsprinzip
-
Der Ausschuss wird um die
Ausformulierung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung soll
zulässig sein, wenn der Gesetzgeber dazu formell ermächtigt und wenn die
Richtlinie inhaltlich derart bestimmt ist, wie dies Art. 18 B‑VG derzeit
für innerstaatliche Gesetze fordert.
8.) Mitwirkungsbefugnisse gemäß Art. 23c B‑VG
-
Der Ausschuss wird ersucht einen
Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die in Art. 23c B‑VG
normierten Mitwirkungsbefugnisse österreichischer Organe an der Ernennung von
Organen der Europäischen Union sollen in knapper, reduzierter Weise formuliert
werden. Die einzelnen mitwirkenden Institutionen sollen nicht im B‑VG selbst
genannt werden, allerdings wäre in den Erläuterungen klarzustellen, dass die
Neufassung nicht zu einer Reduzierung der derzeit bestehenden Mitwirkungsrechte
bisher eingebundener Institutionen führen soll.
Weiters wird der Ausschuss ersucht, einen alternativen Textvorschlag
auszuarbeiten, dem zufolge die Mitwirkung an der Ernennung des österreichischen
Mitgliedes des Europäischen Rechnungshofes dem Hauptausschuss des Nationalrates
allein zukommt.
Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 3, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders beobachtet werden.
Zeitplan:
Der Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium bis Mitte Oktober 2004 einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen.
Univ. Prof. Dr. Gerhart Holzinger (Vorsitzender)
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer (stellvertretende Vorsitzende)
Dr. Jörg Haider (vertreten durch Univ. Prof. Dr. Peter Böhm bzw. durch Univ. Prof. Dr. Wilhelm Brauneder)
Johann Hatzl
Prof. Herwig Hösele
Univ. Prof. Dr. Michael Holoubek
Prof. Albrecht Konecny
Dr. Peter Kostelka (vertreten durch Dr. Johannes Schnizer)
DDr. Karl Lengheimer
Dipl. Ing. Markus Linhart ab der 9. Ausschusssitzung
(vertreten durch Mag. Ulrike Huemer)
Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer
Helmut Mödlhammer (vertreten durch Dr. Robert Hink)
Mag. Siegfried Nagl bis zur 8. Ausschusssitzung
(vertreten durch Mag. Ulrike Huemer)
MMag. Michael Neureiter
Dr. Madeleine Petrovic
Dr. Michaela Pfeifenberger
Bernd Vögerle (vertreten durch Dr. Robert Hink)
Seitens des Büros des Österreich-Konvents wurde die fachliche Ausschussunterstützung von Dr. Clemens Mayr wahrgenommen. Die administrative Betreuung des Ausschusses erfolgte durch Frau Brigitte Birkner.
Der Ausschuss hat seinen Beratungen keine externen Experten beigezogen.
Der Ausschuss hat die Themen, die sich aus dem vom Präsidium erteilten Ergänzungsmandat ergeben, in zwei Sitzungen beraten, und zwar am 31. August 2004 und am 21. September 2004.
Der Ausschuss 3 des Österreich-Konvents erstattet über seine Beratungen zum Ergänzungsmandat den nachstehenden Bericht, wobei Folgendes vorausgeschickt wird:
Das Ergänzungsmandat gliedert sich in drei Bereiche.
Die unter Pkt. I. aufgelisteten Themen waren im bisherigen Mandat des Ausschusses 3 nicht enthalten. Sie wurden daher erstmals in Beratung genommen.
Pkt. II. betrifft Verfassungsbestimmungen außerhalb des B‑VG, hinsichtlich deren - dem Ergänzungsmandat entsprechend - geprüft wurde, ob und bejahenden Falles in welcher Weise sie in das B‑VG integriert werden sollen.
Unter Pkt. III. hat das Präsidium den Ausschuss ersucht, jeweils unter Beachtung näherer Vorgaben zu einzelnen verfassungsrechtlichen Fragen Textvorschläge auszuarbeiten bzw. weitergehende Überlegungen anzustellen. Die davon betroffenen Themenbereiche waren im Wesentlichen auch Gegenstand des ersten an den Ausschuss 3 gerichteten Mandates und wurden daher schon im Bericht des Ausschusses 3 vom 9. Februar 2004 behandelt. In diesem Zusammenhang sieht sich der Ausschuss veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Soweit der nachstehende Bericht Textvorschläge beinhaltet, kommt der Ausschuss damit bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Das Erstatten eines solchen Textvorschlages bedeutet hingegen nicht, dass sich sämtliche Mitglieder des Ausschusses mit der - dem jeweiligen Ersuchen des Präsidiums zugrunde liegenden - verfassungspolitischen Position identifizieren. Vielmehr bleibt es in dieser Hinsicht bei dem im Ausschussbericht vom 9. Februar 2004 jeweils wiedergegebenen Meinungsstand (mit seinen mitunter divergierenden Positionen).
Im Übrigen hat sich der Ausschuss 3 bei seinen Beratungen zum Ergänzungsmandat darauf konzentriert, die vom Präsidium konkret erbetenen Textvorschläge auszuarbeiten bzw. die ersuchten Überlegungen anzustellen. Was die Textvorschläge anlangt, so hat der Ausschuss - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - davon Abstand genommen auch einen Vorschlag für die Einordnung in das System des B‑VG vorzunehmen. Der Ausschuss hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass sich die Frage des jeweils zweckmäßigen rechtstechnischen Standortes einzelner Regelungen erst in einer späteren Phase des vom Österreich-Konvent betriebenen Verfassungsreformprojektes beantworten lässt.
a. Ergänzungsmandat:
„Wie sollen die Fragen der Aufgaben, der Stellung, der Finanzierung und der Kontrolle der politischen Parteien auf verfassungsgesetzlicher Ebene geregelt werden? Besteht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Art. I des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2003, ein Änderungsbedarf, und wenn ja, in welcher Richtung?“
b. Erwägungen des Ausschusses:
Im Ausschuss besteht - auch unter Berücksichtigung der in mancher Hinsicht abweichenden diesbezüglichen Rechtslage in Deutschland - Konsens darüber, dass die in den - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 1 bis 3 des § 1 des Parteiengesetzes 1975 getroffenen Regelungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene fortbestehen sollten.
„§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B‑VG).
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.“
Mit Blick auf den rechtstechnischen Standort der einzelnen Regelungen wird im Ausschuss vereinzelt darauf hingewiesen, dass die Abs. 1 und 2 einen Konnex zum demokratischen Grundprinzip der Verfassung aufweisen, während Abs. 3 seinem Inhalt nach eine grundrechtliche Bestimmung darstellt.
Weiters besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass die im - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 4 des § 1 Parteiengesetz getroffene Regelung nicht auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden müsste, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine derartige „Rückstufung“ nur unter der Bedingung erfolgen sollte, dass der Bedeutung der politischen Parteien entsprechend auch für die Erlassung sie betreffender (einfach)gesetzlicher Regelungen erhöhte Beschlusserfordernisse vorgesehen werden.
„(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.“
Dissens besteht im Ausschuss darüber, ob die im - nachstehend wiedergegebenen - Abs. 5 des § 1 Parteiengesetz getroffene Regelung weiterhin auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden sollte.
„(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.“
Einige Mitglieder des Ausschusses vertreten dazu die Ansicht, dass die Bestimmung - inhaltlich unverändert - auf einfachgesetzlicher Ebene normiert werden könnte. Diesfalls wäre in der Verfassung lediglich eine Ermächtigung vorzusehen, der zu Folge dem Präsidenten des Rechnungshofes durch einfaches Gesetz Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Spenden an politische Parteien übertragen werden können.
Eine Reihe anderer Ausschussmitglieder ist dagegen der Ansicht, dass der wesentliche normative Gehalt des § 1 Abs. 5 Parteiengesetz weiterhin im Verfassungsrang bleiben sollte und darüber hinaus für Parteispenden ab einer bestimmten Größenordnung im Verfassungsrang eine Verpflichtung zur Veröffentlichung vorgesehen werden sollte.
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass politische Parteien, die sich nicht an Wahlen beteiligen, ihren Status verlieren sollten. Ebenso vereinzelt wird einer strengeren Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit politischer Parteien das Wort geredet.
a. Ergänzungsmandat:
„Besteht hinsichtlich der Regelung über die Bundeshauptstadt sowie über den Sitz der obersten Organe gemäß Art. 5 B‑VG unter Bedachtnahme auf allfällige Folgekosten sowie auf Gesichtspunkte der Flexibilität ein Änderungsbedarf?“
b. Erwägungen des Ausschusses:
Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass der Nationalrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung sowie die drei Höchstgerichte ihren Sitz weiterhin in Wien haben sollten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen allerdings darüber, ob zu diesem Zweck eine ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Vorschrift über den Sitz der obersten Organe erforderlich ist. Kritisch wird dazu vorgebracht, dass die ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Festlegung des Sitzes der obersten Organe auch dazu beitrage, dass neu geschaffene weisungsfreie Sonderbehörden in aller Regel in Wien angesiedelt würden; bei derartigen Behörden wäre aber eine größere Flexibilität durchaus erstrebenswert.
Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass der Sitz bzw. der Tagungsort des Bundesrates eine von Art. 36 Abs. 3 B‑VG abweichende Neuregelung erfahren sollte. Dabei wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, der zu Folge der Sitz des Bundesrates - jenem des Nationalrates folgend - Wien ist, überhaupt unterbleiben sollte; andere Ausschussmitglieder sind wiederum der Ansicht, dass Wien zwar als Sitz des Bundesrates bestimmt werden sollte, es aber möglich sein sollte, dass der Bundesrat - auch ohne das Erfordernis des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse - an einem anderen Ort des Bundesgebietes - etwa am Sitz eines Landtages - zu Plenar- oder Ausschusssitzungen bzw. Enqueten zusammentritt.
Angemerkt wird weiters: Sollte der im Ausschussbericht vom 9. Februar 2004 (Seite 9) geäußerten Empfehlung, die Befugnisse des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Einberufung bzw. Schließung der Tagungen des Nationalrates entfallen zu lassen und diese Befugnisse dem Präsidenten des Nationalrates zu übertragen, gefolgt werden, dann müssten die Art. 5 Abs. 2 sowie 25 Abs. 2 B‑VG entsprechend abgeändert werden. Alternativ wird in diesem Zusammenhang auch vorgebracht, dass das in Art. 25 Abs. 2 B‑VG enthaltene Antragsrecht der Bundesregierung jedenfalls auf den Präsidenten des Nationalrates übergehen sollte.
a. Ergänzungsmandat:
„Besteht hinsichtlich der Regelungen betreffend die Bundesversammlung in den Art. 38 bis 40 B‑VG ein Änderungsbedarf?“
b. Erwägungen des Ausschusses:
Es besteht Konsens darüber, dass die Regelung betreffend eine Beschlussfassung über eine Kriegserklärung in Art. 38 B‑VG im Hinblick darauf, dass Österreich gemäß Art. I des BVG Neutralität seine immerwährende Neutralität erklärt hat, entfallen sollte.
Weiters wird von einem Teil der Mitglieder des Ausschusses die Ansicht vertreten, dass die Einberufung der Bundesversammlung nicht mehr durch den Bundespräsidenten, sondern durch deren (jeweiligen) Vorsitzenden erfolgen soll. Art. 39 Abs. 1 B‑VG wäre diesfalls ebenso abzuändern wie die Sonderregelungen in den Art. 60 Abs. 6, 63 Abs. 2, 64 Abs. 4 und 68 Abs. 2 B‑VG.
Ebenso wird vorgebracht, dass der Bundesversammlung neue Aufgaben übertragen werden könnten, wie etwa die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes und der Volksanwälte oder die Kontrolle von militärischer Gewaltanwendung durch Truppen des Österreichischen Bundesheeres im Ausland.
Vereinzelt wird auch die Ansicht vertreten, dass die Bundesversammlung als eigenes Organ überhaupt verzichtbar wäre; vielmehr könnte vorgesehen werden, dass die bisher von der Bundesversammlung wahrgenommenen Aufgaben in Hinkunft von den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates in gemeinsamer Sitzung besorgt werden.
a. Ergänzungsmandat:
„Besteht hinsichtlich des in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierten Rückkehrrechts von Regierungsmitgliedern in ihre (vormals innegehabte) Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall einer Änderung ist auch die entsprechende Ermächtigung des Landesgesetzgebers in Art. 96 Abs. 3 B‑VG zu beachten.)“
b. Erwägungen des Ausschusses:
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass das in Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG normierte Rückkehrrecht für Regierungsmitglieder in ihre Stellung als Nationalratsabgeordnete beibehalten werden sollte. Dafür wird vor allem ins Treffen geführt, dass die Regelung zu einer - verfassungspolitisch wünschenswerten - Trennung zwischen der Zugehörigkeit zur Bundesregierung und einem Mandat im Nationalrat geführt habe; in diesem Zusammenhang wird - entgegen der geltenden Regelung des Art. 70 Abs. 2 B‑VG, der zu Folge eine Trennung zwischen der Zugehörigkeit zur Bundesregierung und einem Mandat im Nationalrat nicht zwingend vorgesehen ist - eine ausdrückliche Unvereinbarkeitsregelung gefordert. Gegen die Regelung betreffend das Rückkehrrecht von Regierungsmitgliedern in ihre Stellung als Nationalratsabgeordnete wird vereinzelt ins Treffen geführt, dass sie zu einer demokratiepolitisch unzweckmäßigen Differenzierung im Status der Abgeordneten führe und daher entfallen sollte.
Von den Befürwortern der Beibehaltung der Regelung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Regelung auf verfassungsgesetzlicher Ebene vereinfacht und der einfache Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen ermächtigt werden sollte.
Hinsichtlich des Art. 96 Abs. 3 B‑VG wird vorgebracht, dass der Regelungsspielraum der Länder auch insofern erweitert werden sollte, als ihnen im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie die (verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche) Möglichkeit eröffnet wird, für Abgeordnete der Landtage ein entsprechendes Rückkehrrecht aus einer Funktion in der Bundesregierung vorzusehen.
a. Ergänzungsmandat:
„Besteht hinsichtlich der in Art. 59a B‑VG vorgesehenen Sonderregelungen für öffentliche Bedienstete im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Nationalratsmandatar ein Änderungsbedarf? (Für den Fall eines Änderungsbedarfes sind auch die Regelungen in Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie in Art. 95 Abs. 4 1. Satz B‑VG zu beachten.)“
b. Erwägungen des Ausschusses:
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diejenigen Bestimmungen des Art. 59a B‑VG, die der Absicherung der politischen Betätigung öffentlich Bediensteter vor allem gegenüber vorgesetzten Organen dienen, beibehalten werden sollten. Dies trifft auf Art. 59a Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 erster Satz B‑VG zu.
Jene Bestimmungen hingegen, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines Mandates durch einen öffentlich Bediensteten regeln (Art. 59a Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 zweiter Satz sowie insbesondere Art. 59b B‑VG), müssten nicht zwingend auf verfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. Diesfalls sollte lediglich eine Ermächtigung in die Verfassung aufgenommen werden, Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene zu regeln. Soweit im Bereich des Bezügerechts generell eine Ermächtigung zur Erlassung eines mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden verfassungsausführenden Gesetzes in die Verfassung aufgenommen werden sollte - wie dies von dem für den Themenbereich „Bezügerecht“ zuständigen Ausschuss 2 zur Überlegung gestellt wird -, sollten darin auch die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten aufgenommen werden.
Sollte diesen Überlegungen des Ausschusses gefolgt werden, so wären auch die im Ergänzungsmandat angesprochenen Art. 23b Abs. 1 und 2 sowie 95 Abs. 4 B‑VG, die korrespondierende Regelungen für öffentlich Bedienstete enthalten, die sich um ein Mandat im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben bzw. die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt wurden, entsprechend abzuändern. Zu Art. 95 Abs. 4 B‑VG wird vereinzelt vorgebracht, dass die Regelung für Landesbedienstete, die sich um ein Mandat im entsprechenden Landtag bewerben, im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder durch diese geregelten werden sollte.
Ergänzungsmandat:
„Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.
Die Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich „Bezügebegrenzung“ (74bvg - BezügebegrenzungsBVG 1987, 77bvg - BezügebegrenzungsBVG 1997 und 7vfb - bezügerechtliche Regelung im VfGG) sollen jedoch nicht, wie im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 vorgesehen, vom Ausschuss 3, sondern vom Ausschuss 2 selbst vertieft beraten werden.
Als zu berücksichtigende Normen verbleiben daher die laufenden Ziffern 25bvg (1. B‑VG-Novelle 1962), 433vfb (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im Heeresdisziplinargesetz 2002), 10bvg (Regelung im Zusammenhang mit dem Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten im ÜG 1920) sowie 60vfb (Parteiengesetz).“
Es besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass die in § 4 der B‑VG-Novelle 1962 vorgesehene verfassungsgesetzliche Garantie der bestehenden Städte mit eigenem Statut erhalten bleiben sollte. In rechtstechnischer Hinsicht vertritt ein Teil der Ausschussmitglieder die Ansicht, dass die Regelung in das vom Ausschuss 2 vorgeschlagene „Verfassungsbegleitgesetz“ (siehe Seite 11 des Berichts des Ausschusses 2) aufgenommen werden sollte. Andere Ausschussmitglieder meinen - ausgehend davon, dass dieses Verfassungsbegleitgesetz nur zeitlich befristete Bestimmungen enthalten sollte, während die Regelung des § 4 der B‑VG-Novelle 1962 Dauerrecht darstelle -, dass die Bestimmung im Kontext der Regelungen über die Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B‑VG) Aufnahme in die Verfassung finden sollte; und zwar in Form einer allgemeinen Regelung, wonach ein (einmal erteiltes) Stadtstatut nur mehr auf Antrag der betreffenden Stadt entzogen werden kann.
Die Integration dieser Bestimmungen in das B‑VG könnte nach Meinung des Ausschusses am Zweckmäßigsten dadurch erfolgen, dass Art. 65 Abs. 2 lit. c B‑VG um einen Tatbestand ergänzt wird, der Disziplinarverfahren bzw. Disziplinarstrafen von Angehörigen des Bundesheeres sowie von Bundesangestellten betrifft.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss 3 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber festzulegen wäre.
Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.
Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Wahlrecht“ eingehend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 bis 8 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes drei Textvorschläge zu Art. 26 B‑VG sowie zwei Textvorschläge zu Art. 95 B‑VG. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss also bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach.
Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung allein mit dem im Ergänzungsmandat angesprochenen Inhalt völlig ablehnend gegenübersteht. Dazu wird zum einen vorgebracht, dass die meisten der Regelungsinhalte des geltenden Art. 26 B‑VG, insbesondere betreffend die Wahlkreise, die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise, das Wahlalter, den allfälligen Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden oder die allfällige Ausübung des Wahlrechtes nicht vor einer Wahlbehörde weiterhin auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden sollten. Zum anderen wird von einigen Mitgliedern des Ausschusses erneut darauf verwiesen, dass auch eine Mindestprozentklausel von 4 bzw. 5% im B‑VG selbst vorgesehen werden sollte.
ca. Textvorschlag:
„Artikel X. Der Nationalrat und die Landtage werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche wahlwerbende Parteien Anspruch auf Zuweisung von Mandaten haben, die einen bestimmten Mindestprozentsatz der gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.“
cb. Anmerkungen:
Der Textvorschlag enthält - dem Ersuchen des Präsidiums entsprechend - eine Aufzählung sämtlicher (auch schon derzeit geltender) Wahlrechtsgrundsätze, wobei der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts im geltenden B‑VG in Art. 26 Abs. 1 und 4 eine implizite Regelung erfahren hat, jener des freien Wahlrechts durch bundesverfassungsgesetzliche Regelungen außerhalb des B‑VG (Art. 8 des Staatsvertrages von Wien und Art. 3 des 1. ZPEMRK). Diese Wahlrechtsgrundsätze sollen weiterhin den Inhalt haben, der ihnen vor allem von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und ihr folgend von der Lehre beigemessen wird. Die ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer Mindestprozentklausel soll ‑ auch in dieser Hinsicht dem Ersuchen des Präsidiums folgend ‑ andere „Eintrittshürden“, wie etwa eine Grundmandatsregelung, ausschließen.
d. Überlegungen zur Gemeindeebene:
Eine zukünftige Wahlrechtsregelung sollte sicherstellen, dass derzeit bestehende Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene jedenfalls erhalten bleiben. Die zukünftige Regelung sollte jedenfalls nicht hinter den status quo zurückfallen.
Von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses wird zu bedenken gegeben, dass die Frage, ob ein Bedarf nach weiteren Gestaltungsspielräumen für Wahlrechtsregelungen auf Gemeindeebene besteht, erst dann abschließend beurteilt werden kann, wenn feststeht, welche Wahlrechtsautonomie die Bundesverfassung den Gesetzgebern überhaupt einräumt.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels Briefwahl (nicht aber E‑Voting) zulässt.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zu Folge die Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist (Briefwahl nur subsidiär zulässig).“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Briefwahl“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 und 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes Textvorschläge zu den Art. 26 und 95 B‑VG, die Regelungen betreffend die Stimmabgabe beinhalten, die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgt. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge.
ca. Textvorschlag:
„Artikel X. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“
cb. Variante:
„Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“
cc. Anmerkungen:
Während im Textvorschlag die Briefwahl der Stimmabgabe vor der Wahlbehörde prinzipiell gleichgestellt wird, geht die Variante davon aus, dass die Stimmabgabe vor der Wahlbehörde den Grundsatz darstellt, von dem für diejenigen Wahlberechtigten eine Ausnahme zulässig ist, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht im Wahlgebiet aufhalten. (Diese Formulierung orientiert sich an der des § 60 Abs. 1 NRWO; diese Bestimmung stützt sich auf die Ermächtigung des Art. 26 Abs. 6 B‑VG.) Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass eine diesbezügliche Regelung jedenfalls nicht zu einem unvertretbaren bürokratischen Aufwand bei den Behörden führen darf.
Als weitere Alternative wurde im Ausschuss 3 auch noch die folgende Textierung vorgelegt: „Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich kein Wahllokal aufsuchen können, können beantragen, ihre Stimme [nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung] auch in Form der Briefwahl abzugeben.“
Von mehreren Mitgliedern des Ausschusses wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine Regelung betreffend die Briefwahl einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten sollte, dass sicherzustellen sei, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat. Damit soll einer möglichen Aushöhlung der Grundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechts bei Zulassung der Briefwahl entgegengewirkt werden.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des Wahlrechts für Ausländer vorsieht.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Ausländerwahlrecht“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
„Artikel X. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass das Wahlrecht auch Personen zukommt, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“
cb. Variante:
„Artikel X. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kommt das Wahlrecht auch im Wahlgebiet ansässigen Personen zu, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“
cc. Anmerkungen:
Im Textvorschlag wird dem Wahlrechtsgesetzgeber ein Regelungsspielraum eingeräumt. Dazu könnte in den Erläuterungen ausgeführt werden, dass die Einräumung des Wahlrechts an bestimmte Voraussetzungen (etwa ein Wohnsitzerfordernis bestimmter Dauer) geknüpft werden kann.
In der Variante wird - entsprechend dem Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat - das Erfordernis der Gegenseitigkeit normiert.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, in seinen Bericht über das Ergänzungsmandat eine Textvariante aufzunehmen, in der eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren vorgesehen ist.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Dauer der Gesetzgebungsperiode“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 8 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
„Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.“
cb. Anmerkung:
Abgesehen von der Dauer der Legislaturperiode ist Art. 27 Abs. 1 B‑VG unstrittig; der (übrige) Wortlaut der Bestimmung könnte daher unverändert beibehalten werden.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Zwischen zwei Gesetzgebungsperioden soll der Grundsatz der Diskontinuität gelten, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode soll hingegen Kontinuität bestehen. Ein Volksbegehren, das innerhalb einer Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt worden ist, soll mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode nicht verfallen. Diese Vorgaben sollen mit einer möglichst einfachen und knappen Formulierung umgesetzt werden, wobei insbesondere geprüft werden soll, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen oder ob mit einer Regelung im GOG‑NR das Auslangen gefunden werden kann.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 9 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 33 des genannten Berichtes ein Textvorschlag betreffend die „Durchbrechung“ der Diskontinuität für Volksbegehren. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.
ca. Textvorschlag zur Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden:
„Artikel X. Arbeiten, die mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen sind, werden zu Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode nicht nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei Beendigung der letzten Gesetzgebungsperiode befunden haben.“
cb. Textvorschlag zur „Durchbrechung“ der Diskontinuität bei Volksbegehren:
Art. 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.“
cc. Anmerkungen:
Der Textvorschlag zur Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden geht davon aus, dass die Bestimmungen der Art. 28 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 B‑VG betreffend die (Einberufung der) Tagungen des Nationalrates entfallen (siehe den Bericht vom 9. Februar 2004, Seite 9 f). In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass sich aus der vorgeschlagenen Regelung im Umkehrschluss ergibt, dass innerhalb einer Gesetzgebungsperiode Kontinuität herrscht.
cd. Überlegungen zur Notwendigkeit einer verfassungsgesetzlichen Regelung:
Zur Frage, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen, ist festzuhalten, dass eine Notwendigkeit, Regelungen betreffend die Kontinuität oder Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene zu treffen, im Ausschuss nicht gesehen wird. Vielmehr erschiene eine Regelung im GOG‑NR ausreichend.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Für Regierungsvorlagen soll ein Begutachtungsverfahren mit einer Mindestbegutachtungsfrist vorgesehen werden. Die Regelung soll eine Klausel beinhalten, wonach vom Regelfall des Begutachtungsverfahrens in sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann. Weiters sollen Überlegungen angestellt werden, ob eine entsprechende Regelung eine Bestimmung über die allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen bzw. über ein Einsichtnahmerecht enthalten kann. Die Regelung soll keine ausdrückliche Anführung einzelner begutachtender Institutionen beinhalten.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Begutachtungsverfahren“ einschließlich der Frage der dabei einzubeziehenden begutachtenden Stellen umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 14 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 33 ein Textvorschlag zu Art. 41 B‑VG betreffend die verfassungsgesetzliche Verankerung des Begutachtungsverfahrens. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.
ca. Textvorschlag:
Nach Art. 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„Artikel 41. (1) ...
(2) Zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem die Gebietskörperschaften und die betroffenen Interessentenkreise zur Stellungnahme binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eingeladen werden. Von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens kann in Fällen unvorhersehbarer Dringlichkeit abgesehen werden.“
Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
cb. Variante zur allgemeinen Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen:
Art. 41 Abs. 2 (in der unter Pkt. III.6. vorgeschlagenen Fassung) wird folgender Satz angefügt:
„Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen.“
cc. Anmerkungen:
In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass ein Unterbleiben der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes führt. Im Ausschuss wird vereinzelt vorgebracht, dass Änderungen im Kreis der einzubeziehenden Stellen durch eine verfassungsgesetzliche Regelungen nicht ausgeschlossen werden dürften. Zum Begriff der „unvorhersehbaren Dringlichkeit“ wird auf Art. 51b Abs. 4 Z 1 B‑VG - dort im Zusammenhang mit dem Bundesfinanzgesetz - hingewiesen.
Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass die allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen wünschenswert ist. Derzeit ist sie durch die Bereitstellung im Internetangebot des Parlaments auch verwirklicht. Diese Praxis sollte jedenfalls beibehalten werden.
Dissens besteht jedoch darüber, ob diesbezüglich eine Regelung auf verfassungsgesetzlicher Ebene erforderlich ist. Gegen eine derartige Regelung wird vorgebracht, dass es sich dabei um eine sanktionslose Bestimmung handeln würde. Für eine derartige Bestimmung wird ins Treffen geführt, dass dadurch klargestellt wäre, dass die gegenwärtige Praxis jedenfalls beibehalten werden sollte. Von den Ausschussmitgliedern, die für eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Regelung eintreten, wird die oben wiedergegebene Variante als eine zweckmäßige Lösung erachtet.
Alternativ zur vorgeschlagenen Regelung könnte dem Bedürfnis nach Transparenz und Bürgerbeteiligung dadurch Rechnung getragen werden, dass in einer allenfalls zu schaffenden bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgesehen wird, dass eine solche Geschäftsordnung Regelungen betreffend die Veröffentlichung von Beschlüssen (und somit auch von Vorlagen) der Bundesregierung beinhalten muss (siehe dazu auch Pkt. III.7.).
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Bundesregierung soll zur Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt werden, in der jedenfalls Regelungen über das für Beschlüsse erforderliche Anwesenheitsquorum, die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Beschlüssen [sowie allenfalls die Vertretung von Regierungsmitgliedern] getroffen werden sollen.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat die Themen „Willensbildung in der Bundesregierung“ sowie „Geschäftsordnung der Bundesregierung“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 18 und 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 34 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 69 Abs. 1 B‑VG betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung sowie ein Textvorschlag zu Art. 69 Abs. 3 B‑VG betreffend das Erfordernis der Einstimmigkeit in der Bundesregierung. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag. Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung, der zu Folge die Festlegungen betreffend die Beschlussfassung in der Bundesregierung allein der Geschäftsordnung vorbehalten sind, völlig ablehnend gegenübersteht.
ca. Textvorschlag:
Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“
cb. Anmerkungen:
In den Erläuterungen wäre darzulegen, dass die Geschäftsordnung unter dem Aspekt der „Beschlussfassung“ auch Regelungen über das Anwesenheitsquorum bzw. die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen zu treffen hat. Wenn die Geschäftsordnung die näheren Bestimmungen über die Beschlussfassung enthält, könnte Art. 69 Abs. 3 B‑VG, der das Anwesenheitsquorum normiert, auf verfassungsgesetzlicher Ebene entfallen.
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Beschlüssen der Bundesregierung könnte in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden, dass bestimmte Beschlüsse, wie etwa solche über Regierungsvorlagen, jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.
a. Ergänzungsmandat:
„Weiters wird der Ausschuss um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem die Vertretungsregelungen des Art. 73 B‑VG in vereinfachter Form auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. (Allenfalls kann vorgesehen werden, dass bei dieser Variante die näheren Ausführungsbestimmungen in der Geschäftsordnung getroffen werden sollen).“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Vertretung von Regierungsmitgliedern“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 18 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung, die Übertragung einzelner Befugnisse [an einen anderen Bundesminister oder an einen dem betreffenden Bundesminister beigegebenen Staatssekretär] sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“
Art. 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“
Art. 73 lautet:
„Artikel 73. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“
cb. Anmerkungen:
Zu Art. 69 Abs. 1 letzter Satz B‑VG: Der in Pkt. III.7. wiedergegebene Textvorschlag betreffend eine Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung wird hier um einen Verweis auf die Übertragung einzelner Befugnisse ergänzt. Wenn demnach die Übertragung einzelner Aufgaben in der Geschäftsordnung geregelt werden kann, dann ergibt sich daraus, dass für ein Regierungsmitglied, dem die Ausübung bloß einzelner Befugnisse nicht möglich ist, kein Vertreter bestellt werden muss. Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des Art. 73 B‑VG ist daher nur dann anzunehmen, wenn ein Mitglied der Bundesregierung an der Ausübung aller mit dem Amt verbundenen Funktionen verhindert ist. Die Sonderregelung betreffend den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 73 Abs. 1 letzter Satz B‑VG erscheint angesichts des Entwicklungsstandes des Gemeinschaftsrechtes entbehrlich.
Als einzelne Befugnisse, die auf der Grundlage einer Regelung in der Geschäftsordnung übertragen werden können, sind beispielsweise die Teilnahme an Ratstagungen, das Stimmrecht in der Bundesregierung (und allenfalls die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat) zu nennen. Art. 73 Abs. 2 (Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-Ministerrat), Abs. 3 zweiter und dritter Satz (Stimmrechtsübertragung in der Bundesregierung) und - gegebenen Falles - Abs. 3 erster Satz B‑VG (Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat) können daher entfallen.
In diesem Zusammenhang wird im Ausschuss von einigen Mitgliedern vorgebracht, dass eine Übertragung der Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat etwa auf leitende Beamte zu einer Aushöhlung der parlamentarischen Kontrollrechte führen würde. Nach dieser Ansicht soll daher - etwa in der Regelung betreffend die Übertragung von Befugnissen oder im Art. 75 B‑VG - sichergestellt werden, dass ein Regierungsmitglied die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat nur an ein anderes Regierungsmitglied oder an einen beigegebenen Staatssekretär, nicht aber an einen leitenden Beamten übertragen kann.
Zu Art. 69 Abs. 2 B‑VG: Art. 69 Abs. 2 B‑VG entspricht der geltenden Fassung. Da es sich inhaltlich um eine Vertretungsregelung handelt (Vertretung des Bundeskanzlers durch den Vizekanzler), sollte sie aus systematischen Gründen in den Art. 73 B‑VG integriert werden.
Zu Art. 73 B‑VG: Anders als in der geltenden Regelung ist eine Mitwirkung des zu vertretenden Bundesministers oder des Vizekanzlers bei der Namhaftmachung des Vertreters nicht mehr vorgesehen. Wenn ein solches Einvernehmen weiterhin als wünschenswert angesehen wird, so könnte man in Art. 73 B‑VG eine Ermächtigung aufnehmen, Näheres in der Geschäftsordnung der Bundesregierung zu regeln, etwa durch eine Bestimmung folgenden Inhalts: „Inwieweit der Bundeskanzler dabei des Einvernehmens anderer Mitglieder der Bundesregierung bedarf, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Vertreters eines Bundesministers ist darauf hinzuweisen, dass der bislang in Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG enthaltene Klammerausdruck „(Art. 76)“ entfällt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertreter allen die Verantwortlichkeit eines Regierungsmitgliedes betreffenden Vorschriften, somit auch jener über das Misstrauensvotum gemäß Art. 74 B‑VG, unterliegt.
Zum Begriff des leitenden Beamten wird im Ausschuss angemerkt, dass zu beachten sein wird, ob der Begriff des Beamten in einer zukünftigen Verfassung noch vorkommen oder durch einen anderen Begriff ersetzt werden wird.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem klargestellt wird, dass die einstweilige Bundesregierung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit denselben Regelungen unterliegt wie die definitive Bundesregierung.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „einstweilige Bundesregierung“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
Art. 71 letzter Satz lautet:
„Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“
cb. Anmerkungen:
Durch den Entfall des Klammerausdruckes „(Art. 76)“ wird klargestellt, dass ein mit der Fortführung der Verwaltung Betrauter allen die Verantwortlichkeit eines Regierungsmitgliedes betreffenden Vorschriften, somit auch jener über das Misstrauensvotum gemäß Art. 74 B‑VG, unterliegt.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen:
Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut wird. Zu prüfen ist, ob es zur Umsetzung dieser Vorgabe legistischer Maßnahmen im B‑VG bedarf.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „einstweilige Bundesregierung“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 19 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
Art. 71 wird folgender letzte Satz angefügt:
„Ist einem Mitglied der Bundesregierung vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden, darf dieses Mitglied nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden; gleiches gilt für eine gemäß Art. 73 mit der Vertretung betraute Person, der vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden ist.“
cb. Anmerkungen:
Im Ausschuss besteht Dissens darüber, ob auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene eine ausdrückliche Vorschrift aufgenommen werden soll, der zu Folge der es ausgeschlossen ist, ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte zu betrauen.
Gegen die Erforderlichkeit einer dahingehenden Vorschrift wird vorgebracht, dass es ausreicht, wenn verfassungsgesetzlich klargestellt wird, dass auch ein Mitglied einer einstweiligen Bundesregierung dem Misstrauensvotum des Nationalrates unterliegt. Diesfalls stünden einer Betrauung eines Mitgliedes, dem bereits einmal das Vertrauen versagt worden ist, zwar weiterhin keine rechtlichen Hindernisse entgegen, allerdings wäre die Betrauung eines solcher Art scheidenden Mitgliedes der Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung rein praktisch kaum denkbar, da der Bundespräsident damit rechnen müsste, dass diesem Mitglied erneut das Misstrauen ausgesprochen wird.
Dem wird von den Befürwortern einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Regelung entgegengehalten, dass potentielle Konflikte zwischen Organen in der Verfassung offen angesprochen und einer Lösung zugeführt werden sollten.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, zu untersuchen, welche der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien noch zweckmäßig sind. Aufbauend darauf soll ein Textvorschlag ausgearbeitet werden, in dem die bestehenden Sonderregelungen so weit wie möglich zurückgenommen werden und dem Landesverfassungsgesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dabei soll aber jedenfalls dafür Vorsorge getragen werden, dass Wien auch in Hinkunft nicht in mehrere Gemeinden gegliedert sein muss.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Sonderregelungen für Wien“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 21 und 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 36 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 108 B‑VG. Mit den nachstehend wiedergegebenen Überlegungen kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.
c. Überlegungen des Ausschusses:
Einvernehmen besteht im Ausschuss dahingehend, dass hinsichtlich der Regelung des Art. 111 B‑VG (besondere Kollegialbehörden in Bau- und Abgabensachen für Wien) die Beratungen des Ausschusses 9 über die im Zusammenhang mit der Einführung von Verwaltungsgerichten 1. Instanz stehende Möglichkeit für alle Länder, besondere Verwaltungsgerichte zu errichten, abgewartet werden sollten.
Über die Zweckmäßigkeit der weiteren Sonderregelungen für Wien besteht weiterhin kein Konsens, wobei es der Ausschuss für sinnvoll erachtet, auf Folgendes hinzuweisen:
Art. 108 B‑VG normiert die Identität der wichtigsten bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Landes- und Gemeindeorgane. Ausgehend davon, dass diese Organidentität auch weiterhin zweckmäßig ist, würde sich bei einem Entfall der Bestimmung die Frage stellen, ob es dem Landesverfassungsgesetzgeber, und zwar verfassungsrechtlich wie ‑politisch (im Hinblick auf die für Landesverfassungsrecht erforderlichen Mehrheiten), möglich wäre, ohne eine entsprechende bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung eine solche Organidentität vorzusehen. Diese Frage wird im Ausschuss unterschiedlich beurteilt. Weiters wird vereinzelt darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen betreffend die Identität von Magistrat und Amt der Landesregierung bzw. Magistratsdirektor und Landesamtsdirektor unter Umständen ein unerwünschtes „Präjudiz“ für die bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Organisation der Landesverwaltung bilden könnten.
Art. 109 B‑VG enthält eine Sonderregelung für den Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung; die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wird dem Magistrat übertragen, der damit als Behörde eingerichtet wird. (In der Regel ist die Bezirksverwaltung bei einer Statutarstadt Teil des übertragenen Wirkungsbereiches und wird vom Bürgermeister wahrgenommen.) Da angesichts der bisherigen Ergebnisse des Ausschusses 6 von einer Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung auszugehen ist, würde bei einem Entfall der Bestimmung des Art. 109 B‑VG der Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung vom Bürgermeister an den Landeshauptmann gehen, was wenig zweckmäßig wäre. Vereinzelt wird im Ausschuss dazu darauf hingewiesen, dass der Ausschuss 9 in seinem Bericht vom 26. März 2004 (Seite 22 f) zum Ausdruck bringt, dass es in Zukunft nur mehr eine Verwaltungsinstanz geben und das Verwaltungsgericht 1. Instanz grundsätzlich Rechtsmittelinstanz sein sollte; würde dieser Empfehlung gefolgt, so entfiele die oben angesprochene Problematik betreffend den Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung in Wien.
Art. 112 B‑VG enthält Regelungen darüber, welche bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen (betreffend die Länder bzw. die Gemeinden) für Wien maßgeblich sind. Da diese Regelungen aber davon ausgehen, dass sich Länder und Gemeinden als getrennte Gebietskörperschaften mit jeweils eigenständigen Organen gegenüberstehen, beinhaltet die Bestimmung weitere Sonderregelungen insbesondere im Bereich der Kontrolle (Nichtanwendung des Art. 119 Abs. 4 sowie des Art. 119a B‑VG). Im Falle einer Beibehaltung der Organidentität würde ein Entfall dieser Sonderregelungen dazu führen, dass kontrollierende und kontrollierte Organe identisch wären. Vereinzelt wird im Ausschuss dazu darauf hingewiesen, dass im Ausschuss 9 der Entfall der Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG zur Diskussion gestellt wurde; die Ergebnisse der dahingehenden Beratungen könnten für die Beurteilung der Sonderregelung des Art. 112 B‑VG von Bedeutung sein.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Änderungen im Bestand von Gemeinden sollen nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung möglich sein.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Änderungen im Bestand von Gemeinden“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:
„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.“
cb. Variante:
Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:
„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden.“
cc. Anmerkungen:
In den Erläuterungen wäre klarzustellen, dass eine Bestandsänderung nur dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Gemeinden zusammengelegt bzw. eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden getrennt werden sollen. (Zur Terminologie „Änderungen im Bestand“ wird auf den Bericht des Ausschusses 2 betreffend den Vorschlag über eine Neufassung des Art. 2 B‑VG hingewiesen, wobei auch dort auf die Fälle Zusammenlegung von Bundesländern, Trennung und Neuaufnahme eines Bundeslandes verwiesen wird - siehe Seite 28 des Ausschussberichtes bzw. den Textvorschlag in Pkt. VIII. des Anhanges.)
Ob es auf die Mehrheit der Wahlberechtigten oder der bei der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen ankommen soll, bleibt nach dem Textvorschlag dem Gemeindeorganisationsgesetzgeber überlassen. In der Variante wird demgegenüber eine Volksabstimmung gefordert.
cd. weitere Textvorschläge:
Die unter Pkt. III.13. genannten - im Besonderen Teil dieses Ausschussberichtes wiedergegebenen - Textvorschläge für eine Neufassung sämtlicher die Gemeinden betreffender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen (Art. 115 bis 120 B‑VG) enthalten jeweils auch Regelungen betreffend Änderungen im Bestand von Gemeinden (Art. 116 Abs. 3 des Textvorschlages 1 bzw. Art. 115 Abs. 1 des Textvorschlages 2).
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, zu prüfen, welche der bestehenden Vorgaben für die Gemeinden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene (Art. 115 bis 120 B‑VG) allenfalls entbehrlich sind.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Gemeinden“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 22 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Unbeschadet der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen bleiben die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
c. Überlegungen des Ausschusses:
Wie der Ausschuss bereits in seinem Bericht vom 9. Februar 2004 zum Ausdruck gebracht hat, wird die Möglichkeit einer weitergehenden Reduktion der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Gemeinden - etwa nach dem Muster des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft - überwiegend skeptisch gesehen.
Allerdings wurden im Ausschuss im Zuge der Beratungen über das nunmehrige Ergänzungsmandat zwei Textvorschläge für eine Neufassung sämtlicher die Gemeinden betreffender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen (Art. 115 bis 120 B‑VG) vorgelegt, die - neben legistischen, insbesondere systematischen Verbesserungen sowie vereinzelten inhaltlichen Änderungen - auch eine Reduktion der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Gemeinden bedeuten würden. Zu diesen Textvorschlägen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Textvorschlag 1 nimmt einerseits eine sprachliche Adaptierung und andererseits eine Reduzierung der bisherigen Regelungen über die Gemeinden in der Bundesverfassung vor. Darüber hinaus werden auch inhaltliche Änderungen vorgeschlagen, insbesondere eine Neufassung des bisherigen Art. 116a B‑VG über die Gemeindeverbände mit dem Ziel, die Gründung von Gemeindeverbänden zu erleichtern und die demokratischen Strukturen zu verbessern. Weiters wird vorgeschlagen Art. 116 B‑VG insofern zu ändern, dass bereits Städte ab 10 000 Einwohnern ein eigenes Statut beantragen zu können und Städte ab 20 000 Einwohnern einen Rechtsanspruch erhalten. Ferner wird eine Bestimmung geschaffen, der zu Folge Gemeindezusammenlegungen nur nach Durchführung einer Volksabstimmung in den betroffenen Gemeinden erfolgen können.
Der Textvorschlag 2 beinhaltet eine
wesentliche Straffung des Gemeindeteils bei einer neuen Systematik:
Art. 115 allgemeine Definition der Gemeinde, Art. 116 Organe der
Gemeinde, Art. 117 eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Art. 118.
übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde, Art. 119 Aufsichtsrecht,
Art. 120 Städte und Regionen mit eigenem Statut sowie sonstige
Gemeindeverbände.
Dabei erfolgt eine Reduzierung der Bindung und
eine Verstärkung der Selbständigkeit der Gemeinden. Folgende wesentliche
Änderungen sind enthalten:
·
Die
Unterscheidung in Orts- und Gebietsgemeinden entfällt.
·
Veränderungen
im Bestand der Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen
Gemeinden.
·
Möglichkeit,
in ortspolizeilichen Verordnungen Verwaltungsübertretungen und unmittelbare
Befehls- und Zwangsgewalt vorzusehen.
·
Übertragung
der Aufgaben der Gemeinde auf eine andere Behörde durch Verordnung der Gemeinde
mit Zustimmung des für die andere Behörde zuständigen Obersten Organs.
·
Entfall
der Gebarungskontrolle des Landes, wenn Rechnungshofkontrolle besteht.
·
Entfall
der Vorstellung wegen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.
·
Straffung
des Aufsichtsrechts.
·
Neuregelung
der Stadt mit eigenem Statut im Sinne der Vorstellungen des Städtebundes.
·
Einführung
einer Region mit eigenem Statut als besonderer Gemeindeverband, der die
Aufgaben der Bezirksverwaltung übernimmt.
·
Systematisierung
und Straffung der Regeln über Gemeindeverbände.
Die beiden Textvorschläge wurden dem Ausschuss in der Sitzung vom 21. September 2004 zur Kenntnis gebracht, eine ins Einzelne gehende Akkordierung ist jedoch nicht erfolgt.
Darüber hinaus wurde angeregt, die Art. 115 bis 120 B‑VG in einer dem
vorgesehenen kurzen und übersichtlichen Text einer neuen Verfassung
entsprechenden Weise neu zu formulieren und auf das unbedingt erforderliche
Ausmaß zu beschränken. Dabei sollten neben der bereits erwähnten Sicherung der
bestehenden Gemeindestruktur auch eine größere Gestaltungsfreiheit des
Organisationsgesetzgebers, eine Stärkung der Gemeindeautonomie, insbesondere
auch durch Reduzierung der Aufsichtsmittel, und neue Formen der interkommunalen
Zusammenarbeit vorgesehen werden. Die beispielhafte Aufzählung der
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sollte mehr als bisher der
zeitgemäßen Wertigkeit der Gemeindeaufgaben und den im Ausschuss 5 neu zu
formulierenden Kompetenztatbeständen entsprechen.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Das Instrument der Statutarstadt soll erweitert (Anspruch auf Statuterteilung ab 20 000 Einwohnern sowie bei Vorliegen allfälliger weiterer Kriterien) und eine Region mit eigenem Statut soll ermöglicht werden.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Statutarstadt - Region mit eigenem Statut“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 22 und 23 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag zum Ausbau des Instruments der Statutarstadt:
„Artikel 116. ...
(3) Eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern hat auf ihren Antrag hin Anspruch auf Verleihung eines eigenen Stadtrechtes (Statutes) durch Landesgesetz [, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden]. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“
cb. Anmerkungen:
Hinzuweisen ist auf folgende Problematik: Selbst wenn den Gemeinden durch eine Änderung des Art. 116 Abs. 3 B‑VG ausdrücklich ein Anspruch auf Statuterteilung eingeräumt wird, bleibt ungelöst, wie dieser Anspruch allenfalls durchgesetzt werden kann, wenn der Landesgesetzgeber das entsprechende Landesgesetz nicht erlässt. Eine Lösung dieses Problems könnte nur dadurch erfolgen, dass das System der Durchsetzbarkeit verfassungsrechtlicher Ansprüche vor dem Verfassungsgerichtshof entsprechend neu gestaltet wird.
cc. weitere Textvorschläge zum Ausbau des Instruments der Statutarstadt:
Die unter Pkt. III.13. genannten - im Besonderen Teil dieses Ausschussberichtes wiedergegebenen - Textvorschläge für eine Neufassung sämtlicher die Gemeinden betreffender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen (Art. 115 bis 120 B‑VG) enthalten jeweils auch Regelungen betreffend die Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 2 des Textvorschlages 1 bzw. Art. 120 Abs. 1 des Textvorschlages 2).
cd. Textvorschlag zur Region mit eigenem Statut:
Der unter Pkt. III.13. genannte - im Besonderen Teil dieses Ausschussberichtes wiedergegebene - Textvorschlag 2 für eine Neufassung sämtlicher die Gemeinden betreffender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen beinhaltet in Art. 120 Abs. 2 eine Bestimmung betreffend eine Region mit eigenem Statut. Von den Ausschussmitgliedern, die für die Möglichkeit der Schaffung von Regionen mit eigenem Statut eintreten, wird eine derart formulierte Regelung als eine zweckmäßige legistische Umsetzung ihres Vorschlages erachtet.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Die Bildung von Gemeindeverbänden soll erleichtert und die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden soll verbessert werden. Dabei sollen insbesondere die Textvorschläge der Bundesstaatsreform (B‑VG-Novelle 1996) zum Bereich Gemeindeverbände berücksichtigt werden.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Gemeindeverbände“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 23 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.
ca. Textvorschlag:
„Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner oder verschiedener sachlich zusammenhängender Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung ist durch Verordnung oder durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
...
(4) Die Organisation der Gemeindeverbände ist durch Landesgesetz oder Vereinbarung gemäß Art. 15a zu regeln. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“
cb. Anmerkungen:
In Abs. 1 soll zum einen klargestellt werden, dass Gemeindeverbände nicht nur zur Besorgung einzelner, sondern auch zur Besorgung verschiedener Aufgaben gebildet werden können. Da Gemeindeverbände auch bundesländergrenzüberschreitend möglich sein sollen, hat eine Genehmigung gegebenen Falles durch mehrere Aufsichtsbehörden zu erfolgen. Die Genehmigung soll auch durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG möglich sein.
Abs. 4 orientiert sich am Vorschlag der Regierungsvorlage zur Bundesstaatsreform 14 BlgNR 20.GP. Festgelegt wird, dass der Verbandsobmann der Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist. Die in den jeweiligen Gemeinderäten vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung. Um Gemeindeverbände zu ermöglichen, die Gebiete mehrere Bundesländer umfassen, soll es möglich sein, die Organisation eines Gemeindeverbandes durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG (und nicht mehr nur durch Landesgesetz) zu regeln.
Insoweit in diesem Zusammenhang Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG angesprochen werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses der unmittelbaren Anwendbarkeit derartiger Vereinbarungen völlig ablehnend gegenübersteht (siehe dazu den auf Seite 24 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegebenen Meinungsstand). Ausgehend von diesem Standpunkt wäre im Falle länderübergreifender Gemeindeverbände die Erfüllung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG durch landesgesetzliche Regelungen erforderlich.
cc. weitere Textvorschläge und Überlegungen:
Die unter Pkt. III.13. genannten - im Besonderen Teil dieses Ausschussberichtes wiedergegebenen - Textvorschläge für eine Neufassung sämtlicher die Gemeinden betreffender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen (Art. 115 bis 120 B‑VG) enthalten jeweils auch Regelungen betreffend die Gemeindeverbände (Art. 116a des Textvorschlages 1 bzw. Art. 120 Abs. 3 bis 6 des Textvorschlages 2).
Darüber hinaus wird im vorliegenden Zusammenhang im Ausschuss vereinzelt angeregt, die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die interkommunale Zusammenarbeit auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zu Folge einzelne Gemeinden untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abschließen können.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 37 des genannten Berichtes ein Textvorschlag betreffend die Einbeziehung der Gemeinden in das Regime des Art. 15a B‑VG.Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.
ca. Textvorschlag:
Art. 15a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Artikel 15a. (1) Bund, Länder und Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. ...“
Art. 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinbarungen der Gemeinden untereinander können nur über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches getroffen werden und bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.“
cb. Anmerkungen:
Durch die Neufassung des Abs. 1 sollen die Gemeinden explizit in das Regime des Art. 15a B‑VG einbezogen werden.
Abs. 2 zweiter Satz enthält - korrespondierend zur Regelung in Abs. 2 erster Satz für Vereinbarungen zwischen Ländern - eine Regelung betreffend Vereinbarungen zwischen Gemeinden. Derartige Vereinbarungen sollen - wie dies Art. 116a Abs. 1 B‑VG für die Bildung von Gemeindeverbänden vorsieht - der Genehmigungspflicht durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden unterliegen.
Einzelne Ausschussmitglieder vertreten demgegenüber die Auffassung, dass das Instrument der Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG, da es an die Regelungen betreffend den Abschluss von Staatsverträgen anknüpft, nicht geeignet ist, um auf Gemeinden ausgedehnt zu werden. Vielmehr sollte eine möglichst weit gefasste Ermächtigung für Gemeinden geschaffen werden, öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, wodurch ein Bedarf nach Einbeziehung von Gemeinden in das Regime des Art. 15a B‑VG nicht mehr gegeben wäre. Die mögliche Einführung des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei aber Gegenstand der Beratungen der vom Präsidium eingesetzten Expertengruppe über Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung, weshalb die Ergebnisse dieser Beratungen abgewartet werden sollten.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, dem zufolge den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt wird, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Schaffung gemeinsamer Einrichtungen“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus findet sich auf Seite 37 des genannten Berichtes ein Textvorschlag zu Art. 15a B‑VG betreffend die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen.
Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie der darin erstattete Textvorschlag.
ca. Textvorschlag:
Nach Art. 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Durch Vereinbarungen nach Abs. 1 oder 2 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“
cb. Anmerkungen:
Die Regelung orientiert sich an der Regierungsvorlage zur Bundesstaatsreform 14 BlgNR 20.GP, nach der es den Ländern ermöglicht werden sollte, durch Vereinbarung untereinander gemeinsame Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters zu schaffen. Nunmehr soll allen Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen offen stehen und die Regelung soll nicht auf Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters beschränkt sein.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhalts anzustellen: Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, über das Instrument der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG hinaus untereinander Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch eine Ausweitung des Regelungsregimes des Art. 15a B‑VG auf die Gemeinden in ausreichender Form Rechnung getragen werden kann.
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, mit Dritten Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch die von der Expertengruppe des Präsidiums „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“ behandelten Aspekte in ausreichender Form Rechnung getragen wird.
Sollte der Ausschuss zur Ansicht gelangen, dass zusätzlich zu den genannten Aspekten bundesverfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich sind, so wird er um die Ausarbeitung eines dahingehenden Textvorschlages ersucht.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „öffentlich-rechtliche Vereinbarungen“ diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 25 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben.
c. Überlegungen des Ausschusses:
Die Einführung öffentlich-rechtlicher Verträge ist Gegenstand der Beratungen der vom Präsidium eingesetzten Expertengruppe über Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung. Es erscheint daher zweckmäßig, die Ergebnisse dieser Beratungen abzuwarten, da erst danach kann beurteilt werden kann, ob ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht.
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:
Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung soll zulässig sein, wenn der Gesetzgeber dazu formell ermächtigt und wenn die Richtlinie inhaltlich derart bestimmt ist, wie dies Art. 18 B‑VG derzeit für innerstaatliche Gesetze fordert.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Umsetzung von EU-Richtlinien“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 29 und 30 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand. Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung, der zu Folge die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung - auf Grund einer bloß formellen gesetzlichen Ermächtigung - zulässig sein soll, völlig ablehnend gegenübersteht.
ca. Textvorschlag:
Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gesetzgeber kann den Verwaltungsbehörden die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union durch Verordnung übertragen, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine dem Abs. 1 entsprechende bindende Festlegung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt.“
cb. Anmerkungen:
Der neu einzufügende Satz beinhaltet die Möglichkeit einer formalgesetzlichen Delegation für den Fall der Umsetzung von EU-Richtlinien; der Gesetzgeber muss dabei auch die Ziele oder die einzuhaltenden Verfahrensregelungen nicht näher im Gesetz festlegen. Eine derartige Delegation der Richtlinienumsetzung ist nur zulässig, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine dem Art. 18 Abs. 1 B‑VG entsprechende Bindung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt.
Als weitere Alternative wurde im Ausschuss 3 auch noch die folgende Textierung vorgelegt: „Wenn eine Richtlinie der Europäischen Union so bestimmt ist, wie Abs. 1 dies für Gesetze vorsieht, kann das Gesetz zu ihrer Umsetzung durch Verordnung ermächtigen.“
a. Ergänzungsmandat:
„Der Ausschuss wird ersucht einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die in Art. 23c B‑VG normierten Mitwirkungsbefugnisse österreichischer Organe an der Ernennung von Organen der Europäischen Union sollen in knapper, reduzierter Weise formuliert werden. Die einzelnen mitwirkenden Institutionen sollen nicht im B‑VG selbst genannt werden, allerdings wäre in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Neufassung nicht zu einer Reduzierung der derzeit bestehenden Mitwirkungsrechte bisher eingebundener Institutionen führen soll.
Weiters wird der Ausschuss ersucht, einen alternativen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge die Mitwirkung an der Ernennung des österreichischen Mitgliedes des Europäischen Rechnungshofes dem Hauptausschuss des Nationalrates allein zukommt.“
b. Vorbemerkung des Ausschusses:
Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 30 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand. Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung, der zu Folge die zur Mitwirkung befugten Institutionen nicht mehr auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene genannt werden, völlig ablehnend gegenübersteht. Darüber hinaus wird von einzelnen Mitgliedern vorgebracht, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die zum einen die Bundesregierung bzw. zum anderen den Rechnungshof der Europäischen Union ausdrücklich nennt, jedenfalls unterbleiben sollte.
ca. Textvorschlag:
„Artikel 23c. Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung. Diese hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Inwieweit die Bundesregierung dabei an die Vorschläge anderer Stellen gebunden ist oder diese zur Stellungnahme einzuladen hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln.“
cb. Variante:
Art. 23c (in der vorgeschlagenen Fassung) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union obliegt dem Hauptausschuss des Nationalrates.“
cc. Anmerkungen:
Um die Regelung der Mitwirkungsbefugnisse gemäß Art. 23c B‑VG zu vereinfachen, soll die Aufzählung der einzelnen betroffenen Organe (derzeit in Abs. 1) durch eine generelle Bezugnahme auf die Organe der Europäischen Union ersetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Art. 23a B‑VG gewählt, und demgemäß nicht im Sinne des Art. 23c B‑VG ernannt werden.
Die Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates kann gemäß Art. 55 Abs. 4 B‑VG durch Gesetz erfolgen und muss daher nicht verfassungsgesetzlich geregelt werden. Allerdings vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass eine Neufassung des Art. 23c B‑VG keinesfalls zu einer Verringerung der parlamentarischen Mitspracherechte führen darf und die Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates daher jedenfalls auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene vorgesehen werden sollte. Da die bestehenden Mitwirkungsrechte anderer Institutionen nicht verändert werden sollen, wäre die Aufhebung des Art. 23c Abs. 2 bis 5 B‑VG - in den Übergangsbestimmungen - an das In-Kraft-Treten entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen zu knüpfen. Derzeit bestehende bindende Vorschlagsrechte bedürften jedenfalls einer verfassungsgesetzlichen Regelung; der diesbezüglich vorgeschlagene Wortlaut lehnt sich an die Formulierung in Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG an. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte in dieser Bestimmung auch auf mögliche Stellungnahmerechte einzubeziehender Stellen hingewiesen werden.
In der Variante obliegt - entsprechend dem Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat - die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union abweichend von der grundsätzlichen Regelung in Art. 23c B‑VG dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Textvorschlag 1 |
Geltende Fassung |
Artikel 115. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. (Art. 116 Abs. 1 wird in
Art. 115 übernommen)
(2) Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. (Anmerkung: Der erste Satz, sollte von
der allgemeinen Kompetenzverteilung erfasst werden: Kompetenzfeld:
Organisation der Länder und Gemeinden) (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen. (2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
(Art. 116
Abs. 1 wird in Art. 115 übernommen) Artikel 116. (1) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. (Könnte entfallen, sollte im
Ausschuss 7 eine entsprechende Bestimmung geschaffen worden sein) (2) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern kann auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen werden. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde. [Variante: (3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.] (stellt eine Forderung des Gemeindebundes
dar) |
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. |
Artikel 116a. (1) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient, durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch Verordnung der Landesregierung, für den Fall dass Landesgrenzen überschritten werden, durch übereinstimmende Verordnungen der beteiligten Länder. Die Verordnungen sind zu erlassen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung vorliegt, die Finanzierung der zu besorgenden Aufgaben gesichert ist und die Bildung des Gemeindeverbandes die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet. (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Werden Gemeindeverbände unmittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Vollziehung eingerichtet sind die beteiligten Gemeinden vor Kundmachung des Gesetzes oder vor Erlassung des Verwaltungsaktes zu hören. (3) Die Organisation der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz geregelt, in dem insbesondere, die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten in Landesgrenzen überschreitenden Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festzulegen ist. (Diese Bestimmung könnte entfallen und von
der allgemeinen Organisationskompetenz der Länder für die Gemeinden ersetzt
werden) Den verbandsangehörigen Gemeinden ist ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben der Gemeindeverbände einzuräumen. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung vorzusehen. Die Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung hat auf die Zusammensetzung des Gemeinderates aller beteiligten Gemeinden Bedacht zu nehmen (4) Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. (5) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen |
Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes 1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, 2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. (4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. (5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. |
Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den
Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch
Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den
Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen
des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der
Wahlordnung zum Landtag. Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen
steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Wahlordnung kann bestimmen,
dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein
geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in
andere Wahlkörper ist nicht zulässig. [ Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge
eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen
als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt
werden.] (Abs. 2 letzter Satz könnte
entfallen) (Abs. 2 1. Satz kann entfallen,
wenn es einheitliche Grundsätze für alle Wahlen geben sollte)
(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. |
Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden. (3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. |
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt. (5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen (7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde oder eine Stadt mit eigenem Statut übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Stadt mit eigenem Statut übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung des Gemeinderates. Eine solche Verordnung ist jederzeit auf Verlangen der Gemeinde wieder aufzuheben. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen. |
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung von Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt. (5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landesverstoßen. (7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen. |
Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können. (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist. |
Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können. (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist. |
Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (4) Auf Antrag einer Stadt mit eigenen Statut kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung bzw. Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden, deren Sitz im Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut liegt. Unter den selben Voraussetzungen kann die Besorgung solcher Angelegenheiten von staatlichen Behörden auf eine Stadt mit eigenen Statut übertragen werden. (5) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Gemeinden, die gemäß Art. 127a B‑VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Abs. 5 soll aufgrund der Ergebnisse
im Ausschuss 9 entfallen Abs. 6 soll entfallen
(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. |
Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet. (6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. (7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. |
Artikel 120. Die Zusammenfassung von Gemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung. |
Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung. |
Artikel 115. (1). Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde.
(2) Die Gemeinde vollzieht innerhalb ihres Wirkungsbereiches Bundes- oder Landesgesetze. Ihr Wirkungsbereich ist ein eigener (Art. 117) und ein vom zuständigen Gesetzgeber übertragener (Art. 118).
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie [im Rahmen der Finanzverfassung][1] ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten.
Artikel 116. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
a) der Gemeinderat als oberstes Organ, dem die anderen Organe verantwortlich sind,
b) der Gemeindevorstand [(Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat][2];
c) der Bürgermeister.
(2) Volksabstimmungen sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zulässig.
(3) Der Gemeinderat ist von den Gemeindebürgern nach den für allgemeine Vertretungskörper geltenden Vorschriften zu wählen.[3] Die Bedingungen des Wahlrechtes dürfen nicht enger gezogen werden als die zum Landtag. Bürger der Europäischen Union sind wahlberechtigt.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist - sofern Beschlussfähigkeit gegeben und für bestimmte Angelegenheiten nichts anderes vorgesehen ist - die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Landesverfassung kann die Wahl des Bürgermeisters durch die zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.
(7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), [jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat] besorgt. [Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.][4]
Artikel 117. (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17, Art. 115 Abs. 3) und alle sonstigen Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(2) Die Gemeinde vollzieht im eigenen Wirkungsbereich jedenfalls folgende Angelegenheiten:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.[5] [Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119) zu.][6]
(4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, [soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist,][7] zu erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen [bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe][8] erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen. [Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen.][9]
(5) Die Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine andere Behörde übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Verordnung der Gemeinde, die der Zustimmung des obersten Organs bedarf, das für die Behörde zuständig ist, auf die die Angelegenheit übertragen wird.[10] Eine solche Verordnung kann die Gemeinde jederzeit wieder aufheben. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.
(6) Die Errichtung und Organisation eines Gemeindewachkörpers erfolgt durch Verordnung der Gemeinde. Durch Gesetz[11] wird bestimmt, welche Befugnisse über die Mitwirkung an der Vollziehung von Verordnungen gem. Abs. 4 hinaus die zuständige Behörde auf Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde übertragen kann.
Artikel 118. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes, anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung können die in Abs. 2 und 3 genannten Organe auf Antrag des zuständigen obersten Organs vom Verfassungsgerichtshof ihres Amtes enthoben werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Artikel 119. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat das Recht, die Gebarung von Gemeinden, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Land mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme dem zuständigen obersten Organ zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(6) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(7) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.
Artikel 120. (1) Einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern kann, einer solchen mit mindestens 20 000 Einwohnern muss auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen werden. Ein verliehenes Statut kann nur mit Zustimmung der Stadt wieder entzogen werden. Eine solche Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. [In ihr ist der Gemeindevorstand der Stadtsenat, das Gemeindeamt der Magistrat. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.][12]
(2) Gemeinden können sich zur Besorgung der Angelegenheiten der Bezirksverwaltung und zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (Abs. 3) durch Vereinbarung zu Regionen mit eigenem Statut zusammenschließen. Abs. 1 und 5 gelten sinngemäß. Durch Landesgesetz können mit Zustimmung der Region weitere Gemeinden in die Bezirksverwaltung einbezogen werden, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient. Das Statut hat als oberstes Organ ein von den Gemeindebürgern der beteiligten Gemeinden zu wählenden Regionalrat und als ausführendes Organ eine/n von den Gemeindebürgern oder dem Regionalrat zu wählende/n Vorsitzende/n der Region vorzusehen, der/die die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung führt. Art. 118 Abs. 2 und 4 sind auf ihn anzuwenden.
(3) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf.
(4) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Werden Gemeindeverbände unmittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Vollziehung eingerichtet, sind die beteiligten Gemeinden vor Kundmachung des Gesetzes oder vor Erlassung des Verwaltungsaktes zu hören.
(5) [Die Organisation der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz geregelt.][13] Den verbandsangehörigen Gemeinden ist ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben der Gemeindeverbände einzuräumen. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung vorzusehen. Die Verteilung der Stimmrechte hat die politische Zusammensetzung der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu berücksichtigen. Länderübergreifende Gemeindeverbände bedürfen einer Vereinbarung gem. Art. 15a zwischen den betreffenden Ländern, in der auch die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten zu regeln ist.
(6) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen
(7) Art. 119 ist auf die Aufsicht über Regionen und Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
Textvorschlag 2 |
Geltende Fassung |
Artikel 115. (1). Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. [Neu: Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde.] (2) Die Gemeinde vollzieht innerhalb ihres Wirkungsbereiches Bundes- oder Landesgesetze. Ihr Wirkungsbereich ist ein eigener (Art. 117) und ein vom zuständigen Gesetzgeber übertragener (Art. 118). (3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie [im Rahmen der Finanzverfassung] ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. (4) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Artikel 115. (2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. Artikel 116. (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Artikel 115. (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Artikel 116. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat als oberstes Organ, dem die anderen Organe verantwortlich sind, b) der Gemeindevorstand (Stadtrat) c) der Bürgermeister. (2) Volksabstimmungen sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zulässig. (3) Der Gemeinderat ist von den Gemeindebürgern nach den für allgemeine Vertretungskörper geltenden Vorschriften zu wählen. Die Bedingungen des Wahlrechtes dürfen nicht enger gezogen werden als die zum Landtag. Bürger der Europäischen Union sind wahlberechtigt. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist - sofern Beschlussfähigkeit gegeben und für bestimmte Angelegenheiten nichts anderes vorgesehen ist - die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Landesverfassung kann die Wahl des Bürgermeisters durch die zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. |
Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. Artikel 117. (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. Artikel 117. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden. Artikel 117. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Artikel 117. (3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden. Artikel 117. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Artikel 117. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. Artikel 117. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. |
Artikel 117. (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17, Art. 115 Abs. 3) und alle sonstigen Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (2) Die Gemeinde vollzieht im eigenen Wirkungsbereich jedenfalls folgende Angelegenheiten: 1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. (4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, [soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist,] zu erlassen. [Neu: Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen [bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe] erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen.] [Entbehrlich: Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen.] (5) Die Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine andere Behörde übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Verordnung der Gemeinde, die der Zustimmung des obersten Organs bedarf, das für die Behörde zuständig ist, auf die die Angelegenheit übertragen wird. Eine solche Verordnung kann die Gemeinde jederzeit wieder aufheben. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (6) Die Errichtung und Organisation eines Gemeindewachkörpers erfolgt durch Verordnung der Gemeinde. Durch Gesetz wird bestimmt, welche Befugnisse über die Mitwirkung an der Vollziehung von Verordnungen gem. Abs. 4 hinaus die zuständige Behörde auf Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde übertragen kann. |
Artikel 118. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Artikel 118. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung von Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. Artikel 118. (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt. Artikel 118. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landesverstoßen. Artikel 118. (7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. Artikel 118. (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen. Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können. (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist. |
Artikel 118. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes, anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (4) Wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung können die in Abs. 2 und 3 genannten Organe auf Antrag des zuständigen obersten Organs vom Verfassungsgerichtshof ihres Amtes enthoben werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Artikel 119. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. Artikel 119. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. Artikel 119. (4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
Artikel 119. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat das Recht, die Gebarung von Gemeinden, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Land mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (5) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme dem zuständigen obersten Organ zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (6) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (7) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. |
Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Artikel 119a. (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Artikel 119a. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Artikel 119a. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Artikel 119a. (7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Artikel 119a. (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Artikel 119a. (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Artikel 119a. (5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet. Artikel 119a. (6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Artikel 119a. (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. |
Artikel 120. (1) Einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern kann, einer solchen mit mindestens 20 000 Einwohnern muss auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen werden. Ein verliehenes Statut kann nur mit Zustimmung der Stadt wieder entzogen werden. Eine solche Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. In Gemeinden mit eigenem Statut ist der Gemeindevorstand der Stadtsenat, das Gemeindeamt der Magistrat. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. (2) Gemeinden können sich zur Besorgung der Angelegenheiten der Bezirksverwaltung und zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches durch Vereinbarung zu Regionen mit eigenem Statut zusammenschließen. Abs. 1 und 5 gelten sinngemäß. Durch Landesgesetz können mit Zustimmung der Regionen weitere Gemeinden einbezogen werden, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient. Das Statut hat als oberstes Organ ein von den Gemeindebürgern der beteiligten Gemeinden zu wählenden Regionalrat und als ausführendes Organ eine/n von den Gemeindebürgern oder dem Regionalrat zu wählende/n Vorsitzende/n der Region vorzusehen, der/die die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung führt. Art. 118 Abs. 2 und 4 sind auf ihn anzuwenden. (3) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden, durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf. (4) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Werden Gemeindeverbände unmittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Vollziehung eingerichtet, sind die beteiligten Gemeinden vor Kundmachung des Gesetzes oder vor Erlassung des Verwaltungsaktes zu hören. (5) [Die Organisation der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz geregelt.] Den verbandsangehörigen Gemeinden ist ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben der Gemeindeverbände einzuräumen. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung vorzusehen. Die Verteilung der Stimmrechte hat die politische Zusammensetzung der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu berücksichtigen. Länderübergreifende Gemeindeverbände bedürfen einer Vereinbarung gem. Art. 15a zwischen den betreffenden Ländern, in der auch die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten zu regeln ist. (6) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen. (7) Art. 119 ist auf die Aufsicht über Regionen und Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden. |
Artikel 116. (3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes 1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, 2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. Artikel 116a. (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Artikel 116a. (3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. Artikel 116a. (4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. (5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung. |
[1] Ist entbehrlich, ergibt sich aus den Vorschriften der Finanzverfassung.
[2] Könnte im Zusammenhang der Stadt mit eigenem Statut geregelt werden (Art. 120)
[3] Die Vorschrift geht davon aus, dass die Vorschriften über allgemeine Vertretungskörper das Wahlrecht nicht an die Staatsbürgerschaft binden, sonst wäre dies hier zu regeln.
[4] Könnte im Zusammenhang mit der Stadt mit eigenem Statut geregelt werden (Art. 120).
[5] Der Rechtszug sollte in Zukunft unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht gehen, sodass die Vorstellung entfällt.
[6] Könnte im Hinblick auf Art. 119 entfallen.
[7] Ist meines Erachtens entbehrlich, da jede Behörde derartige Befugnisse nur im öffentlichen Interesse ausüben darf.
[8] Ist meines Erachtens entbehrlich, weil sich ohnedies Grenzen aus de gerichtlichen Strafbefugnis und dem Sachlichkeitsgebot ergeben. Zulässigkeit einer allgemeinen Obergrenze ergibt sich aus der Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers.
[9] Ist meines Erachtens entbehrlich, weil Gemeinde ohnedies an Gesetze gebunden ist.
[10] Die Vorschrift geht davon aus, dass Bundesgesetze nur soweit in die Bundesvollziehung fallen, als sie von eigenen Bundesbehörden vollzogen werden. Sie scheint aber auch für den Fall der Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung geeignet.
[11] Darunter sind einerseits die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetze, andererseits die Verwaltungsverfahrensgesetze gem. Art. 11 Abs. 2 zu verstehen.
[12] Könnte im Hinblick auf Art. 120 Abs. 1 entfallen.
[13] Könnte entfallen, da sich dies aus der allgemeinen Organisationskompetenz des Landes ergibt.