05. November 2004
des Ausschusses 5
Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
zum Ergänzungsmandat
Der Österreich-Konvent hat dem Ausschuss 5 folgende
Ergänzungen des Mandates zugewiesen:
I. Das Präsidium des Österreich-Konvents hat in seiner Sitzung am 28. Mai bzw. 9. Juni 2004 folgende Ergänzung des Mandates für den Ausschuss 5 beschlossen:
1.
Formulierung
abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder), wobei die Zahl der
Kompetenztatbestände auf etwa ein Drittel (oder auch weniger) reduziert werden
soll und eine nachvollziehbare Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu
den neuen Kompetenztatbeständen vorgenommen werden soll.
2.
Vorschlag
für die Aufteilung der neuen Kompetenztatbestände (Gesetzgebungskompetenzen)
auf Bund und Länder, unter Zugrundelegung
a) des Zwei-Säulen-Modells und
b) des Drei-Säulen-Modells.
Bei den Beratungen des Ausschusses sind auch die Zuweisungen, die der Ausschuss 2 in seinem Zwischenbericht vom 11. Mai 2004 an den Ausschuss 5 vorgenommen hat (Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form; Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen), mitzuberücksichtigen.
Vorgehen und Zeitplan:
Der Ausschuss wird ersucht, die Punkte 1 und 2 nacheinander abzuarbeiten und dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen jeweils schriftlich zu berichten, wobei sich das Präsidium für die Berichterstattung zu Punkt 1 sechs Wochen vorgemerkt hat.
II. Das Präsidium des Österreich-Konvents hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2004 folgende zweite Ergänzung des Mandates für den Ausschuss 5 beschlossen:
Weiters ersucht das Präsidium den Ausschuss 5, zu prüfen, ob und in welcher Weise der im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 auf der Seite 88/96 unter der Ziffer 42vfb angeführte § 26 lit. a (letzten zwei Worte) des Behinderteneinstellungsgesetzes im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt werden.
Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 5, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders beobachtet werden.
III. Das Präsidium hat in seiner Sitzung
vom 1. September 2004 folgende Ergänzung und Präzisierung des
Ergänzungsmandates beschlossen:
Die Arbeit des Ausschusses zu Punkt I. des Ergänzungsmandates ist unter Beachtung folgender Gesichtspunkte fortzusetzen:
·
Weitere Verdichtung der neu formulierten
Kompetenzfelder.
·
Abrundung
der Kompetenztatbestände unter den
Gesichtspunkten der Effizienz, Bürgernähe und Kostenersparnis und unter Bedachtnahme auf eine
sinnvolle Zusammenfassung von Lebenssachverhalten.
·
Mitberücksichtigung
der Vorschläge für neue Kompetenzverteilungen von Univ.Prof. Dr. Wiederin, der
WKÖ und der Grünen.
·
Aufteilung
der neuen Kompetenzfelder auf 2 bzw 3 Säulen entsprechend Punkt I.2. des
Ergänzungsmandates.
·
Formulierung
von Grundsätzen für die Auslegung der neuen Kompetenztatbestände.
·
Klärung
der Frage, ob analoge Regelungen im Sinne des Subsidiaritätsprotokolls zum
Vertrag über eine Verfassung für Europa sinnvoll erscheinen.
Vorgehen und
Zeitplan:
Der Ausschuss wird ersucht, bis 30. Oktober
2004 dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen zu den Mandatsergänzungen
schriftlich zu berichten.
Mitglieder des Ausschusses und
deren Vertretung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger (Vorsitzender)
MMag. Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Mag. Renate Brauner Ausschussmitglied
bis zur 11. Sitzung
(Vertretung: Dr. Kurt Stürzenbecher)
Univ.Prof. Dr. Peter
Böhm Ausschussmitglied
ab der 15. Sitzung
Mag. Gabriele Burgstaller (Vertretung:
Dr. Ferdinand Faber,
Dr.
Paul Sieberer)
Dieter Egger
DI Jörg Freunschlag
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger
Prof. Albrecht Konecny (Vertretung: Dr. Johannes Schnizer)
Dr. Christoph Leitl (Vertretung:
Mag. Anna Maria Hochhauser,
Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich,
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz)
Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger
Walter Prior
Dr. Erwin Pröll (Vertretung:
DDr. Karl Lengheimer,
Dr. Ludwig Staudigl)
DI
Josef Pröll (Vertretung:
Dr. Johannes Abentung,
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler)
Herbert
Scheibner Ausschussmitglied
bis zur 14. Sitzung
(Vertretung:
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm)
Mag. Sonja Wehsely Ausschussmitglied ab der 12. Sitzung
(Vertretung: Dr. Kurt Stürzenbecher,
Gerhard Neustifter)
Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin (Vertretung: Dr. Johannes Schnizer)
Fachliche Ausschussunterstützung
(Büro des Österreich-Konvents):
MMag. Dr. Claudia
Kroneder-Partisch
Der Ausschuss hat zum
Ergänzungsmandat insgesamt 8 Sitzungen abgehalten.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner
Teil - Ausschussergebnisse
I. Kurzchronologie
der Ausschussarbeit
III. Zu
Punkt I. und III./1. bis 4. des Ergänzungsmandates
Formulierung abgerundeter
Kompetenztatbestände
Aufteilung der neuen Kompetenztatbestände
Zuweisungen des Ausschusses 2
(Rechtsbereinigung)
1. Kompetenzfelder
und ihre Verteilung auf Bund und Länder
3. Zwei-Säulen
Modell versus Drei-Säulen Modell
4. Gesetzgebungsmechanismus
in der 3. Säule
5. Rechtstechnik
der Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern
IV. Zu
Punkt III./5. des Ergänzungsmandates
Grundsätze für die Auslegung der neuen
Kompetenztatbestände
V. Zu
Punkt III./6. des Ergänzungsmandates
Schaffung von Subsidiaritätsbestimmungen
VI. Zu
Punkt II. des Ergänzungsmandats
Beurteilung des § 26 Abs 1 lit a
Behinderteneinstellungsgesetz
1. Kompetenzfelder,
über deren Inhalt und Zuordnung verhältnismäßig großer Konsens besteht
Wahrung der äußeren Sicherheit (und
Zivildienst)
Statistik für Zwecke des Bundes
Organisation und Dienstrecht des Bundes
Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und
Aufenthalt
Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Wahrung der inneren Sicherheit
Wirtschaftslenkung und Angelegenheiten der
gemeinsamen Agrarpolitik
Zivilrechtswesen, Justizpflege und
Justizstrafrecht
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht
Sozialversicherungswesen (und Pflegegeld des
Bundes)
Medien und Nachrichtenübertragung
Kirchen und Religionsgesellschaften
Kulturelle Einrichtungen des Bundes
Verwaltungsverfahren, allgemeine
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes
und verwaltungsgerichtliches Verfahren
Normungswesens, der technischen
Standardisierung und der Typisierung sowie
Statistik für Zwecke der Länder und
Gemeinden
Organisation und Dienstrecht der Länder und
der Gemeinden
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und
Rettungswesen
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
Organisation der regionalen und örtlichen
Gesundheitsdienste und
Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte
Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit
Ausnahme von Bundesstraßen
Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung
und Assanierung
2. Kompetenzfelder,
über deren Inhalt und Zuordnung die Meinungen stark divergieren:
Vorschläge in Angelegenheiten der Öffentlichen
Auftragsvergabe
Vorschläge in Angelegenheiten des
E-Government
Vorschläge in Angelegenheiten der
Auskunftspflicht
Vorschläge in Angelegenheiten des
Gesundheitswesens
Vorschläge in Angelegenheiten der Wirtschaft
Vorschläge in Angelegenheiten der
Gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Vorschläge für ein einheitliches
Anlagenrecht
Vorschläge in Angelegenheiten des
Umweltschutzes
Vorschläge in Angelegenheiten des Wasser-,
Forst- und Bergwesens
Vorschläge in Angelegenheiten der
Abfallwirtschaft
Vorschläge in Angelegenheiten des
Energiewesens
Vorschläge in Angelegenheiten des Tier- und
Pflanzenschutzes
Vorschläge in Angelegenheiten der
Landwirtschaft
Vorschläge in Angelegenheiten des Land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts
Vorschläge in Angelegenheiten des
Kulturgüterschutzes
Vorschläge zu Auswärtige Angelegenheiten der
Länder
Vorschläge in Angelegenheiten Veranstaltungen
Vorschläge in Angelegenheiten der
Katastrophenhilfe
Vorschläge in Angelegenheiten des Baurechts
Vorschläge in Angelegenheiten des Tourismus
Vorschläge in Angelegenheiten Fürsorgerecht
/ Jugend
Vorschläge in Angelegenheiten
Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen
Kompetenznormen außerhalb des B-VG..
Übersicht über die dem Ausschussbericht angeschlossenen
Papiere
Vorschlag von Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger
Vorschlag von Dr. Christoph Leitl/
Vorschlag von MMag. Dr. Madeleine Petrovic
Vorschlag von Dr. Johannes Schnizer
Vorschlag von Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin
Der
Ausschussvorsitzende legte am 4. März 2004 dem Präsidium den Bericht zum Mandat
des Ausschusses 5 vor, der am 29. März 2004 im Plenum des Konvents
behandelt wurde.
Das
Präsidium beschloss am 28. Mai, am 28. Juni und am 1. September 2004
Ergänzungen zum Mandat des Ausschusses 5, die der Ausschuss in insgesamt
acht Sitzungen beriet.
22. Juni 2004 – 11. Sitzung
Der
Ausschussvorsitzende stellt das vom Präsidium beschlossene Ergänzungsmandat
vor. Nach einer kurzen Generaldebatte zum Ergänzungsmandat beginnt der
Ausschuss mit der Beratung über die Schaffung abgerundeter
Kompetenztatbestände; diese erfolgt auf Grundlage eines vom
Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Papiers, das die bestehenden Kompetenzen zu
größeren Kompetenztatbeständen (Kompetenzfeldern) zusammenfasst (Punkt I.1. des
Ergänzungsmandates).
(Die
Wirtschaftskammer Österreich legt im Zuge der Beratungen einen eigenen
Vorschlag für eine neue Kompetenzverteilung vor, dem ebenfalls die Formulierung
größerer abgerundeter Kompetenztatbestände zugrunde liegt.)
5. Juli 2004 – 12. Sitzung
Der
Ausschuss setzt seine Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände
fort.
(Univ.Prof.
Dr. Wiederin legt einen eigenen Vorschlag für eine neue Kompetenzverteilung
vor.)
9. Juli 2004 – 13. Sitzung
Der
Ausschuss berät den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf eines Teilberichtes zu
Punkt I.1. des Ergänzungsmandates.
(MMag. Dr. Petrovic legt einen eigenen Vorschlag für die Arrondierung
von ausgewählten Kompetenztatbeständen vor.)
14. Juli 2004 – 14. Sitzung
Der
Ausschuss schließt die Beratung über den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf
eines Teilberichtes ab.
(Univ.Doz.
Dr. Bußjäger legt einen eigenen Textvorschlag vor.)
Vorlage
des Teilberichts zu
Punkt I.1. des Ergänzungsmandates an das Präsidium am 23. Juli 2004.
Der Teilbericht wurde am 1. September 2004 im Präsidium beraten.
14. September 2004 – 15. Sitzung
Der
Ausschuss berät über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf Bund und Länder
(Punkt I.2 und Punkt III. des Ergänzungsmandates), wobei vorerst von einem
Drei-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung ausgegangen wird.
27. September 2004 – 16. Sitzung
Der
Ausschuss setzt seine Beratungen über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf
Bund und Länder fort und befasst sich weiters mit der Frage, wie die
kompetenzrechtlich relevanten Verfassungsbestimmungen, die derzeit außerhalb
des B-VG stehen, in eine neue Kompetenzverteilung miteinbezogen werden können.
13. Oktober 2004 – 17. Sitzung
Der
Ausschuss berät die Aufteilung der Kompetenzfelder auf Bund und Länder unter
besonderer Berücksichtigung eines Zwei-Säulen-Modells, und befasst sich im
Weiteren mit den Punkten II. und III. des Ergänzungsmandates.
22. Oktober 2004 – 18. Sitzung
Der Ausschuss berät den vom Vorsitzenden vorgelegten Berichtsentwurf zum
Ergänzungsmandat.
(Dr. Schnizer legt einen eigenen Textvorschlag vor; Univ.Doz. Dr.
Bußjäger bringt eine überarbeitete Version seines bereits in der 14. Sitzung
vorgelegten Textvorschlages ein.)
·
Der Ausschuss hält ausdrücklich fest,
dass - dem Mandat entsprechend - in seinen Beratungen nur die
Gesetzgebungskompetenzen behandelt wurden.
Die Beratungen erfolgten allerdings unter der Annahme, dass der Vollzug von
Bundesgesetzen durch die Länder (sei es im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung oder im Rahmen der Landesvollziehung) auch weiterhin einen
wesentlichen Bestandteil des Systems bildet.
·
Die Beratungsergebnisse des Ausschusses,
wie sie im Bericht vom 4. März 2004 festgehalten sind, bleiben insoweit
aufrecht, als der gegenständliche Bericht nicht zu abweichenden Ergebnissen
kommt.
·
Alle dem Bericht angeschlossenen
Textvorschläge (siehe Besonderer Teil) sind im Allgemeinen Teil des Berichts
inhaltlich berücksichtigt; eine Diskussion über die nach der 17. Sitzung
vorgelegten Papiere wird im Ausschuss allerdings erst am 15. November 2004 und
damit nach der Berichtsvorlage an das Präsidium erfolgen.
Im
einzelnen hat sich der Ausschuss mit folgenden Fragen auseinandergesetzt:
- Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder)
- Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern
- Aufteilung der neuen Kompetenzfelder auf Bund und Länder, unter Zugrundelegung eines Zwei-Säulen-Modells und unter Zugrundelegung eines Drei-Säulen-Modells
Der Ausschuss hat entsprechend der Forderung nach
größeren abgerundeten Kompetenzfeldern neue Kompetenztatbestände formuliert.
Ziel war es, die Kleinteiligkeit der Kompetenzzuweisungen aufzulösen und zu
einer geringeren Zahl von Tatbeständen zu finden. Es ist gelungen die derzeit
bestehende Vielzahl von Kompetenztatbeständen (nach Schätzungen gegen 200
tendierend) auf 50 bis 60 Kompetenzfelder zu reduzieren.
Viele der neuen Kompetenzfelder konnten im Ausschuss
konsensual Bund oder Ländern zugeordnet werden. So wurde relativ große
Übereinstimmung über die Formulierung von 23 Kompetenzfeldern auf Seiten des
Bundes und 15 Kompetenzfeldern auf Seiten der Länder erzielt.
Die Zuordnung der bisher bestehenden
Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern erfolgte in weiten Bereichen
im Konsens, dennoch bestehen hinsichtlich der Zuordnung einzelner Inhalte (zB
bislang landesrechtlich geregelte Berufsausübung) gravierende
Auffassungsunterschiede.
Anhang 1 fasst den Meinungsstand zu diesen Fragen
zusammen und stellt die Beratungsergebnisse im Einzelnen dar.
Die einzelnen von den Ausschussmitgliedern
vorgelegten Textvorschläge für eine neue Kompetenzverteilung finden sich im Besonderen
Teil des Berichts.
Der Ausschuss hat sich mit der Frage
auseinandergesetzt, wie die kompetenzrechtlich relevanten
Verfassungsbestimmungen, die derzeit außerhalb des B-VG stehen, in eine neue
Kompetenzverteilung miteinbezogen werden können. Grundlage der Beratungen war
eine von Ausschuss 2 vorbereitete Liste der relevanten Normen.
Die Beratungen ergaben, dass von rd 60 außerhalb des
B-VG stehenden die Gesetzgebung betreffenden Kompetenz-Normen lediglich eine
(allenfalls zwei) beibehalten werden soll (Übergangsbestimmungen für das
Opferfürsorgegesetz). Hinsichtlich der übrigen besteht Konsens, dass diese in
den neuen Kompetenztatbeständen aufgehen sollen und eine Kompetenzgrundlage
außerhalb des B-VG damit hinfällig wird.
Für mehr als die Hälfte der 60 Bestimmungen konnte
eine konsensuale Lösung gefunden werden, für den Rest werden
Variantenvorschläge (idR zwei Varianten) gemacht. Ebenso wurde eine neue
verfassungsrechtliche Heimat für insgesamt 8 Verfassungsbestimmungen in
Staatsverträgen gefunden.
Die Ergebnisse der Beratungen sind in Anhang
2 (letzte Spalte: Anmerkungen des Ausschusses 5) dargestellt.
Im Sinne des Auftrags des Ergänzungsmandates
(Punkt I.2.) hat der Ausschuss die Vor- und Nachteile eines 3-Säulen-Modells
erwogen und sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welcher Weise ein
2-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung verwirklicht werden könnte:
·
Der
Ausschuss erachtet ein reines 2-Säulen-Modell (im Sinne einer strikten und
starren Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern und
der jeweils alleinigen Regelungsbefugnis im zugewiesenen Kompetenzbereich) in
der Gesamtabwägung als nicht zweckmäßig und spricht sich für die Schaffung
eines 3‑Säulen-Modells aus.
Viele Ausschussmitglieder treten jedoch dafür ein, die dritte Säule schmal zu
halten.
·
Für
ein 3-Säulen-Modell wird ins Treffen geführt, dass eine starre Aufteilung der
Kompetenzen den Anforderungen eines modernen Bundesstaates einerseits und den
Erfordernissen der EU-Mitgliedschaft andererseits nicht zu genügen vermag.
Vielmehr muss es Mechanismen geben, die eine gewisse Flexibilität in der
Inanspruchnahme mancher Kompetenzen ermöglichen.
Ein reines 2-Säulen-Modell würde bedeuten, dass die Kompetenzfelder, die für
die 3. Säule in Frage kämen,
- entweder dem Bundesgesetzgeber zugewiesen werden müssten oder
- wieder aufgespaltet werden müssten.
Ersteres ist zum einen deshalb kritisch zu beurteilen, da ein solches Vorgehen letztlich das
Prinzip des Bundesstaates aushöhlen könnte. Außerdem würde die Möglichkeit,
durch regional differenzierte Regelungen in einzelnen Bereichen dieser
Kompetenzfelder angepasste Lösungen zu finden, verloren gehen.
Die letztere Alternative würde zur Zersplitterung der Kompetenzen zwischen Bund
und Ländern führen und damit dem Ziel, große abgerundete Kompetenztatbestände
zu formulieren, zuwiderlaufen.
·
Als
ein mögliches 2-Säulen-Modell wurde vorgeschlagen:
-
Ein
2-Säulen-Modell, das eine neue Art der Kompetenzordnung vornimmt und die
Anknüpfungspunkte grundsätzlich anders wählt, als es in der derzeitigen
Kompetenzordnung der Fall ist (zB überregionaler Katastrophenschutz -
Katastrophenschutz in den Ländern und Gemeinden; bundesweite Raumordnung -
Raumordnung der Länder und Gemeinden).
Ein solches Modell wäre flexibel würde aber ein hohes Maß an
Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit seitens der Gesetzgebungsorgane
erfordern, weil laufende gegenseitige Abstimmungen erforderlich wären. Aus
diesem Grund und auch wegen der Unbestimmtheit der verwendeten
Begrifflichkeiten bestand auch überwiegend Skepsis gegenüber einem solchen
Modell.
·
Insgesamt
weist der Ausschuss darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen
2-Säulen-Modell und 3-Säulen-Modell keine grundsätzliche, sondern eine
graduelle ist. Es geht darum, ein ausreichend flexibles Instrumentarium zu
schaffen, wobei angemerkt wird, dass auch schon die derzeit bestehende
Rechtsordnung Flexibilisierungsmechanismen im Sinne von Bedarfskompetenzen oder
Delegationsmöglichkeiten vorsieht.
Eine nähere Betrachtung zeigt, dass ein 2-Säulen-Modell mit
Flexibilitätsmechanismen sich insofern als eine Art 3-Säulen-Modell darstellt
als in beiden Konzepten Bereiche der Kooperation zwischen Bund und Ländern
schaffen.
·
Einige
Ausschussmitglieder geben zu bedenken, dass mit der Schaffung einer 3. Säule
die Probleme der Kompetenzzuweisung auf zukünftige politische Prozesse
verschoben würden.
Entsprechend dem Meinungsstand im Ausschuss, stellen
die im Ausschuss diskutierten Kompetenzverteilungsmodelle überwiegend
3-Säulen-Modelle dar.
Auch die in Anhang 1 dargestellte
Zusammenfassung der verschiedenen Vorschläge geht grundsätzlich von einem
3-Säulen-Modell aus. Die Darstellung ist jedoch so gewählt, dass sie sich
durchaus auch als Grundlage für die Bildung eines 2-Säulen-Modell eignet.
Der Ausschuss
hat sich mit der Frage der Inanspruchnahme der Kompetenz in der 3. Säule
auseinandergesetzt.
Es hat sich gezeigt, dass die grundsätzliche Zustimmung zu einer 3. Säule wie
auch die Befüllung der 3. Säule wesentlich von der Ausgestaltung des
Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule abhängt, dh von der Frage, ob der
Bund, der Bundesrat oder die Länder die Inanspruchnahme der Kompetenzen
kontrollieren. Die Meinungen im Ausschuss zu dieser Frage divergieren
beträchtlich.
·
Folgende
Modelle für einen Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule wurden diskutiert:
-
Modell
Schnizer (siehe Textvorschlag vom 18.10.2004):
Das Modell sieht zwei Bereiche mit konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen
(zwei 3. Säulen) vor, die sich hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens
unterscheiden. Die Inanspruchnahme der Kompetenz in den 3. Säulen ist in
politischen Prozessen zu klären.
→ In der Säule "k3"
kommt die Gesetzgebung grundsätzlich Bund und Ländern jeweils für ihren Bereich
zu; jedoch kann der Bund Gesetze mit Zustimmung der Länder erlassen (betrifft
die Kompetenzfelder öffentliche Aufträge, Dienstrecht, elektronischer
Rechtsverkehr, Statistik).
→ In der Säule "k4"
kommt die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu. Die Kompetenzzuweisung an
den Bund erfolgt durch den Bundesrat (Kompetenzfeststellung), dh der Bundesrat
bestimmt, für welche Materien eine einheitliche Regelung erforderlich ist. Erst
die Kompetenzzuweisung durch den Bundesrat ermöglicht es dem Bund ein Gesetz zu
erlassen. Die Kompetenzfeststellung bedarf einer doppelter Mehrheit im
Bundesrat (Mehrheit der Stimmen und Mehrheit der Länder gemessen an der
Bevölkerungszahl).
(Die Kompetenzfeststellung entfällt allerdings hinsichtlich jener Materien,
deren Regelung dem Bund bereits aufgrund der derzeit bestehenden
Kompetenzverteilung zukommt.)
Die Regelungskompetenz verbleibt so lange beim Bund als dieser die einmal
getroffene Regelung aufrecht erhält.
Für das Modell wird ins Treffen geführt, dass damit eine präzise und flexible
Kompetenzzuweisung möglich wäre.
Gegen das Modell wird eingewandt, dass eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesrats
problematisch erscheint.
-
Modell
Bußjäger (siehe Textvorschlag vom 22.10.2004):
Das Modell stellt insofern eine Variante zum
Modell Schnizer dar, als wie dort die Inanspruchnahme der Kompetenz in der 3.
Säule in einem politischen Prozess zu klären ist. Allerdings ist keine
Kompetenzfeststellung vorgesehen, sondern, dass die Gesetzgebung durch den Bund
in der 3. Säule der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der
Bundesländer bedarf.
-
Modell
WKÖ (siehe Textvorschlag vom 22.6.2004):
Die Ausübung der Gesetzgebung in der 3. Säule wird an objektive Kriterien
gebunden.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Ländern; der Bund hat
ein Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht. Die Länder sind rechtzeitig über den Bundesrat in
das Gesetzgebungsverfahren einzubinden und haben das Recht ein
Vermittlungsverfahren anzustrengen. Wird im Vermittlungsverfahren kein
Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat dem Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht eine
Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Gegen das Modell der WKÖ wird eingewandt, dass die Bindung an objektive Kriterien
das Modell zu starr macht und die politische Entscheidung auf den
Verfassungsgerichtshof verschiebt. Objektive Kriterien sollen allenfalls als
Leitlinie für die Inanspruchnahme der Kompetenz dienen.
-
Einige
Ausschussmitglieder sprechen sich auch gegen die Möglichkeit einer
Subsidiaritätsklage aus und schlagen folgende Variante zum Modell der
WKÖ vor:
Im Falle des Scheiterns des Vermittlungsverfahrens kann die Kompetenz vom Bund
in Anspruch genommen werden. Der VfGH ist erst zur nachprüfenden Kontrolle des
Bundesgesetzes zuständig. Die Antragsbefugnis soll ausschließlich bei den
Ländern liegen und an eine Frist gebunden sein.
Andere Ausschussmitglieder lehnen eine solche Automatik zugunsten des Bundes
vehement ab.
·
Der
Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Inanspruchnahme der
Kompetenz in der 3. Säule Gegenstand eines politischen Verfahrens sein soll (uU
unter Zugrundelegung von objektiven Kriterien als Leitlinie).
·
Viele
Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Konstruktion aus, die eine
angemessene Vertretung der Länder im Gesetzgebungsprozess der 3. Säule
gewährleistet. Einem neu konzipierten Bundesrat sollte in der 3. Säule eine
wesentliche Aufgabe zukommen.
Andere Ausschussmitglieder plädieren dafür, dem Bundesgesetzgeber starke
Gestaltungsmöglichkeiten in der 3. Säule einzuräumen. Den Ländern solle ein
Mitwirkungsrecht, aber keine Blockademöglichkeit zukommen.
·
Es
besteht Konsens, dass der Bund eine Materie in der 3. Säule abschließend regeln
kann, dass er sich aber auch auf die Regelung von Zielen/Rahmen/Grundsätzen
beschränken können soll.
Davon losgelöst ist die Frage zu betrachten, ob es Materien geben soll, in
denen die Gesetzgebung des Bundes von vornherein auf allgemeine Grundsätze
beschränkt sein soll. Diesbezüglich besteht kein Konsens.
Der Ausschuss hat sich mit der Frage
auseinandergesetzt, auf welche Weise die Zuordnung der derzeit bestehenden
Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern erfolgen soll.
·
Es
werden folgende Zuordnungsmöglichkeiten erwogen:
-
Zuordnung
in den Materialien.
-
Zuordnung
der derzeit bestehenden Kompetenztatbestände mit Verfassungsausführungsgesetz
(„Kompetenzzuordnungsgesetz"), wobei dieses Gesetz als
Überleitungsgesetz zu verstehen wäre, das eine authentische Interpretation
der neuen Kompetenzfelder vornimmt.
Gegen eine Zuordnung aller bisher bestehenden Kompetenztatbestände mit
Verfassungsausführungsgesetz äußern viele Mitglieder Bedenken. Es wird
befürchtet, dass die Kleinteiligkeit des bestehenden Systems in das neue System
übergeführt würde und damit das neue System der größeren Sachnähe untergraben
würde.
Der Ausschuss ist jedoch überwiegend der Ansicht, dass in Bereichen, in denen
die Grenzziehung zwischen den neuen Kompetenzfeldern schwierig ist, eine
rechtlich verbindliche Abgrenzung geschaffen werden sollte.
-
Zuordnung
der derzeit bestehenden Kompetenztatbestände mit Verfassungsausführungsgesetz
(„Kompetenzzuordnungsgesetz"), wobei dieses als Instrument zur
flexiblen Verschiebung von Kompetenzen zu verstehen wäre. Das Gesetz könnte
vom Gesetzgeber in Zukunft jederzeit mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Mit den
Kompetenzfeldern wäre danach nur einen Begriffskern festgelegt, jedoch könnten
die Grenzen der Kompetenzfelder mit diesem Gesetz jederzeit verschoben werden.
Zum Modell der flexiblem Verschiebung von Kompetenzen wird im speziellen
vorgebracht, dass die Verschiebung von Kompetenzen mit
Kompetenzzuordnungsgesetz den gleichen Erfordernisse genügen müsste wie sie für
Kompetenzverschiebungen in der 3. Säule diskutiert wurden (zB Verschiebung nur
mit doppelter Mehrheit im Bundesrat bzw. Mehrheit im Bundesrat und Mehrheit der
beteiligten Länder).
-
Vereinzelt
wird vorgeschlagen, die Zuordnung und Verschiebung der Kompetenzen mittels
einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorzunehmen.
·
Es
besteht Einigkeit, dass - insbesondere wenn die bisherigen Tatbestände den
neuen Kompetenzfeldern mit Gesetz zugeordnet werden - klargestellt werden muss,
dass die neuen Felder als große Einheiten zu verstehen sind.
Zur Frage, ob die Methoden der
Kompetenzinterpretation in der Verfassung festgeschrieben werden sollen,
vertrat der Ausschuss folgende Ansicht:
Der Ausschuss ist
überwiegend der Ansicht, dass der Verfassungsgesetzgeber die
Auslegungsgrundsätze nicht in der Verfassung festschreiben soll; die Praxis
zeige, dass kodifizierte Auslegungsregeln wenig wirksam seien.
Es wird empfohlen in den Erläuterungen die Vorstellungen, von denen sich der
Verfassungsgeber bei der Schaffung des neuen Systems leiten ließ, darzustellen
und darauf hinzuweisen, dass künftig bei der Kompetenzinterpretation der
Sachzusammenhang stärker zu berücksichtigen wäre und eine unzweckmäßig starke
Orientierung am Versteinerungsgrundsatz vermieden werden soll.
·
Einzelne
Ausschussmitglieder plädieren dafür, die Auslegungsmethoden in der Verfassung
festzulegen, um so dem Auslegenden einen Richtschnur für die Auslegung
mitzugeben.
Als Methoden werden die bisher geläufigen ergänzt um
- ein Prinzip der größeren sachlichen Nähe,
- den Effizienzgrundsatz und das Übermaßverbot
vorgeschlagen.
Im übrigen wird auf die Ausführungen im Bericht
vom 4. März 2004 (Seite 14) zu diesem Thema verwiesen.
Der Ausschuss setzte sich mit der im
Ergänzungsmandat vom 1.9.2004 aufgeworfenen Frage auseinander, ob Regelungen im
Sinne des Subsidiaritätsprotokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
in das B-VG aufgenommen werden sollen.
·
Der
Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass eine Kopie des
Subsidiaritätsprotokolls nicht sinnvoll ist, da dieses Modell auf das
Verhältnis EU - Mitgliedstaat zugeschnitten ist.
Die frühzeitige Einbindung der Länder in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes
wäre
- einerseits über den Konsultationsmechanismus (dessen Grundzüge in die
Verfassung aufgenommen werden sollten, siehe Bericht vom 04.03.2004, Seiten 25
f) und
- andererseits über das Gesetzgebungsverfahren in der 3. Säule
zu gewährleisten.
Das Präsidium hat in seinem Ergänzungsmandat
vom 28.6.2004 die Frage gestellt, in welcher Weise § 26 lit a (letzte zwei
Worte) Behinderteneinstellungsgesetz im Zuge der Ausschussberatungen
berücksichtigt wurde.
§ 26 lit a Behinderteneinstellungsgesetz
enthält eine Vollzugsklausel und wurde vom Ausschuss 2 als nicht im
Verfassungsrang stehend angesehen.
·
Ausschuss
5 merkt dazu an, dass die Materie Behinderteneinstellung nach den Vorschlägen
des Ausschusses dem Kompetenztatbestand Arbeitsrecht zuzuordnen wäre
(Bundeskompetenz).
Der Ausschuss hat sich nach eingehenden Beratungen insgesamt für ein Drei Säulen-Modell ausgesprochen. Er begründet dies damit, dass auch in einem Zwei-Säulen-Modell solche Flexibilisierungsmechanismen erforderlich würden, die mehr oder weniger ein Drei-Säulen-Modell verwirklichen würden.
Im Übrigen muss davor gewarnt werden, den Gegensatz zwischen den beiden Modellen zu stark hervorzukehren. Es geht letztlich darum, so viele Kompetenzfelder wie möglich in die ausschließliche Entscheidungskompetenz einer der beiden gesetzgebenden Ebenen zu übertragen.
Wo dies nicht möglich ist, ohne eine neuerliche Kompetenzzersplitterung zu provozieren oder wo ein Zusammenwirken der Gebietskörperschaften auch in der Gesetzgebung sinnvoll ist, werden Mechanismen angedacht, die die negativen Auswirkungen einer unelastischen, statischen Trennungsordnung überwinden helfen. Es geht daher weniger um die Bezeichnung als vielmehr um die Flexibilisierung der Kompetenzverteilung.
Die grundsätzliche Zustimmung zu einer 3. Säule wie auch deren Befüllung mit Aufgaben hängt wesentlich von der Ausgestaltung des Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule ab, dh von der Frage ob der Bund, der Bundesrat oder die Ländern die Inanspruchnahme der Kompetenzen kontrollieren. Die Meinungen im Ausschuss auch zu dieser Frage konnten auf wenige Varianten reduziert werden. Dabei stehen sich Varianten gegenüber, die das Schwergewicht auf das einzuhaltende Verfahren legen (z.B. Zustimmungsrechte) oder auf das Vorliegen objektiver, justiziabler Kriterien abstellen.
Dem Ausschuss ist es gelungen, mit seiner Arbeit wesentliche Grundlagen für eine Neukonzeption der Kompetenzverteilung zu liefern. In wichtigen Punkten hat der Ausschuss konsensuale Vorschläge vorgelegt. Bei den Dissenspunkten wurde versucht, die möglichen Regelungsalternativen auf einige wenige Varianten zu begrenzen, was eine zukünftige Entscheidungsfindung auf politischer Ebene letztlich erleichtern sollte.
Der Ausschuss gelangte in seinen Beratungen zu einem teilweisen Konsens hinsichtlich der Formulierung neuer Kompetenzfelder und deren Zuteilung zu Bund, Länder oder einer allfälligen dritten Säule.
In der nachstehenden Darstellung werden zunächst jene Kompetenzfelder angeführt, hinsichtlich deren Bezeichnung und Zuordnung im Ausschuss relativ große Übereinstimmung erzielt werden konnte.
In einem zweiten Abschnitt wird das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich jener Kompetenzfelder wiedergegeben, bei denen die Formulierungen und Meinungen besonders stark divergierten.
Jedem der neuen Kompetenzfelder sind die bisherigen
Kompetenztatbestände des B-VG zugeordnet.
Die Zuordnung der derzeit außerhalb des B-VG
bestehenden Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern findet sich in Anhang
2 (letzte Spalte: Anmerkungen des Ausschusses 5).
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten)
hinsichtlich der Organe des Bundes |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren
des Bundes |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOG-NR |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH des Bundes |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA |
Anmerkung:
·
Der Ausschuss ist der Meinung, dass der
Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ nicht die „Organisation der
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit“ betrifft, die eine Angelegenheit der
Landesverfassung bzw. der Organisation der Länder sein soll. Auf die Beratungen
des Ausschusses 9 wird verwiesen.
Einige Ausschussmitglieder äußern die Ansicht, dass der Tatbestand
„Verwaltungsgerichtsbarkeit“ auch als eine Angelegenheit der „Organisation des
Bundes“ betrachtet werden könnte.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluss der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach
Art. 16 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen |
Anmerkung:
Siehe auch die Anmerkungen zur Kompetenz
"Auswärtige Angelegenheiten der Länder".
· Vereinzelt wird angeregt, die derzeit in den §§ 23a ff B‑VG normierten Regelungen betreffend die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union als Kompetenztatbestand bei den auswärtigen Angelegenheiten des Bundes anzusiedeln und die näheren Regelungen somit nicht im B‑VG, sondern in einem Bundesgesetz zu erlassen.
· Vereinzelt wird angeregt, "Auswärtige Angelegenheiten" und "Wahrung der äußeren Sicherheit" zu einem Kompetenzfeld zusammenzuziehen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische Angelegenheiten |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für Kriegsgräber |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur
Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende
Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen |
|
Zivildienst |
Art. 81 |
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres |
Anmerkung:
· Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass der Konnex zwischen Zivildienst und Wehrdienst jedenfalls aufrecht bleiben sollte und befürwortet daher eine Zuordnung des Zivildienstes zum Kompetenzfeld „Wahrung der äußeren Sicherheit“. Es wird angeregt, die Bezeichnung des betreffenden Kompetenzfeldes um einen Verweis auf den Begriff „Zivildienst“ zu ergänzen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; |
|
|
Aus der
Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht
und Vermögensverwaltung |
Verteilung der Besteuerungsrechte |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
Anmerkung:
· Der Ausschuss präjudiziert nicht das „verfassungsrechtliche Schicksal“ der bestehenden Kompetenz – Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzverfassung, sondern verweist auf den Ausschuss 10, in dem diese Angelegenheiten zu beraten sind.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche
Statistik zu betreiben - sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient |
Anmerkungen:
· Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass Bund und Länder weiterhin die Möglichkeit haben sollen, für ihre Zwecke Statistik zu betreiben und geht davon aus, dass Die Angelegenheiten der Statistik auch weiterhin keine Annexmaterie bilden sollen.
· Vereinzelt wird angeregt, dem Bund im Zusammenhang mit Berichtspflichten an internationale Organisationen eine Koordinationskompetenz einzuräumen.
· Vereinzelt wird angeregt, die Kompetenz Statistik (für Zwecke des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Bundesbediensteten |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst |
Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:
Art. 21 Abs. 2 |
Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der
Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind |
Anmerkungen:
· Der Ausschuss spricht sich - im Sinnde des Auftrages des Präsidiums zur weiteren Verdichtung von Kompetenztatbeständen - dafür aus Organisation und Dienstrecht zu einem Kompetenzfeld zusammenzuziehen.
· Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.
· Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.
· Vereinzelt wird vorgeschlagen das Dienstrecht (des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.
· Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom „Dienstrecht“ zu trennen.
· Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Verschiedene Ausschussmitglieder halten dem entgegen, dass es denkbar ist, die in Art. 21 Abs. 2 B‑VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Ein- und Auswanderungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Passwesen |
Art. 10 Abs 1 Z 3 |
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung
sowie Durchlieferung |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft |
Anmerkungen:
· Bei der Formulierung dieses Kompetenzfeldes ist das weitere Schicksal des Art 6 B‑VG (Staats- und Landesbürgerschaft) mit zu berücksichtigen.
· Die Kompetenzen Fremdenpolizei und Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenzfeld „Wahrung der inneren Sicherheit“ auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 1 § 2 DSG 2000 |
Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr |
|
Schutz personenbezogener Daten im
nicht-automationsunterstützten Datenverkehr |
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen |
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Versammlungsrecht |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der
Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes
zum Waffengebrauch |
Anmerkung:
· Vereinzelt wird die Schaffung eines eigenen Kompetenzfeldes „Organisation von Wachkörpern“ angeregt.
Mit dem neuen Kompetenztatbestand werden eine Reihe von derzeit außerhalb des B-VG bestehenden Verfassungsbestimmungen (insbesondere Kompetenzdeckungsklauseln) hinfällig.
Anmerkung:
·
Der Ausschuss kam
zur Ansicht, dass ein Begriff „landwirtschaftliche Marktordnung“ nicht geeignet
ist, die heutigen Aktivitäten im Rahmen der Umsetzung der Agrarpolitik der EU
abzudecken. Anstelle
des Begriffes „landwirtschaftliche Marktordnung“ sollte daher der Begriff
„Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik“ verwendet werden, dem eine
dynamische Verweisung auf die EU-Rechtssetzungsebene zugrunde liegt.
Der Ausschuss stellt jedoch klar, dass die Landeskompetenzen in der Landwirtschaft - insbesondere im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung - mit diesem Kompetenztatbestand
keinen zusätzlichen Einschränkungen unterworfen werden.
· Vereinzelt wird vorgeschlagen, die gemeinsame Agrarpolitik unter dem Kompetenzfeld "Landwirtschaft" in der 3. Säule anzusiedeln.
· Vereinzelt wird die Meinung vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen,
die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder
zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluss des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Vereinsrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger |
Noch offen ist die Zuordnung folgender Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenzfeld „Bundesverfassung“ zugeordnet werden:
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG |
Anmerkungen:
· Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen Beratungsergebnisse zu Art. 15 Abs. 9 B‑VG mit zu berücksichtigen.
· Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern dem „Zivilrecht“ zuzuordnen.
· Der Ausschuss ist weiters der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim „Sozialversicherungsrecht“ sondern beim „Zivilrecht“ anzusiedeln ist.
· Zu den „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ wird verschiedentlich angemerkt, dass auch eine Zusammenfassung sämtlicher freier Berufe in einem eigenen Kompetenzfeld in Betracht kommt, in dem die Aspekte der Standesorganisation, des Berufszugangs und des Disziplinarrechts zu regeln wären.
· Verschiedentlich wird angemerkt, dass auch eine Einbeziehung der „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ in ein neues Kompetenzfeld „Zulassung zu und Ausübung von Berufen“ in Betracht kommt.
· Vereinzelt wird angeregt, die in Art. 83 Abs. 1 normierte Kompetenz hinsichtlich der Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte in der Organisationskompetenz des Bundes anzusiedeln.
· Der Ausschuss hält fest, dass der Kompetenztatbestand betreffend die Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten nur die Mediation solcher Streitigkeiten erfasst, die im Falle eines Scheiterns der Schlichtung vor Gericht auszutragen sind.
· Der Ausschuss hält fest, dass die Frage der Zuordnung gemeinnütziger privater Stiftungen noch zu klären ist (ob als Bestandteil eines Kompetenzfeldes Zivilrechtswesen oder als eigenes Kompetenzfeld).
· Verschiedene Ausschussmitglieder regen an, einen eigenen Kompetenztatbestand „Konsumentenschutz“ als Bestandteil des Kompetenzfeldes Zivilrechtswesen zu formulieren, weil dieser Begriff in der Rechtspraxis eine eigene Bedeutung erlangt hat.
Die Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen.
Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes |
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen |
Die Zuordnung folgender Kompetenz ist umstritten:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte |
Anmerkungen:
· Zu den „Angelegenheiten der Patentanwälte“ wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass auch eine Zusammenfassung sämtlicher freier Berufe in einem eigenen Kompetenzfeld in Betracht kommt, in dem die Aspekte der Standesorganisation, des Berufszugangs und des Disziplinarrechts zu regeln wären.
· Verschiedentlich wird angemerkt, dass auch eine Einbeziehung der „Angelegenheiten der Patentanwälte“ in ein neues Kompetenzfeld „Zulassung zu und Ausübung von Berufen“ in Betracht kommt.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt
sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter
Art. 11 fällt |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschifffahrt
hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und
Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den
Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
bezieht |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des
Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer |
Anmerkung:
· Vereinzelt wird gefordert, die anlagenrechtlichen Aspekte des Kompetenzfeldes „Verkehr“ im Kompetenzfeld „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ anzusiedeln.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12
fällt |
Anmerkung:
· Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass dieses Kompetenzfeld auch das „Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht“ (dzt. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG) umfassen sollte.
Art.
10 Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen |
Anmerkung:
· Zur Kompetenz zur Regelung des Pflegegeldes des Bundes wird vorgebracht, dass die Zuordnung einer Materie zum Kompetenzfeld „Sozialversicherungswesen“ nach geltendem Verständnis das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses erfordert, welches beim Pflegegeld nicht gegeben ist. Allerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Zuordnung zum Kompetenzfeld „Sozialversicherungswesen“ auf Grund des sachlichen Naheverhältnisses nicht dennoch vorgenommen werden sollte, wobei angeregt wird, das Kompetenzfeld in „Sozialversicherungswesen und Pflegegeld des Bundes“ umzubenennen.
· Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim „Sozialversicherungsrecht“ sondern beim „Zivilrecht“ anzusiedeln ist.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
Anmerkung:
· Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass dieses Kompetenzfeld einem umfassenderen Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“ unter der Bezeichnung „Kommunikationswesen“ zugeordnet werden könnte.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus |
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten |
Anmerkung:
·
Vereinzelt wird
darauf hingewiesen, dass diese Kompetenzen dem Kompetenzfeld Organisation des
Bundes zugeordnet werden könnten.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
(Art. 129b Abs. 6) |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass hinsichtlich der
Kompetenz „Verwaltungsverfahren und allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes“ kein Änderungsbedarf besteht. Die geltende Regelung
des Art. 11 Abs. 2 B‑VG hat sich in der Praxis sehr bewährt und soll
beibehalten werden.
·
Vereinzelt wird verlangt, die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 6 B‑VG
betreffend das Bürgerbeteiligungsverfahren in ein neues Kompetenzfeld
„Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ einzubeziehen.
·
Vereinzelt wird verlangt, die Regelung des Verwaltungsverfahrens in die
alleinige Kompetenz des Bundes zu übertragen.
Im Ausschuss werden dazu folgende Modelle vorgeschlagen:
·
Variante
1 (Funk): Verfahren
und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der
Typisierung (inhaltliche Fragen wären Annexmaterien)
·
Variante
2 (Bußjäger,
Wiederin): Normung, Standardisierung und Typisierung (Bildung eines eigenen
Kompetenzfeldes gemeinsam mit dem Eich- und Vermessungswesen)
· Variante 3 (WKÖ): Zusammenfassung in ein
breiteres Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“, wobei Maße, Normen
sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art, Sicherheits- und
Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art, sowie die Regelung
bautechnischer Standards erfasst werden sollen.
Die Kompetenzfelder würden jedenfalls umfassen:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen |
Das Kompetenzfeld umfasst im Wesentlichen:
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder;
Landessymbole; Auszeichnungen des Landes |
|
Unvereinbarkeiten von Landes- und Gemeindeorganen |
|
Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber) |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die
Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber) |
Anmerkungen:
· Der Ausschuss hält fest, dass der Inhalt des Kompetenzfeldes Landesverfassung wesentlich von der Verfassungsautonomie der Länder bestimmt wird. Die davon betroffenen Fragen (z.B. Gestaltung des Wahlrechts, Reichweite direktdemokratischer Instrumentarien) werden in den Ausschüssen 3 und 8 beraten.
· Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Zuständigkeit zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landes- und Gemeindeorganen (Art 19 Abs 2 B-VG) in die Kompetenz der Länder zu verschieben.
· Die Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.
· Die Kompetenz zur Organisation der Landesverwaltungsgerichte kann auch als Teil der „Organisation des Landes“ betrachtet werden.
Das Kompetenzfeld umfasst im Wesentlichen:
§ 8 F-VG |
Landes-
und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe
(vorbehaltlich § 7 Abs. 3 bis 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme
von Darlehen der Länder und Gemeinden |
|
Aus der
Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht
und Vermögensverwaltung |
Anmerkung:
· Der Ausschuss hält fest, dass die Kompetenz nicht generell spiegelbildlich zur Bundeskompetenz „Bundesfinanzen“ zu verstehen ist, weil etwa das Monopolwesen zur Gänze in die Kompetenz des Bundes fällt.
Das Kompetenzfeld umfasst:
Art. 10
Abs. 1 Z 13 |
Statistik
der Länder |
Anmerkung:
Siehe Anmerkung zum Kompetenzfeld "Statistik für Zwecke des Bundes".
Das Kompetenzfeld umfasst:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht
über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den
Ländern autonom verwaltet wurden |
Art. 15 Abs. 1 |
Wahlen von Organen der Gemeinden; Gemeindesymbole |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes |
Art. 111 |
Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts |
Art. 116a Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation und Dienstrecht der UVS |
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2,
Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a
Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist |
Die Zuordnung
folgender Kompetenzen ist noch offen:
Art. 14b
Abs. 3 |
Nachprüfung
der Vergaben der Länder |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind |
Art. 119a Abs. 3 |
Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung |
Anmerkungen:
· Der Ausschuss erachtet das öffentliche Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.
· Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet auch die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.
· Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.
· Vereinzelt wird vorgeschlagen das Dienstrecht (des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.
· Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom „Dienstrecht“ zu trennen.
· Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Verschiedene Ausschussmitglieder halten dem entgegen, dass es denkbar ist, die in Art. 21 Abs. 2 B‑VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.
· Vereinzelt wird ein eigenes Kompetenzfeld „Antidiskriminierung“ vorgeschlagen.
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Rettungswesen |
Anmerkung:
· Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass das überregionale Katastrophen(schutz)management in die Kompetenz des Bundes fallen sollte (siehe unter Punkt 2. - Variante 3 - Funk zur Katastrophenhilfe).
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes) |
Anmerkungen:
· Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die sonder-gewerberechtlichen Angelegenheiten in diesen Kompetenzen, insbesondere die „Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“ gemäß Art. 15 Abs. 3 B‑VG in einen Tatbestand „Gewerberecht“ bzw. „Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten“ bzw. „Angelegenheiten der Wirtschaft“ zu integrieren.
Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und
Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gemeindesanitätsdienst |
Anmerkung:
· Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung und ‑ausübung im Gesundheitsbereich und im Pflegebereich bundeseinheitlich zu regeln.
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art. 15
Abs. 1 |
Kinderbetreuung |
Art. 14
Abs. 4 |
Kindergartenwesen
und Hortwesen |
Anmerkungen:
· Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte von der Schulkompetenz zu trennen.
· Verschiedentlich wird angeregt, das Kompetenzfeld Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte mit dem Kompetenzfeld Jugend zusammenzufassen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, ein solches Kompetenzfeld "Kinder und Jugend" in der 3. Säule anzusiedeln.
· Einige Mitglieder vertreten die Ansicht, dass Kindergärten und Volkschulen vom gleichen Gesetzgeber geregelt werden sollen.
Das Kompetenzfeld umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
Anmerkung:
· Der Ausschuss geht von einem Straßenbegriff im Sinne der StVO aus.
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht |
Art 15. Abs. 1 |
Ortsbildschutz |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen |
Anmerkungen:
·
Ein
Teil der Ausschussmitglieder ist der Ansicht, dass das anlagenbezogene Baurecht
und die Regelung von Bauprodukten aus dieser Kompetenz herausgelöst und in
einen Bundes-Tatbestand „Angelegenheiten der Wirtschaft“ miteinbezogen werden
sollte. Der Ausschuss spricht sich überwiegend gegen eine solche Lösung aus, da
damit der abgerundete Kompetenztatbestand Baurecht auseinander gerissen würde.
·
Einige
Mitglieder meinen, dass dem Problem der Mehrfachbewilligungen mit einer
Kompetenz „Integrierte Genehmigung von Vorhaben“ (im Sinne einer
Verallgemeinerung der UVP-Kompetenz) besser begegnet werden könnte als mit dem
Herauslösen des „anlagenbezogenen Baurechts“.
·
Der Ausschuss erwägt, die Bauprodukte und
die technischen Standards im Bereich des Baurechts einer Vereinheitlichung zuzuführen.
·
Einige
Ausschussmitglieder befürworten eine Abrundung der Baurechtskompetenz der
Länder in dem Sinne, dass das Baurecht beispielsweise auch hochbautechnische
Fragen im Bereich der Eisenbahnrechts umfassen soll.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus
und der Wohnhaussanierung |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung |
Art. 15 Abs 1 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Anmerkungen:
· Der Ausschuss spricht sich für eine Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich der Länder aus.
·
Vereinzelt wird angeregt, auch Teile des
Mietrechts, wie etwa hinsichtlich der Mietzinsbildung, in diesem Kompetenzfeld anzusiedeln.
·
Vereinzelt wird angeregt, das
Kompetenzfeld Wohnungen in der 3. Säule anzusiedeln.
Das Kompetenzfeld umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und Landschaftsschutz |
Anmerkung:
· Vereinzelt wird angeregt, eine eigene Kompetenz des Bundes für die Koordination und die Wahrnehmung des Naturschutzes im Rahmen der von der Europäischen Union vorgegebenen Normen zu schaffen.
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten; Berg- und
Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung;
Campingwesen |
Art. 12 Abs. 1
Z 1 |
Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen
(ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen) |
Anmerkungen:
· Es wird klargestellt, dass die Kompetenz "Tourismus" keine der bislang vom Gewerberecht erfassten Angelegenheiten beinhalten soll.
· Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung, den Zugang zu Berufen und die berufliche Vertretung einheitlich zu regeln und die sonder-gewerberechtlichen Kompetenzen (z.B. Berg- und Schiführerwesen) in einen Tatbestand „Gewerberecht“ bzw. „Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten“ bzw. „Angelegenheiten der Wirtschaft“ zu integrieren.
· Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen - auch soweit sie gewerberechtliche Aspekte haben - wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension und wegen ihres Zusammenhangs mit dem Tourismus als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.
· Die WKÖ spricht sich ausdrücklich gegen einen Landeskompetenztatbestand Tourismus aus.
· Vereinzelt wird vorgeschlagen, die Kompetenzfelder Sport und Tourismus in der 3. Säule anzusiedeln.
Das
Kompetenzfeld umfasst jedenfalls:
Art. 15 Abs. 1 |
Volkstumspflege |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen |
Anmerkung:
· Es wird klargestellt, dass das Kompetenzfeld nicht kulturelle Einrichtungen des Bundes, Kulturgüterschutz, Kultus und Bildung mitumfasst.
· Vereinzelt wird vorgeschlagen, das Kompetenzfeld Kultur in der 3. Säule anzusiedeln.
Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, in einem solchen Kompetenzfeld die nachstehenden Kompetenzen zusammenzuführen:
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung
mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes; Bodenschutz |
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
Anmerkungen:
· Verschiedentlich wird die Schaffung einer Koordinationskompetenz des Bundes im Bereich der Raumordnung gefordert.
· Verschiedentlich wird gefordert, dass die Fachplanungen des Bundes, die von der Raumordnungskompetenz der Länder ausgenommen sind, einer Überprüfung zugeführt werden müssen.
· Vereinzelt wird ein Tatbestand „Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung“ vorgeschlagen.
· Vereinzelt wird gefordert, den Kompetenztatbestand Bodenschutz beim umfassenderen Kompetenzfeld „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ anzusiedeln.
Bei den hier aufgelisteten Annexkompetenzen
handelt es sich um kein eigenes „Kompetenzfeld“, sondern nur um eine
Klarstellung, dass verschiedene Annexe nach Auffassung des Ausschusses
beibehalten werden sollen.
Art 10 Abs 1 Z 6 |
Enteignung in Angelegenheiten, die in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 11 Abs. 2 |
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in
denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den
Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz
gemäß Art. 11 Abs. 2 B‑VG Gebrauch gemacht hat |
Art. 11 Abs. 2 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche
abweichende Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung den Ländern zusteht |
Art. 15 Abs. 9 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche
Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes |
Anmerkungen:
·
Der
Ausschuss vertritt einvernehmlich die Ansicht, dass die Enteignung weiterhin
eine Annexkompetenz darstellen soll.
·
Zu
Art. 11 Abs. 2 B‑VG sei auf die Bemerkungen zum Verwaltungsverfahren
verwiesen.
·
Zu
Art. 15 Abs. 9 B‑VG sei auf den bereits vorliegenden Bericht des
Ausschusses 5 vom 4. März 2004 verwiesen.
· Variante 1 (Bußjäger, Schnizer):
Öffentliche Auftragsvergabe → als eigener Kompetenztatbestand in der
3. Säule
·
Variante 2 (WKÖ, Wiederin): Öffentliche Auftragsvergabe → als Kompetenz
des Bundes (WKÖ: Zusammenfassung
in ein breiteres Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“; Wiederin: Eigener Kompetenztatbestand des Bundes)
Die Kompetenz umfasst jedenfalls:
Art. 14b Abs. 1 |
Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der
Nachprüfung der Vergaben der Länder |
Art. 14b Abs. 3 |
Nachprüfung der Vergaben der
Länder |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Einbeziehung der
Organisation des Rechtsschutzes in der Kompetenz Öffentliche Auftragsvergabe
aus.
·
Der Weiterbestand der bestehenden Nachprüfungsbehörden des Bundes und der
Länder im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe wird vom Ausschuss 9 im
Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz beraten.
Anmerkungen:
· Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass E-Government (soweit es sich nicht ohnehin um verfahrensrechtliche Fragen handelt) weiterhin ein Bestandteil der Organisationshoheit von Bund und Ländern bleiben soll.
·
Andere Mitglieder sind der Meinung, dass
eine Vereinheitlichung von bestimmten Internetportalen zweckmäßig wäre (zB
einheitliche Kundmachungsportale für Bund und Länder).
Sie regen an, für E-Government (Elektronischer Rechtsverkehr) eine
Kompetenzgrundlage in der 3. Säule zu schaffen.
Ein Vorschlag geht dahin, dass Bund und Länder zwar grundsätzlich zur Regelung
des E-Government in ihrem Bereich zuständig sind, dass der Bund aber mit
Zustimmung der Länder eine einheitliche Regelung erlassen kann.
· Variante 1 (Wiederin): Kein
eigener Kompetenztatbestand, sondern Teil der Kompetenz Verwaltungsverfahren
(Art. 11 Abs. 2-Kompetenz)
·
Variante 2 (Öhlinger): Kein eigener Kompetenztatbestand, sondern Teil der
Organisationskompetenz
Die Kompetenz umfasst:
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die Auskunftspflicht als Teil der
Organisationskompetenz.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, die Auskunftspflicht als eigenes
Kompetenzfeld zu konzipieren, dabei wird angeregt, eine zu Art. 11
Abs. 2 B‑VG analoge Kompetenzgrundlage zu schaffen.
Zum Schulwesen werden folgende Alternativen diskutiert:
·
Variante
1 (Bußjäger):
- Pflichtschulen → als Kompetenz der Länder (allenfalls
Lehrplangestaltung als Kompetenz des Bundes)
- Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, Mittlerer und Höherer
Schulen → als Kompetenz des Bundes
·
Variante
2 (Wiederin):
- Volkschulen (Schule der 6 bis 10 Jährigen) → als Kompetenz
der Länder
- Schulwesen, soweit es nicht unter Art ... fällt (Schule der 10 bis 18/19
Jährigen) → als Kompetenz der 3. Säule
- Wissenschaft und Kultus (einschließlich Universitäten und
Fachhochschulen) → als Kompetenz des Bundes
·
Variante
3 (Öhlinger):
- Pflichtschulen, mittlere und höhere Schulen → als Kompetenz
der 3. Säule
- Fachhochschulen und Universitäten
→ als Kompetenz des Bundes
· Variante 4 (Schnizer):
Aufgabe der Trennung von Pflichtschulwesen und Höherem Schulwesen, statt dessen
funktionale Kompetenzverteilung:
- Schulverfassung, Bildungsziele, Schüler-, Lehrer- und Elternrechte,
Evaluationsmethoden, bundesweite Standards → als Kompetenz
des Bundes
- Festlegung der Schultypen, Ausgestaltung der Zielvorgaben →
als Kompetenz des Länder
Anmerkungen:
· Variante 3 (Öhlinger) wird im Ausschuss überwiegend positiv aufgenommen, zumal sie mehr Flexibilität ermöglichen würde. Es wird allerdings betont, dass eine endgültige Bewertung des Vorschlages erst vorgenommen werden kann, wenn die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens in der 3. Säule geklärt ist.
· Der Ausschuss stellt klar, dass der Begriff „Schule“ im Sinne des tradierten Begriffsverständnisses, wie es in der Judikatur des VfGH zum Ausdruck kommt, zu verstehen ist (Verfolgung von erzieherischern Zielen und nicht bloße Vermittlung von Fertigkeiten).
· Einige Ausschussmitglieder geben zu bedenken, dass die Formung der Tatbestände so erfolgen sollte, dass sie die Einführung von Gesamtschulen nicht unmöglich macht.
· Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht dagegen aus, im Bereich der Schulen Sonderkompetenzen hinsichtlich der Organisation und des Dienstrechts zu belassen; die Gesetzgebungskompetenzen für Organisation und Dienstrecht in den Schulen sollte sich nach den allgemeinen Kompetenznormen richten. Der Ausschuss ist jedoch nicht der Meinung, dass dies zur Folge haben sollte, dass die Lehrer damit Bedienstete des jeweiligen Schulerhalters werden.
· Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte sowie Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen von der Schulkompetenz zu trennen.
Konsens:
Es besteht Konsens, dass
- die Lehrplangestaltung und
- die Universitäten, Fachhochschulen, Mittleren und Höheren Schulen
in die Kompetenz des Bundes fallen sollten.
Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.
Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:
Art. 14 Abs 1 |
Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der
Hochschulen und Kunstakademien) sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten
der Schüler- und Studentenheime soweit in Art. 14 nichts anderes
bestimmt wird |
Art. 14 Abs. 2 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (mit
Ausnahmen) |
Art.
14 Abs. 5 lit. a |
Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,
Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke
lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind |
Art. 14 Abs. 5 lit. b |
Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler, der in Art. 14 Abs. 5 lit. a genannten
Übungsschulen bestimmt sind |
Art.
14 Abs. 5 lit. c |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in Art. 14 Abs. 5
lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen |
Art.
14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. b |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. c |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. d |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. e |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. f |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. g |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. b |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:
Art. 14
Abs. 2 |
Erlassung
von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden
Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen |
Art 14a
Abs. 3 |
Erlassung
von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden
Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen |
Art. 14
Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG |
Dienst-
und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die
in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde stehen |
Art. 14a
Abs. 1 |
Land- und
forstwirtschaftliches Schulwesen sowie land- und forstwirtschaftliches
Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebung übertragen
ist |
Zum Gesundheitswesen werden folgende Modelle
vorgeschlagen:
·
Variante
1 (Bußjäger, WKÖ,
Wiederin):
- Angelegenheiten der Gesundheit (Gesundheitswesen, Ernährungswesen und
Veterinärwesen) → als Kompetenz des Bundes,
- Heil- und Pflegeanstalten → als Kompetenz der 3. Säule,
- regionale und örtliche Gesundheitsdienste sowie Leichen- und
Bestattungswesen → als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (Schnizer): Gesundheitswesen
(einschließlich Krankenanstalten, Strahlenschutz, Ernährungswesen,
Veterinärwesen) → als Gesamtkompetenzblock in der 3.
Säule
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die
Berufsausbildung und ‑ausübung im Gesundheits- und Pflegebereich
bundeseinheitlich zu regeln.
Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.
Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich
der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen
Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen |
|
Derzeit zwischen Bundes und Ländern geteilte Kompetenzen:
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und
Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gemeindesanitätsdienst |
Folgende Formulierungen für Kompetenzfelder in diesem Bereich wurden diskutiert:
· Variante 1 (Bußjäger):
Gewerbe und Industrie → als Kompetenz des Bundes;
·
Variante
2 (Wiederin):
Ausübung selbständiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten →
als Kompetenz des Bundes
·
Variante
3a (WKÖ):
Angelegenheiten der Wirtschaft
→ als Kompetenz des Bundes
(umfassendes Kompetenzfeld, das ua auch Anlagenrecht, Energiewesen, gesetzliche
berufliche Interessenvertretungen und Wirtschaftslenkung einschließt)
·
Variante
3b (Grüne):
Angelegenheiten der Wirtschaft
→ als Kompetenz des Bundes
(wie Variante 3a aber ohne Anlagenrecht und Energiewesen)
· Variante 3c (Schnizer):
Arbeit und Wirtschaft → als Kompetenz des Bundes (wie Variante
3a aber ohne Anlagenrecht und Energiewesen)
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, |
Anmerkungen:
· Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich vom Bund zu regeln ist. Andere Ausschussmitglieder vertreten die Meinung, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen als Annexmaterie zu verstehen ist.
Konsens:
Es besteht Konsens, dass die Kompetenz
- Gewerbe und Industrie dem Bund zuzuordnen ist.
Folgende Varianten wurden diskutiert:
· Variante 1 (Wiederin): → als Annexmaterie
· Variante 2a (WKÖ):
- Angelegenheiten der Wirtschaft → als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch die
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen - allerdings mit Ausnahme
solcher in der Land- und Forstwirtschaft - einschließt;
- Landwirtschaft → als Kompetenzfeld der Länder, das auch
die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen auf diesem Gebiet
einschließt.
· Variante 2b (Schnizer):
- Angelegenheiten der Wirtschaft → als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch die
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen inklusive jener auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet einschließt.
·
Variante
3 (Bußjäger):
Die Regelung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erfolgt im Rahmen
folgender Kompetenztatbestände:
- Landwirtschaft → Kompetenzfeld der Länder, das auch die
Regelung der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet einschließt
- Sport (und Tourismus) → Kompetenzfeld der Länder, das die gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Bereich
des Sports mitumfasst
- Gewerbe und Industrie → Kompetenzfeld des Bundes, das alle
übrigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen mitumfasst.
Der Ausschuss ist der Meinung, dass einem Kompetenzfeld
"Gesetzliche berufliche Vertretungen" jedenfalls die nachstehenden
Kompetenzen zugeordnet werden können:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie
sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens |
Anmerkung:
·
Der überwiegende Teil der
Ausschussmitglieder spricht sich für die Variante 1 aus.
Allerdings müsste durch die Schaffung ausreichend großer Kompetenztatbestände
gewährleistet werden, dass keine Zersplitterung der beruflichen Vertretung
eintritt.
·
Vereinzelt
wird gefordert, dass der Tatbestand der „Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie“ weiterhin im Sinne des Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl
1991/620, zu verstehen ist.
Konsens:
Es besteht Konsens, dass die gesetzlichen
beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in der
Kompetenz der Länder verbleiben sollen.
Folgende Varianten
werden diskutiert:
· Variante 1 (Bußjäger): Kein
eigener Kompetenztatbestand
· Variante 2a (WKÖ): Angelegenheiten
der Wirtschaft → als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch
Anlagenrecht einschließt
· Variante 2b (Grüne): Umweltschutz
und Umweltwirtschaften → als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch
Anlagenrecht einschließt
· Variante 2c (Schnizer):
Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen →
als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
· Variante 3 (Wiederin): Integrierte Genehmigung
von Vorhaben → als Kompetenz des Bundes
Anmerkungen:
·
Ziel einer Kompetenz "Integrierte
Genehmigung von Vorhaben" (Variante 3) ist es, - in Anlehnung an das derzeitige UVP-Modell - für alle Anlagengenehmigungen eine Verfahrensverbindung vorzusehen.
Dem Bundesgesetzgeber soll es dabei offen stehen, im Bedarfsfall über die
verfahrensrechtlichen Regelungen hinaus auch materielle
Genehmigungsvoraussetzungen zu normieren. Die jeweils mitanzuwendenden
Vorschriften des Materiengesetzgebers sollen dadurch aber nicht in ihrer
Geltung beeinträchtigt werden.
Demgegenüber geht die Variante 2a (WKÖ) davon aus, dass die Normierung von
einheitlichen materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von der
Kompetenz umfasst ist.
Folgende Varianten eines Kompetenzfeldes werden diskutiert:
· Variante 1 (Bußjäger): Umweltschutz, soweit er
nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt → als Kompetenz
der 3. Säule
· Variante 2a (Wiederin): Umweltschutz, soweit er
nicht unter Art ... fällt → als Kompetenz des Bundes
· Variante 2b (BMLFUW): Umweltschutz mit Ausnahme
des Natur- und Landschaftsschutzes
→ als Kompetenz des Bundes
· Variante 3 (WKÖ): Schutz vor
Beeinträchtigungen der Umwelt (einschließlich Lärmschutz,
Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft) → als Kompetenz
des Bundes
· Variante 4 (Grüne): Umweltschutz und
Umweltwirtschaften → als umfassendes Kompetenzfeld des
Bundes
· Variante 5 (Schnizer): Umweltschutz, Nutzung
natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen → als
umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die
Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 7 |
Die Einrichtung,
die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe |
Anmerkung:
· Viele Ausschussmitglieder vertreten die Ansicht, dass das Kompetenzfeld Umweltschutz (mit Ausnahme des Natur- und Landschaftsschutzes) dem Bund zugeordnet werden soll.
· Variante 1 (Bußjäger, Öhlinger):
Wasser-, Forst- und Bergwesen
→ als Kompetenztatbestand
der 3. Säule
· Variante 2 (Wiederin, BMLFUW):
Wasser-, Forst- und Bergwesen
→ als Kompetenz des Bundes
· Variante 3 (WKÖ): Nutzung der
natürlichen Ressourcen → als Kompetenz des Bundes
· Variante 4a (Grüne): Umweltschutz
und Umweltwirtschaften → als auch das Wasser, Forst- und
Bergwesen umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
· Variante 4b (Schnizer):
Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen→ als auch das Wasser, Forst- und
Bergwesen umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
Das Kompetenzfeld könnte umfassen:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum
Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der
Schifffahrt und Flößerei |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen |
Anmerkungen:
· Hinsichtlich der Kompetenz „Wildbachverbauung“ (derzeit Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG) wird überwiegend eine Zuordnung zu diesem Kompetenzfeld vertreten.
· Die Ausschussmitglieder lehnen ein Kompetenzfeld "Nutzung der natürlichen Ressourcen" überwiegend als zu eng ab, da damit nur einer von mehreren Regelungszwecken des Wasser-, Forst- und Bergwesens erfasst würde.
· Variante 1 (Bußjäger):
Abfallwirtschaft → als Kompetenztatbestand der 3. Säule
(einschließlich Chemikalienrecht und Giftrecht)
· Variante 2 (Wiederin, BMLFUW):
Stoffstrom- und Risikomanagement
→ als Kompetenz des Bundes
· Variante 3 (WKÖ): Schutz vor
Beeinträchtigung der Umwelt → als auch die Abfallwirtschaft
umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
· Variante 4a (Grüne): Umweltschutz
und Umweltwirtschaften → als auch die Abfallwirtschaft
umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
· Variante 4b (Schnizer):
Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen →
als auch die Abfallwirtschaft umfassendes Kompetenzfeld des Bundes
Der Ausschuss geht überwiegend davon aus, dass diesem Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften vorhanden ist |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 i.V.m. Art.15 Abs. 1 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich
nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG Gebrauch gemacht hat |
Anmerkungen:
· Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist und das Kompetenzfeld auch die Abfallwirtschaft hinsichtlich jener Abfälle umfassend sollte, die nicht gefährlich sind und hinsichtlich derer kein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist.
· Verschiedentlich wird als Alternative zu einer Einbeziehung der derzeit in Landeskompetenz zu regelnden Abfälle in ein Kompetenzfeld „Abfallwirtschaft“ ein Kompetenzfeld „Ver- und Entsorgung von Objekten“ erwogen, in dem bestimmte gemeinwirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge zusammengefasst sind (z.B. Kanalisation, Wasserversorgung, Abfallentsorgung) und das den Landeskompetenzen zuzuordnen wäre. Ein Teil der Ausschussmitglieder lehnt diesen Vorschlag ab, weil damit derzeit bestehende Kompetenzzusammenhänge auseinander gerissen würden.
Folgende Formulierungsvorschläge werden gemacht:
·
Variante
1 (Bußjäger):
Elektrizitätswesen → als Kompetenz in der 3. Säule, alle
anderen Inhalte des Energiewesens als Kompetenzen des Bundes, etwa als
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie.
· Variante 2 (WKÖ, Wiederin, Grüne, Schnizer):
Energiewesen (einschließlich Gaswirtschaftsrecht, biogene Rohstoffe,
Atomenergie) → als Kompetenz des Bundes
(Grüne: Atomenergie als Teil des Kompetenzfelds Umweltschutz und
Umweltwirtschaften)
Die
Kompetenzfelder würden jedenfalls umfassen:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt |
Art. 12 Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Art. 10 fällt |
Anmerkung:
· Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, das Kompetenzfeld Energiewesen dem Bund zuzuweisen (Variante 2 - WKÖ, Wiederin, Grüne).
Im Ausschuss werden zum Thema Tierschutz folgende Modelle vorgeschlagen:
·
Variante
1 (Bußjäger,
Wiederin): Tierschutz sowie Pflanzenschutz → als Kompetenzfelder
der 3. Säule
·
Variante
2 (WKÖ): Tierschutz
und Pflanzenschutz → als Kompetenzfeld des Bundes
· Variante 3 (Schnizer):
Tierschutz → als Teil des Kompetenzfeldes
Umweltschutz beim Bund;
Pflanzenschutz → als Teil des Kompetenzfeldes
Landwirtschaft in der 3. Säule
Derzeitige Kompetenz des Bundes:
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder betonen, dass Tierschutz und Pflanzenschutz als
Tatbestände nicht zusammengezogen werden sollen, da sie jeweils andere
Regelungsziele haben.
·
Vereinzelt wird darauf hingewiesen,
dass jedenfalls eine Landeskompetenz in der Vollziehung im Bereich
Pflanzenschutz sichergestellt sein muss
Im Ausschuss werden zum Thema Landwirtschaft folgende Modelle vorgeschlagen:
·
Variante
1 (Bußjäger,
Wiederin): Landwirtschaft (einschließlich Bodenreform, Tierzucht, Jagd und
Fischerei) → als Kompetenz der Länder
·
Variante 2
(WKÖ): Landwirtschaft (soweit sie nicht unter Art X fällt einschließlich Jagd
und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen auf diesen
Gebieten; Flurschutz) →
als Kompetenz der Länder
·
Variante
3 (BMLFUW):
- Forst-, Berg- und Wasserwirtschaft
→ als Kompetenzfeld des
Bundes
- Bodenreform → als Kompetenz der 3. Säule
- Landwirtschaft (im Sinne des bisherigen Verständnisses dieser Kompetenz → als
Kompetenz der Länder.
·
Variante 4
(Schnizer):
- Landwirtschaft (einschließlich Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik,
Bodenreform, Grundverkehrsrecht und Tierzucht)
→ als Kompetenz der 3.
Säule;
- Jagd und Fischerei → als Kompetenz der Länder
Anmerkungen:
· Ein Teil der Ausschussmitglieder befürwortet ein eigenes Kompetenzfeld Bodenreform, wobei der Ausschuss überwiegend die Auffassung vertritt, dass die Kompetenz Bodenreform in die Kompetenz der Länder fallen soll.
· Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht ein eigener Tatbestand im Bereich der Länder sein soll. Andere Mitglieder treten dafür ein, das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht in den Tatbestand Arbeitsrecht zu integrieren.
Konsens:
Im
Ausschuss besteht weitgehend Konsens,
- dass es eine Landeskompetenz Landwirtschaft geben soll, die jedenfalls
Landwirtschaft im Sinne des bisherigen Verständnisses dieser Kompetenz sowie
Jagd- und Fischereirecht, Tierzucht und die gesetzliche berufliche Vertretung
im Bereich der Landwirtschaft umfasst,
- dass die Kompetenzen im Bereich der landwirtschaftlichen Marktordnung
(besser: "gemeinsamen Agrarpolitik") dem Bund zukommen sollen,
- dass das Veterinärrecht im Bereich der Bundeskompetenz Gesundheitswesen
anzusiedeln ist und
- dass das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Betriebsmittel nicht in das
Kompetenzfeld Landwirtschaft, sondern in die Kompetenz des Bundes fällt.
Entsprechend den diskutierten Alternativen wären die nachstehend angeführten, derzeit in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen zuzuordnen:
Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Derzeit
zwischen Bund und Ländern geteilte Kompetenzen:
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche
Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des
Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts werden
folgende Varianten vertreten:
· Variante 1 (Bußjäger): Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht (einschließlich der beruflichen Vertretung) → als Kompetenz der 3. Säule
· Variante 2 (Öhlinger, Schnizer): Arbeitsrecht → als auch das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht mitumfassende Kompetenz des Bundes
Im B-VG besteht derzeit folgender Kompetenztatbestand:
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
Folgende Varianten werden diskutiert:
· Variante 1 (Bußjäger, Konecny, Schnizer): Kulturgüterschutz → als Kompetenz der 3. Säule
· Variante 2 (WKÖ): Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus → als Kompetenzfeld des Bundes, das auch Kulturgüterschutz umfasst
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz |
Anmerkung:
· Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Kompetenz Kulturgüterschutz in der 3. Säule angesiedelt sein sollte.
· Variante 1 (Bußjäger): Auswärtige
Angelegenheiten der Länder → als Kompetenzfeld der Länder
· Variante 2 (Schnizer): kein eigener
Kompetenztatbestand
Als Kompetenzinhalt könnte angesehen werden:
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder lehnen die
Festschreibung einer Kompetenz „Allgemeine Außenbeziehungen der Länder“ ab; sie
betonen, dass die Generalkompetenz des Bundes in Bezug auf auswärtige
Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden dürfe und warnen vor einem erhöhten
Koordinationsbedarf zwischen Bund und Ländern in Fragen der Außenvertretung.
Etwaige derzeit bestehende Kompetenzen der Länder in diesem Bereich wären von
den Kompetenzfeldern Landesverfassung bzw Organisation mitumfasst.
· Andere Mitglieder sprechen sich entschieden für die Schaffung eines Kompetenzfeldes "Auswärtige Angelegenheiten der Länder" aus. Sie argumentieren, dass mit der Kompetenz „Auswärtige Angelegenheiten der Länder“ nur bestehende Rechte der Länder festgeschrieben würden und insbesondere klargestellt würde, dass sich die Außenbeziehungen der Länder nicht im Abschluss von Länderstaatsverträgen erschöpfen.
· Unbestritten ist jedenfalls, dass durch einen Kompetenztatbestand "Auswärtige Angelegenheiten der Länder" die Kompetenz des Bundes im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden soll.
· Weiters ist unbestritten, dass die Länder sogenannte Länderstaatsverträge abschließen können sollen (siehe dazu auch den Bericht vom 04.03.2004).
· Variante 1 (Bußjäger):
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
→ als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (Wiederin):
Veranstaltungswesen → als Kompetenz der 3. Säule
· Variante 3 (WKÖ): Angelegenheiten der Wirtschaft → als umfassendes Kompetenzfeld
des Bundes, das auch Veranstaltungswesen einschließt
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss ist überwiegend der
Ansicht, dass die derzeit in die Kompetenz Veranstaltungswesen fallenden
typischen gewerberechtlichen Angelegenheiten (zB Kinokonzessionen) in die
Kompetenz des Bundes verschoben werden sollten.
Darüber hinaus - dh insbesondere hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen
Aspekte des Veranstaltungswesens - soll die Kompetenz im Bereich der Länder
verbleiben.
· Variante 1a (Bußjäger):
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen → als Kompetenz
der Länder
·
Variante 1b (Schnizer): Feuerschutz und Katastropfenhilfe Rettungswesen →
als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (WKÖ, Wiederin):
Katastrophenhilfe → als Kompetenz der 3. Säule
· Variante 3 (Funk):
- überregionales Katastophen(schutz)management → als Kompetenz
des Bundes
- regionale Katastrophenhilfe
→ als Kompetenz der Länder
Anmerkung:
· Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass den Ländern eine ausdrücklich verankerte Kompetenz im Bereich der Katastrophenhilfe, dem Bund hingegen eine Koordinationskompetenz für bestimmte überregionale Lenkungsaufgaben zukommen soll (Variante 3). In diesem Sinne hat sich auch das BMI in einem von ihm vorgelegten Positionspapier zur Kompetenzverteilung im Katastrophenschutz geäußert (abrufbar unter www.konvent.gv.at: Materialien - Positionspapiere - 127/POSP-K).
·
Der
Ausschuss weist darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt,
ob der Landeshauptmann zentrale Stelle in Katastrophenfällen sein soll.
· Variante 1 (Bußjäger):
Baurecht → als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (Schnizer):
Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung (umfasst Baurecht mit Ausnahme des
technischen Baurechts) → als Kompetenz der Länder
· Variante 3 (WKÖ):
- bauliche Gestaltung → als Kompetenz
der Länder
- Angelegenheiten der Wirtschaft
→
als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das auch das
anlagenbezogene Baurecht, die Bauprodukte und bautechnische Standards
einschließt
Anmerkung:
Siehe
die Anmerkungen zum Kompetenzfeld "Baurecht" unter Punkt 1.2.
· Variante 1 (Bußjäger): Sport und Tourismus →
als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (Schnizer):
Tourismus → als Kompetenz der 3. Säule
· Variante 3 (WKÖ): kein eigener
Kompetenztatbestand; sondergewerberechtliche
Kompetenzen (zB Berg- und Schiführerwesen) sind vom
Kompetenzfeld "Angelegenheiten der Wirtschaft" mitumfasst
Anmerkung:
Siehe die Anmerkungen zum Kompetenzfeld "Sport und Tourismus".
Folgende Varianten
werden diskutiert:
· Variante 1 (Bußjäger, WKÖ):
Jugend und Sozialhilfe → als
Kompetenzen der Länder Jugendwohlfahrt und Jugendschutz sowie Sozial- und Behindertenhilfe →
als Jugendwohlfahrt, Jugendschutz sowie Sozial- und Behindertenhilfe
umfassende Kompetenzen der Länder
· Variante 2 (Wiederin):
- Fürsorge (einschließlich Jugendschutz) und Pflege → als Kompetenz
der Länder
- Sozialhilfe sowie Bevölkerungspolitik
→ als Kompetenzen der 3.
Säule
· Variante 3 (Schnizer):
Kinder und Jugend sowie Fürsorge und Pflege → als
Kompetenzen der 3. Säule
Folgende Kompetenzen wären zuzuordnen:
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter
Art. 10 fällt |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
Art. 15 Abs. 1 |
Jugendschutz |
Anmerkungen:
· Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für Variante 1 aus.
· Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Fürsorge, Pflege und Sozialhilfe zu einem Kompetenzfeld zusammenzufassen.
· Die Zuordnung der Kompetenz Jugendfürsorge ist umstritten; einige Ausschussmitglieder treten für einen umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt; andere befürworten die Zusammenführung von Jugendschutz und Jugendfürsorge unter einem Tatbestand Jugend. Sollte das Kompetenzfeld nur den Tatbestand Jugendschutz umfassen, erscheint eine Umbenennung in „Jugendschutz“ zweckmäßig.Vereinzelt wird eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Jugendschutz angeregt.
Konsens:
Es besteht weitgehender Konsens, dass die Kompetenzen Fürsorge und Jugendschutz im Bereich der Länder verbleiben sollen.
Folgende Varianten wurden
diskutiert:
·
Variante 1 (Bußjäger): → als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (WKÖ): → als Kompetenz der 3. Säule
Anmerkung:
·
Für
eine Zuordnung der Erwachsenenbildung zur dritten Säule wird vorgebracht, dass
es eine zwischen Bund und Ländern geteilte Kompetenz den in diesem Bereich
tätigen Einrichtungen eher ermöglicht, vom Bund die Aufrechterhaltung einer
fördernden Tätigkeit einzufordern. Eingeräumt wird allerdings, dass es sich
beim Förderungswesen um Privatwirtschaftsverwaltung handelt, und eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes daher für eine fördernde Tätigkeit keineswegs
Voraussetzung ist.
· Das Kompetenzfeld Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen umfasst nicht die berufliche Ausbildung.
Folgende Varianten
wurden diskutiert:
· Variante 1: →
als Kompetenz der Länder
· Variante 2 (WKÖ, Wiederin,
Schnizer): → als Kompetenz der 3. Säule
Im Folgenden wird eine Übersicht über die dem Ausschussbericht
angeschlossenen Papiere – alphabetisch geordnet – gegeben:
Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger
·
Vorschläge für die Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund
und Ländern sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)
Dr. Christoph Leitl/Wirtschaftskammer Österreich
·
Kompetenzverteilung Neu
(Gesetzgebungskompetenzen)
(zur 11. Sitzung am
22.06.2004 eingebracht)
·
Vorläufiger Vorschlag für die Arrondierung von ausgewählten
Kompetenztatbeständen im Sinne des ergänzten Mandats
(zur 13. Sitzung am
09.07.2004 eingebracht)
A5 Gesetzgebungskompetenzen -
Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)
·
Diskussionsvorschlag für die Verteilung
der Gesetzgebungskompetenzen
(im Plenum am 18.10.2004 eingebracht)
Univ.Prof. Dr.
Ewald Wiederin
·
Vorschlag für neue Kompetenztatbestände und ihre Zuordnung zu den drei
Säulen
(zur 12. Sitzung am
05.07.2004 eingebracht)
22.10.04
Peter Bußjäger
Vorschläge
für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die
Zuordnung zu Bund und Ländern[8]
sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5
Vorbemerkung:
–
Dieser
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt
eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale
Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.
–
Im Interesse
der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss
behandelten Gegenstände.
–
Die Zuordnung
der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der
Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden
Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.
–
Weiters teilt
der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder,
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.
–
Hinsichtlich
einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ
Vorschläge gemacht.
A.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
Art. X1–
Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes
(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten)
hinsichtlich der Organe des Bundes |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren
des Bundes |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA |
2.
Auswärtige
Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen |
4.
Bundesfinanzen
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat |
|
|
Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
5.
Finanzausgleich
Verteilung der Besteuerungsrechte |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
5.
Statistik für Zwecke des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
6.
Organisation und Dienstrecht des Bundes
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1
Z 14 |
Organisation
der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei |
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst |
7. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen
und Aufenthalt
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Ein- und
Auswanderungswesen |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Passwesen |
Art. 10 Abs 1
Z 3 |
Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft |
8. Datenschutz
Art. 1 § 2 DSG 2000 |
Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr |
|
Schutz personenbezogener Daten im
nicht-automationsunterstützten Datenverkehr |
9. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen |
10. Wahrung der äußeren Sicherheit
und Zivildienst
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische
Angelegenheiten |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für
Kriegsgräber |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen |
|
Zivildienst |
Art. 81 |
Mitwirkung der
Länder bei der Verpflegung des Heeres |
11.
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Versammlungsrecht |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch |
12. Zivilrechtswesen, Justizpflege
und Justizstrafrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Art. 10
Abs 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Vereinsrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger |
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG |
13.
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht
Anmerkung:
Die
– bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend
zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
14.
Wirtschaftliche Schutzrechte
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
15.
Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche Marktordnung] [Variante
2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]
Anmerkung:
Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch
Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte
Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen.
Weiters würde dazu zählen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
16.
Gewerbe und Industrie
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
Berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens |
17. Verkehr
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich
der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht
unter Artikel 11 fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer |
18.
Arbeitsrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
19.
Sozialversicherungswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen |
|
Pflegegeld des Bundes |
20.
Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und
Vermessungswesen
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen |
21.
Medien und Nachrichtenübertragung
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
22.
Kirchen und Religionsgesellschaften
.
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus |
23.
Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer
Schulen;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung der
kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
24.
Kulturelle Einrichtungen des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten |
25.
Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche
Gesundheitsdienste
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der
natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; |
26.
Veterinärwesen
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
(2)
In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern auch abweichende
zivilrechtliche Regelungen erlassen.[9]
In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.[10]
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die
Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen[11]
oder abweichende Regelungen zu erlassen.
Art. X2–
Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder
(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten[12]:
1.
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes-
und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden
(Unvereinbarkeiten) |
|
Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit
LRH (Verfassungsgesetzgeber) |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber) |
2. Auswärtige
Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
3.
Landesfinanzen
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
|
Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Statistik der Länder |
5.
Organisation des Landes und der Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern
autonom verwaltet wurden |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS |
6.
Dienstrecht des Landes und der Gemeinden
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder |
7.
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Rettungswesen |
Anmerkung:
Dieser Vorschlag soll nicht die
Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im
überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im
Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz
(Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.
8.
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes) |
Art. 15
Abs. 3 |
Angelegenheiten des Theater- und
Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
9.
Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und
Bestattungswesen;
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst |
10.
Jugendwohlfahrt und Jugendschutz;
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
|
Art. 15 Abs. 1 |
Jugendschutz |
|
11. Pflichtschulen;
Kindergärten und Kinderbetreuung;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung der
kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
Die hier verankerte Kompetenz
Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären ist,
inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung |
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen |
12.
Sozial- und Behindertenhilfe
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
13.
Kulturelle Angelegenheiten der Länder
|
Erwachsenenbildung |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen |
Art. 15 Abs. 1 |
Volkstumspflege |
14.
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[13];
Bodenschutz |
|
|
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
|
|
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für
Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten,
einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
||
15.
Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
16.
Baurecht;
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte |
17.
Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
18.
Natur- und Landschaftschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und
Landschaftsschutz |
19.
Landwirtschaft
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung,
Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie
die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der
Bodenreform sonst noch befassten Behörden (sofern nicht
in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebiet |
20.
Sport und Tourismus
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen
die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen) |
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr;
Privatzimmervermietung; Campingwesen |
(2)
In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß
[Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und
der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[14]
(3) In den
Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch
Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.
Art. X3–
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern
(1)
Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:
1.
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und
verwaltungsgerichtliches Verfahren[15]
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
(Art. 129b Abs. 6) |
2.
Auskunftsrecht[16]
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
3.
Öffentliches Auftragswesen
Art. 14b Abs. 1 |
Öffentliches
Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder |
Art. 14b Abs. 3 |
Nachprüfung der Vergaben der Länder |
4.
Elektrizitätswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt |
5.
Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften
eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates (sofern
nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe |
6.
Wasser-, Forst- und Bergwesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der
unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und
Flößerei |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen |
7.
Abfallwirtschaft
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle |
8. Tier-
und Pflanzenschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
9. Land-
und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
10.
Heil- und Pflegeanstalten
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen |
11.
Kulturgüterschutz
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz |
(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen
Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können.
Soweit keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine
Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(3) Soweit die Vorgabe von
allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht,
um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf
diese beschränken.
In den Angelegenheiten der
[3…][17]
hat sich der Bund auf
die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu beschränken.
(4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2
und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.
(5)
Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder
in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung
der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des
Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem
Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des
Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das
Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer
Kraft.
(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen
abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.[18]
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind
die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[19]
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der
europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission
bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund
die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2)
Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. X6 –
Kompetenzvereinbarungen
(1)
Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den
einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.
(2)
Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die
Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes
und der Länder sein.
(3)
Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][21]
anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][22]
B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung
Art. Y1 –
Allgemeines
Die
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations-
und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[23]
(Art. Y3).
Art. Y2 –
Informations- und Verhandlungsverfahren
(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige
Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.
(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten)
darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz
nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt
hat.[24]
Art Y3 – Rechte
des Bundesrates
(1)
Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den
Fällen des Abs. 5[25]
hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss
oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.
(2)
Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat
gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein
Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in
einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom
Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[26]
(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach
Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden
schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen.
(4)
Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen][27] der
Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der
Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist
der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5)[28]
(6) Verfassungsgesetze[29] bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:
a) Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern
oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht, wenn im
Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist,
b) Gesetzesbeschlüsse in
den Angelegenheiten des Art. X3.
(8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.
C. Geltendmachung
von Vollzugskosten
Art. Z1a –
Konsultationsverfahren[30]
(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über
Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der
Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der
Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und
der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der
Österreichische Städtebund und der Österreiche Gemeindebund zu informieren.
(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der
Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines
Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem
Konsultationsgremium aufgenommen werden.
(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet
oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder
handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem
Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende
Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.
(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden
Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung
des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG]
zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch
Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der
Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die
Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.
D. Teilnahme der
Länder an der Europäischen Union
Art. Z2 –
Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[31]
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen
der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst
für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu
richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich
oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung
der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund
und dem Österreichischen Gemeindebund.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in
denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der
Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen
abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die
Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die
Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser
Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der
Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter
gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung
dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß
Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG]
festzulegen.
Art. Z3 –
Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus
Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von
Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von
Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind
in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu
treffen.
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im Zusammenhang
mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein können zu
unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf
nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese
Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie
die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer
Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung
des Bundesrates erforderlich.
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der
Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein
solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt
außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. Z6 –
Länderstaatsverträge[32]
(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen
Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren
Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von
Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen
Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung
einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht
binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der
Zustimmung mitgeteilt wird.
Begleitende
Regelungen:
„Art….- Kompetenzzuordnungen
Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten
Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung
gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung
bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
zwischen Bund und Ländern aufrecht.“
KOMPETENZVERTEILUNG
NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)
Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich
Artikel
X
(1)
Bundessache
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
(Organisation und
Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung,
insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbediensteten, der Auszeichnungen
durch den Bund; )
2. Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige
Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)
3. Angelegenheiten der Staatsgrenze und
der Grenzüberschreitung
(Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der
grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen; Zollwesen)
4. Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft;
Personenstandsangelegenheiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung;
Datenschutz; Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen;
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht;)
5. Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)
6. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und
Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[34]
einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)
7. Justiz
(Zivil[35]-
und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohnrecht; Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten;
Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte
wirtschaftliche Schutzrechte;
Kartell-, Zusammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)
8. Wahrung der inneren und äußeren
Sicherheit
(Wahrung der
inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)
9. Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und
Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten[36]
mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft; Anlagenrecht; anlagenbezogenes
Baurecht; Wirtschaftslenkung und
wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen; Maße, Normen sowie Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art[37];
Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art;
Vermessungswesen; Energiewesen; Kommunikationswesen[38];
Postwesen; Vergabe öffentlicher
Aufträge;)
10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen;
Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt;
Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)
11.Schutz vor Beeinträchtigung der
Umwelt
(Umweltschutz,
insbesondere Luftreinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und
Lärmschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben; Abfallwirtschaft;)
12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und
soziale Sicherheit
(Arbeits- und
Sozialrecht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts;
Pflegegeld;
Familienlastenausgleich;)
13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[39],
Ernährungswesen;)
14.Angelegenheiten der Wissenschaft,
Forschung, Kultus
(Angelegenheiten
der Universitäten und der Fachhochschulen; Kirchen- und
Religionsgesellschaften; Kulturgüterschutz)
15.Nutzung der natürlichen Ressourcen
(Nutzung der
natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und
mineralische Rohstoffe) ausgenommen Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)
16.Verwaltungsverfahren[40]
(Verwaltungsverfahren)
17.Tier- und Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzenschutz).
(2) Wenn
und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann in den nach Abs 1 Z 9, 11 und 15
ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu
bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das
Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung
des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein
darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die
Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den
Bund über. Sobald das Land die Ausführungsbestimmungen erlassen hat, treten
die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.
(3) Von
einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts
abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur
Regelung des Gegenstands erforderlich ist.
(4) Durch
Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts getroffen
werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.
Landessache
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung
(Organisation und
Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung,
Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde-
und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)
2. Auswärtige Angelegenheiten der
Länder
(die Führung von
auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel 16;)
3. Gemeinden
(Gemeinderecht
(inklusive Gemeindeverbände);)
4. Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen;
Statistik für Zwecke des Landes)
5. Landwirtschaft
(Landwirtschaft,
soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche
Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flurschutz;)
6. Allgemeine Raumordnung und bauliche
Gestaltung
(Raumordnung;
soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[41]; Baurecht, soweit es nicht unter Art X
fällt.)
7. Sport
(Sportwesen, soweit
es nicht unter Art X fällt;)
8. Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Bodenschutz;)
9. Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)
10.Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;
Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen;
Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[42];
Bestattungswesen;)
11.Landesstraßen, Gemeindestraßen
12.Sozialhilfe
ARTIKEL
Z
(1)
Alle
Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen
in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.
(2)
Im
Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(3)
Der
Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-
oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(4)
Vor
Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten sind die Länder über
den Bundesrat frühzeitig einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch
eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in
Gang zu setzen.
(5)
Wird
im Rahmen des Vermittlungsverfahrens kein Einvernehmen erzielt oder trägt der
Nationalrat dem Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht, eine
Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Derzeit
noch ausgeklammert bleiben
im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“;
„Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.
Abg.
Dr. Mag. Madeleine Petrovic
Arbeitsunterlage
für den Ausschuss 5
Wien, 9. Juli 2004
Vorläufiger
Vorschlag für die Arrondierung von ausgewählten Kompetenztatbeständen im Sinne
des ergänzenden Mandats
Das ergänzende Mandat fordert eine Zusammenfassung
der Kompetenztatbestände auf rund 60 Tatbestände. Da die bisherigen grünen
Vorschläge (insbes vom November 2003) nicht von einer derart radikalen
Arrondierung ausgingen, wird ein neuer Versuch unternommen, die
Regelungsbedürfnisse noch weiter zu abstrahieren. Die folgende Arrondierung
unterscheidet sich gegenüber der Bußjäger`schen Systematisierung dadurch, dass
die Arrondierung nicht an den Grenzen der geltenden Kompetenzverteilung Halt
macht. Gegenüber dem WKÖ-Vorschlag ist der Umweltschutztatbestand stärker
ausgebaut, die WKÖ arrondiert in erster Linie den Wirtschaftstatbestand. Im
Unterschied zu Wiederin und WKÖ werden auch die Erfordernisse einer minimalen
Bundeskompetenz bei Naturschutz und Raumordnung mitgedacht. Auch wurde versucht, die
Verfassungsbestimmungen/Kompetenzdeckungsklauseln gleich einzuordnen.
Um einen aussagekräftigen und problemadäquaten
Katalog zu erhalten, müssten freilich nicht nur die bestehenden Kompetenzen den
neuen Tatbeständen zugeordnet werden, sondern auch die derzeit bestehenden
Gesetze bzw die bestehenden und neu zu schaffenden Regelungsinhalte unter dem
jeweiligen Tatbeständen erläuternd aufgelistet werden. Insbesondere beim TB
Energiewesen und hinsichtlich der Regelungsbedürfnisse eines Einheitlichen
Umweltanlagenrechts, einer Strategischen UVP sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aarhus-Konvention)
wären noch Ergänzungen vorzunehmen.
Umweltschutz
und Umweltwirtschaften
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder für Heizungsanlagen; |
Art. 11 Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in
diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine
Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 6 |
|
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Gentechnikrecht
(aus Gesundheitsschutz....) |
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Chemikalienrecht
(aus Gesundheitswesen) |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen
Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
||||||
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,
|
||||||
Art.
10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher
Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist; |
||||||
Art
10 Abs 1 Zif 10 |
Bergwesen |
||||||
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz
2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 1 |
|
Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im Genehmigungs- und
Anzeigeverfahren nach AWG |
A05 A06 |
|
|
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz
2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 2 |
|
Anwendung bautechnischer Bestim-mungen im Genehmigungs- und
Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht |
A05 A06 |
|
|
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
|
||||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; |
|
||||||||
102 |
vfb |
BG v 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl
und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der
Energieversor-gung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982) |
1982/ 546 |
Art I |
1984/266 |
Kompetenzdeckungsklausel/befristet |
A05 |
|
||
99 |
vfb |
BG v 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherung der Energie-versorgung (Energielenkungsgesetz 1982) |
1982/ 545 |
Art I Abs 1 |
1984/267 1988/336 1992/382 1995/834 1996/791 |
Kompetenzdeckungs-klausel und mittelbare Bundesverwaltung mit
bundesunmittelbarem Einschlag |
A05 |
|
||
235 |
vfb |
BG über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralöl-erzeugnisse,
Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preis-auszeichnungsvorschriften
(Preistransparenzgesetz) |
1992/ 761 |
Art I Abs 1 |
|
Kompetenzdeckungs-klausel und unmittelbare Bundesverwaltung |
A05 |
|
||
245 |
vfb |
BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem
Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992) |
1993/ 106 |
§ 8 Abs 1 |
|
energiesparsamer Betrieb elektr Anlagen oder Betriebsmittel |
A05 |
|
||
246 |
vfb |
BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem
Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992) |
1993/ 106 |
§ 8 Abs 4 |
|
Grenzwerte-Verordnung |
A05 |
|
||
342 |
vfb |
BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft
neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz –
ElWOG) |
1998/ 143 |
§ 1 |
2000/121 |
Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/ |
A05 |
|
||
344 |
vfb |
BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz – ElWOG) |
1998/ 143 |
§ 12 Abs 3 |
2000/121 |
Weiterleitung von die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen
verweigernden Bescheiden sowohl im Landes- als auch im Bundesbereich an BM
zwecks zentraler Meldung an die
Kommission |
A05 |
|
||
353 |
vfb |
BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz – ElWOG) |
1998/ 143 |
§ 66b |
2002/149 |
zeitlicher Anwendungsbereich von SystemnutzungstarifV, Nichtanwendung
auf Individualnaträge |
A05 |
|
||
359 |
vfb |
BG über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen
Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz) |
1998/ 26 |
§ 8 |
|
Ermächtigung für die Landesgesetzgebung zu gleichartigen Regelungen
über Vertragsschablonen |
A05 |
|
||
369 |
vfb |
BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 -
DSG 2000) |
1999/ 165 |
Art 1 § 2 |
|
Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit |
A05 |
|
||
390 |
vfb |
BG über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-
Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) |
2000/ 121 |
§ 1 |
2002/148 |
Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung |
A05 |
|
||
424 |
vfb |
BG, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung
erlassen werden (Ökostromgesetz) |
2002/ 149 |
§ 1 |
|
Kompetenzdeckungsklausel und Vollziehung durch in diesem BG
vorgesehene Einrichtungen |
A05 |
|
||
350 |
vfb |
BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz – ElWOG) |
1998/ 143 |
§ 61 |
2000/121 |
Berichtspflicht der Landeregierungen über Funtionieren des
Elektrizitiätsmarktes an BM |
A05 A06 |
Befassung von A06
angesichts der Berichtspflicht |
||
Tierschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Koordination des Naturschutzes (neben
„Naturschutz“)
Art 15 Abs 1 |
Teilaspekt Naturschutz |
Koordination der Raumordnung (neben
„Raumordnung“)
Art 15 Abs 1 |
Teilaspekt Raumordnung |
Madeleine
Petrovic
Wien, am 21. Oktober 2004
A 5 Gesetzgebungskompetenzen
Stellungnahme zum
Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004
Die Stellungnahme erfolgt entsprechend den bisherigen
grünen Schwerpunktsetzungen (Umwelt, Energie, Tierschutz, Raumordnung,
Naturschutz, Gesundheit, Kindergartenwesen, Sozialhilfe).
1. Umweltschutz
Der Umwelttatbestand (für den Bund) ist dem grünem
Vorschlag sehr ähnlich. Unterschiede ergeben sich neben der anderen Bezeichnung
durch eine leicht differierende Zuordnung alter Kompetenztatbestände. Die Grünen
Vorstellungen (siehe auch Arbeitsunterlage vom 9. Juli 2004) gehen über
den Schnizer-Vorschlag in folgenden Punkten hinaus:
„Gesundheitsmaterien“
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Gentechnikrecht
(aus Gesundheitsschutz....) |
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Chemikalienrecht
(aus Gesundheitswesen) |
Gentechnik-,
Chemikalien- und Strahlenschutzrecht wären nach dem Schnizer-Vorschlag
Bundeskompetenz, jedoch unter dem TB Gesundheitswesen in der 3. Säule. Es
besteht jedoch kein Zweifel, dass diese Materien dem Umweltschutz zuzuordnen
sind (siehe auch BMG). Ihre kompetenzrechtliche Verankerung im Gesundheitswesen
ist lediglich darauf zurückzuführen, dass sich der Umweltschutz aus dem
Gesundheitswesen heraus entwickelt hat. Die Schaffung eines umfassenden TB
sollte endlich Anlass sein, diese veralteten Zuordnungen aufzuheben.
Immissionsschutz
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Diese
Tatbestände werden im Landesbereich belassen, Bodenschutz als exklusive
Landesmaterie und Lärmschutz unerwähnt als Annexmaterie von Bund und Land. Wie
auch im Luftreinhaltungsbereich entwickelt sich jedoch auch in diesen Bereich
ein umfassender Immissionsschutz heraus (siehe Umgebungslärm-RL) und ist im
Sinne einer Gleichbehandlung der Emittenten und eines einheitlichen
Immissionsstandards eine Bundeskompetenz wünschenswert. Hinsichtlich des
Lärmschutzes wird auch auf die Entschließung des Nationalrats verwiesen, dass
sich der Konvent dieser Problematik annehmen soll. Die bestehende
Bundeskompetenz zum medienübergreifenden Immissionsschutz wird auch nicht erwähnt.
Genehmigung
von Anlagen, Umweltinformation, Strategische Umweltprüfung
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie; |
||||||
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 1 |
|
Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG |
A05 A06 |
|
|
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 2 |
|
Anwendung bautechnischer Bestimmungen im
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht |
A05 A06 |
|
|
Der
Schnizer-Vorschlag nennt die Genehmigung von Anlagen als Bundeskompetenz,
filtert jedoch die alten Bundeszuständigkeiten nicht heraus. Erwähnt werden
lediglich die UVP-Tatbestände. Dies führt zu Unklarheit. Um diese Unklarheit
restlos zu beseitigen müssten auch aus den bestehenden Landeskompetenzen die
anlagenrechtlichen Teile herausgefiltert werden. Wie schon im vorletzten
Ausschuss dargelegt, verfolgen die Grünen ein Mischmodell von materieller
Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Mitanwendung landesrechtlicher Materien.
Nach Ansicht der Grünen sollte der TB Umweltschutz auch die Umweltinformation
und die Strategische Umweltprüfung erfassen.
Ernährungswesen
Für
die Miterfassung des Ernährungswesens spricht der große Zusammenhang zwischen
Umwelt und Lebensmittelkette. Das was der Umwelt schadet, schadet meist auch
den KonsumentInnen. Der Anspruch umwelt- und tiergerecht erzeugte Lebensmittel
zu erhalten, ist bei den KonsumentInnen in den letzten Jahren sehr gestiegen.
Eine gemeinsame Steuerung macht also Sinn. Im Schnizer-Vorschlag wird das
Ernährungswesen hingegen dem TB Gesundheitswesen zugeordnet (freilich auch hier
mit der Konsequenz einer Bundeszuständigkeit).
Der
Schnizervorschlag erfasst zusätzlich auch den Tierschutz, das ist
sinnvoll und würde auch der Vorgangsweise beim Staatsziel Umweltschutz
entsprechen.
2.
Energiewesen
Der
Schnizer-Vorschlag listet die Kompetenzdeckungsklauseln
(Verfassungsbestimmungen im Energiebereich nicht auf). Dies wäre zur Klarstellung,
dass neben den von ihm erwähnten Bereichen Elektrizität (Art 10 und 12),
Starkstromwegerecht (Art 10) und „Gasleitungsrecht“ jedenfalls auch die
Bereiche
·
„Sicherung
der Energieversorgung“,
·
„Elektrotechnik“,
·
„Elektrizitätswirtschaftsorganisation“,
·
„Regulierung
im Energiebereich“
·
„Kraft-Wärme-Kopplung“
und
·
„Erneuerbare
Energieträger“
·
„Energieeffizienz“
erfasst sind.
Darüber hinaus wäre ein umfassenderer Ansatz über
Erfassung aller Energieträger (erneuerbare, Fernwärme, Gas, Öl und Kohle)
hinsichtlich Produktion, Organisation und Verteilung inkl. Planungsmaßnahmen)
nach wie vor verfolgenswert (siehe Antrag Langthaler Nr. 493/A vom 26. Feber
1993).
3. Koordination der Raumordnung und des Naturschutzes
Diese von den Grünen vorgeschlagene Kompetenz für den
Bund fehlt.
4. Gesundheitswesen
Das Gesundheitswesen wandert in die dritte Säule.
Bisher beim Bund bestehende Kompetenzen bleiben bei ihm, weitere können nur mit
qualifizierter Zustimmung des Bundesrates geschaffen werden. Die bestehende
Zersplitterung wird also de facto prolongiert.
5. Kindergartenwesen und Sozialhilfe
Beide Bereiche werden der dritten Säule zugeordnet,
damit besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Grundsatzgesetzgebung
(?) des Bundes. In der exklusiven Säule des Bundes findet sich eine Kompetenz
„Soziale Sicherheit“.
Abschließend: Im Vergleich mit den Vorschlägen
Bußjäger und WKÖ trägt jedoch der Vorschlag Schnizer (resp Wiederin) den
Vorstellungen der Grünen am ehesten Rechnung. Der Bußjäger-Vorschlag gibt sogar
bestehende Bundesumweltmaterien in die 3. Säule. Die WKÖ unterstellt die
Umweltmaterien vorrangig dem TB „Wirtschaftliche Angelegenheiten“.
Johannes Schnizer
Diskussionsvorschlag
für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ,
Bußjäger und Schnizer
Version 14.10.2004
Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
2. auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit
3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht
4. Innere Sicherheit
5. Justiz
6. Arbeit und Wirtschaft
7. soziale Sicherheit
8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen
9. Energie
10. Verkehr und Bundesstraßen
11. Medien und Telekommunikation
12. Wissenschaft und Kultus
13. Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen
14. Bundesfinanzen und Monopole
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[43] und Verwaltungsstrafrechts
16. Organisation der Vollziehung des Bundes
(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.
(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung
2. Gemeinden
3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz
4. Jagd und Fischerei
5. Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen
6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe
7. örtliche Sicherheit
8. Landesfinanzen
9. Organisation der Vollziehung des Landes
Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern ist
die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Öffentliche Aufträge
2. Dienstrecht
3. Elektronischer Rechtsverkehr
4. Statistik
(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.
(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.
Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere
1. Gesundheit
2. Kinder und Jugend
3. Fürsorge und Pflege
4. Wohnungen
5. Landwirtschaft
6. Tourismus
7. Sport
8. Kultur
(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[44]
(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.
Gegenüberstellung
Artikel k1:
Ausschließliche Bundeskompetenzen
Kompetenz neu
|
Tatbestände B-VG |
Fundstelle |
|||
1.
Bundesverfassung |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
|||
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
||||
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
||||
Nähere Regelungen über Bundessymbole |
Art. 8a Abs. 3 |
||||
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
Art. 19 Abs. 2 |
||||
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 26 Abs. 1 |
||||
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 46 Abs. 1 |
||||
Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das
GOGNR; |
Art. 124 Abs. 1 |
||||
Bestimmungen über den RH; |
Art. 128 |
||||
Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen
und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 141 Abs. 3 |
||||
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem
VfGH; |
Art. 145 |
||||
Bestimmungen über den VfGH; |
Art. 148 |
||||
Bestimmungen über die VA; |
Art. 148j |
||||
2. Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit Fortsetzung Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit |
äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von
Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs.
1; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|||
militärische Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und
deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Fürsorge für Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung
der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres; |
Art. 81 |
||||
3. Staatsgrenze,
Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht |
Grenzvermarkung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|||
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
||||
Zollwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
||||
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Ein- und Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Paßwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie
Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Staatsbürgerschaft; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
||||
Datenschutz |
Art. 1 DSchG |
||||
4. Innere
Sicherheit |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der
örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|||
Vereins- und Versammlungsrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum
Waffengebrauch; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
||||
5. Justiz Fortsetzung Justiz |
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den
Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|||
Privatstiftungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des
Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Justizpflege; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder
sonstige gefährliche Personen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Urheberrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
||||
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
bäuerliches Anerbenrecht; |
Art. 10 Abs. 2 |
||||
Kompetenz für AHG und OrgHG; |
Art. 23 Abs. 4 u 5 |
||||
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; |
Art. 83 Abs. 1 |
||||
6. Arbeit und
Wirtschaft Fortsetzung Arbeit und
Wirtschaft |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|||
öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Vermessungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-,
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten,
einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der
Anerkennung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
||||
Postwesen |
Art. Abs. 1 Z 9 |
||||
berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen,
jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie
auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens; |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
||||
Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
||||
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich
um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
||||
Tanzschulen; |
Art. 15 |
||||
Berg- und Schiführerwesen; |
Art. 15 |
||||
Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens |
Art. 15 Abs. 3 |
||||
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind |
Art. 21 Abs. 2 |
||||
Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der
Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind; |
Art. 21 Abs. 2 |
||||
7. Soziale
Sicherheit |
Sozialversicherungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
|||
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und
die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand
hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 17 |
||||
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
||||
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
||||
8. Umweltschutz,
Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen Fortsetzung Umweltschutz |
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten,
bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für
welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung
vorsehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|||
Bergwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Wasserrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der
unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und
Flößerei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Wildbachverbauung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die
durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Luftreinhaltung |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
||||
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
||||
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei |
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
||||
Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Art. 11 Abs. 5 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht
der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht
hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
9. Energie |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|||
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 5 |
||||
Gasleitungsrecht |
|
||||
10. Verkehr und
Bundesstraßen |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der
Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|||
Kraftfahrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr
durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der
Straßenpolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11
fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Straßenpolizei; |
Art. 11 Abs. 1 Z 4 |
||||
Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht
auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer bezieht; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
||||
Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der
Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
||||
11. Medien und
Telekommunikation |
Pressewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
||
Fernmeldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
|||
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation |
Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks |
|
|||
12. Wissenschaft
und Kultus |
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
||
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Hochschulen und Kunstakademien Angelegenheiten des Kultus; |
Art. 14 Abs. 1 |
|
|||
13.
Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen |
Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
|
||
14.
Bundesfinanzen und Monopole |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der
einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG |
|
||
Monopolwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
|
|||
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren,
allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts |
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten
des Abgabenwesens; |
Art. 11 Abs. 2 |
|
||
Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende
Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse
des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; |
Art. 11 Abs. 6 |
|
|||
16. Organisation
der Vollziehung des Bundes |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
||
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
|||
Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit
Ausnahme der Gemeindewachkörper; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
|||
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
|
|||
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen
Umweltsenates; |
Art. 11 Abs. 7 |
|
|||
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden; |
Art. 12 Abs. 2 |
|
|||
Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die
Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
|
|||
Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
|||
Bestimmungen über den VwGH; |
Art. 136 |
|
|||
Einrichtung und Regelung des UBAS |
Art. 129c |
|
|||
Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1.
Landesverfassung |
Landesverfassung;
Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; |
Art. 99, 15 |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 127c |
|
Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 148i |
|
2. Gemeinden |
Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht; |
|
Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 111 |
|
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 115 Abs. 2 |
|
Verleihung des Stadtrechts; |
Art. 116 Abs. 3 |
|
Organisation der Gemeindeverbände; |
Art. 116a Abs. 4 und 5 |
|
Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
3. Natur-,
Boden- und Landschaftsschutz |
Natur- und Landschaftsschutz |
Art. 15 |
Bodenschutz |
|
|
4. Jagd und
Fischerei |
Jagd und Fischereirecht; |
Art. 15 |
5. Raumordnung,
Straßen und bauliche Gestaltung |
Raumordnung; |
Art. 15 Abs. 1 |
Straßen,
ausgenommen Bundesstraßen; |
|
|
Baurecht
mit Ausnahme des technischen Baurechts; |
|
|
Ortsbildschutz; |
|
|
6. Feuerschutz
und Katastrophenhilfe |
Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
|
Katastrophenhilfe; |
|
|
7. Örtliche
Sicherheit |
Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei
(das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen
besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr
ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes); |
Art. 15 Abs. 2 |
Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
Art. 15 Abs. 3 |
|
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
|
8.
Landesfinanzen |
Landesfinanzen |
F-VG |
9. Organisation
der Vollziehung des Landes |
Organisation
der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte |
|
Organisation und Dienstrecht der UVS; |
Art. 129b Abs. 6 |
|
Stiftungen
und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet
wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und
Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der
Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und
Ländern
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
Öffentliche
Aufträge |
Vergaberecht |
Art. 14b |
Dienstrecht |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des
Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der
Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese
Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c
und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist; |
Art. 21 Abs. 1 |
|
Elektronischer
Rechtsverkehr |
Teilweise Verwaltungsverfahren |
Art. 11 Abs. 2 |
Statistik |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im
eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie
nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund
und Ländern
Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1. Gesundheit |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes
und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des
Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre
Aufsicht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Leichen- und
Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Rettungswesen, |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und
Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
Natürliche Heilvorkommen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
2. Kinder und Jugend |
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Kindergartenwesen
und Hortwesen; |
Art. 14 Abs. 4 |
|
Jugendschutz; |
Art. 15 |
|
3. Fürsorge und Pflege |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Sozial-
und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12
Abs. 1 Z 1 fällt; |
|
|
4. Wohnungen |
Wohnbauförderung |
|
Volkswohnungswesen mit
Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
|
Assanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
|
5. Landwirtschaft |
Umsetzung der
Gemeinsamen Agrarpolitik |
MOG |
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und
Wiederbesiedelung; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Landwirtschaftliches
Grundverkehrsrecht; |
|
|
Tierzucht |
|
|
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
6. Tourismus |
Fremdenverkehr, einschließlich
Privatzimmervermietung und Campingwesen; |
Art. 15 |
7. Sport |
Sportangelegenheiten |
|
8. Kultur |
Denkmalschutz |
Art. 10 Abs. Z 13 |
Volkstumspflege; |
Art. 15 |
Ewald Wiederin
Vorschlag
für neue Kompetenztatbestände
und ihre Zuordnung zu den drei Säulen
Der vorliegende Entwurf geht im
Unterschied zu meinem in der ersten Phase der Beratungen des Ausschusses
präsentierten Vorschlag einen pragmatischen Weg. Erstens verzichtet er weitgehend
auf die Zusammenfassung von Materien, die zwar sachlich zusammengehören, die
aber traditionell in einem Bundes‑ und einen Landesbereich segmentiert sind,
weil es allen Beteuerungen des Willens zur Schaffung „runder“ Aufgabenfelder
zum Trotz am politischen Willen zur Überwindung dieser Teilungen fehlen dürfte.
Zweitens sieht er eine eher schlank gehaltene „Dritte Säule“ vor, in deren
Zentrum Tatbestände aus den Art 11 und 12 B‑VG stehen. Drittens
schließlich weist er die Zuordnungen explizit aus, weil die Bildung neuer
Tatbestände mit einer gewissen Notwendigkeit vor dem Hintergrund einer
Zuteilungsabsicht erfolgt und man den Vorschlägen die mit ihnen verbundenen
Intentionen ohnehin ansieht.
Nr. |
vorgeschlagener
Tatbestand |
erfasste
B-VG-Tatbestände
weitere Inhalte |
1. |
Bundesverfassung,
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Bundesverfassung,
insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der
Bundesverfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit |
2. |
Angelegenheiten
des Äußeren, der Grenze und der Grenzüberschreitung |
äußere
Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung
gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet
der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung;
Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; |
3. |
Bundesfinanzen
und Monopolwesen |
Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
Bund einzuheben sind; Monopolwesen; |
4. |
Finanzwesen |
Geld‑,
Kredit‑, Börse‑ und Bankwesen; |
5. |
Justiz |
Zivilrechtswesen
einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr, einschließlich des Rechtserwerbes
von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben
gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen;
Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;
Justizpflege; Vertragsversicherungswesen; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Bundesstiftungen |
6. |
Verwaltungsverfahren,
Datenschutz und allgemeiner Teil des Verwaltungsstrafrechts |
Verwaltungsverfahren,
allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes,
Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckung |
7. |
Personenwesen
und Freizügigkeit |
Staatsbürgerschaft;
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der
Namensänderung; |
8. |
innere
Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. Y Z 9 fällt |
Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;
Vereins‑ und Versammlungsrecht; Waffen‑, Munitions‑ und Sprengmittelwesen,
Schießwesen; |
9. |
Normung,
Standardisierung und Typisierung |
Maß‑ und
Gewichts‑, Normen‑ und Punzierungswesen; |
10. |
Kartell‑
und Wettbewerbsrecht |
Kartellwesen,
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes |
11. |
wirtschaftliche
Schutzrechte |
Urheberrecht;
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen |
12. |
Ausübung
selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten mit Ausnahme der Landwirtschaft |
Angelegenheiten
der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; |
13. |
Wirtschaftslenkung
und Krisenvorsorge, Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik |
einschließlich
der Angelegenheiten der Marktordnung, der Entwicklung des ländlichen
Raumes, der Versorgungssicherung, Lebensmittelbewirtschaftung und
Energielenkung, der Erdölbevorratung und ‑meldung, der Preisregelung und der
Preistransparenz |
14. |
Bergwesen,
Forstwesen, Wasserwesen |
Bergwesen;
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und
Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der
Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; |
15. |
Umweltschutz,
soweit er nicht unter Art Y Z 5 fällt |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen, Luftreinhaltung, |
16. |
Stoffstrom-
und Risikomanagement |
Abfallwirtschaft,
Chemikalien- und Giftwesen |
17. |
integrierte
Genehmigung von Vorhaben |
Kompetenz
für ein einheitliches Anlagenrecht unter Mitanwendung des einschlägigen
Landesrechts einschließlich UVP-Vorhabensgenehmigung |
18. |
Verkehrswesen,
soweit es nicht unter Art. Y Z 8 fällt |
Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt, der Schifffahrt; Kraftfahrwesen;
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Angelegenheiten der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz zu Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge, Straßen- und Schifffahrtspolizei; |
19. |
Energiewesen |
leitungsgebundene Energie (Starkstromwegerecht, Gasrecht, Elektrizitätswesen) |
20. |
Arbeits-
und Sozialrecht |
Arbeitsrecht, Sozialversicherung,
Arbeitnehmerschutz, Behinderteneinstellung und Behindertenausweis |
21. |
Gesundheitswesen,
soweit es nicht unter Art. Y Z 12 fällt |
Gesundheitswesen,
Strahlenschutz, Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle |
22. |
Medien
und Nachrichtenübertragung |
Pressewesen;
Post‑ und Fernmeldewesen |
23. |
Wissenschaft
und Kultus |
Angelegenheiten
der Universitäten und der Fachhochschulen; wissenschaftlicher und
fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der
künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des
Bundes; Angelegenheiten des Kultus; |
24. |
Heeres‑
und Kriegsangelegenheiten |
militärische
Angelegenheiten; Kriegsschadensangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber;
Zivildienst |
25. |
Einrichtung
der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesorgane |
Organisation
und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Einrichtung der Bundesbehörden und
sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der Bundesbediensteten |
26. |
öffentliches
Auftragswesen |
öffentliches Auftragswesen |
1. |
Landesverfassung |
Landesverfassung;
Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; |
2. |
Staatsverträge
der Länder |
|
3. |
Landesfinanzen |
|
4. |
Landwirtschaft,
Jagd und Fischerei |
einschließlich Flurschutz und Tierzucht |
5. |
Natur-,
Landschafts- und Ortsbildschutz |
soweit speziellere Kompetenzen ihn nicht verdrängen;
expliziter Vorbehalt der Verkehrskompetenz? |
6. |
Bodennutzung
und Bodenschutz |
einschließlich Raumordnung mit Ausnahme der
Fachplanungen des Bundes und Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich
des Rechtserwerbs von Todes wegen |
7. |
Baurecht |
soweit es nicht in spezielleren Kompetenzen
enthalten ist; uU explizite Beschränkung auf Hochbaurecht |
8. |
Landes-
und Gemeindestraßen |
|
9. |
örtliche
Sicherheit |
örtliche
Sicherheitspolizei; Verfolgung von Ehrenkränkungen; öffentliche Einrichtungen
zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; |
10. |
Feuerpolizei
und Feuerwehrwesen |
Feuerpolizei |
11. |
Fürsorge
und Pflege |
Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Pflegeheime, Volkspflegestätten |
12. |
örtliches
Gesundheitswesen |
Gemeindesanitätsdienst,
Hilfs- und Rettungswesen, Kurwesen, natürliche Heilvorkommen |
13. |
Leichen-
und Bestattungswesen |
Leichen-
und Bestattungswesen |
14. |
Kindergärten
und Volksschulen |
einschließlich
Organisation, bis 10 Jahre |
15. |
Kultur,
soweit sie nicht unter Art. X Z 23 fällt |
Denkmalschutz;
Volks- und Brauchtumspflege |
16. |
Landesstiftungen |
Stiftungs‑
und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach
ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgehen oder
schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; |
17. |
Einrichtung
der Landesbehörden, der sonstigen Landesorgane und der
Landesverwaltungsgerichte |
einschließlich Dienstrecht |
18. |
Gemeinderecht
und Gemeindeaufsicht |
einschließlich
Gemeindeverbände |
1. |
Krankenanstalten |
Heil-
und Pflegeanstalten |
2. |
Wohnwesen |
Volkswohnungswesen, Wohnbauförderung (samt
Startwohnungen), Wohnhaussanierung |
3. |
Bevölkerungspolitik |
einschließlich Kinderbeihilfen und
Familienlastenausgleich |
4. |
Sozialhilfe |
Armenwesen |
5. |
Veranstaltungswesen |
Angelegenheiten
der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Angelegenheiten des
Theater‑ und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen
und Belustigungen; Musik‑, Sport‑ und Tanzschulen |
6. |
Katastrophenhilfe und Zivilschutz |
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7. |
Schulwesen,
soweit es nicht unter Art. Y Z. 14 fällt |
Hauptschulen, Gymnasien, land- und forstwirtschaftliches Schulwesen, Schul‑ und Heimbeihilfen |
8. |
Bodenreform |
Bodenreform |
9. |
Tier- und
Pflanzenschutz |
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge, Tierschutz |
10. |
Generalklausel |
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– Enteignung
– Energiesparen
– Kammern
und berufliche Vertretungen
– Verwaltungspolizei
– Verwaltungsstrafrecht
– Besonderer Teil
– Statistik
– Lex
Starzynski
– zur
Regelung des Gegenstandes erforderliche Abweichungen von einheitlichem
Verwaltungsverfahrensrecht
– Säumnis
in der Völkerrechts- und Europarechtsumsetzung
[1] Eventuell als Teil eines größeren Kompetenzfeldes Wissenschaft und Kultus
[2] Eventuell als Teil der Organisationskompetenz des Bundes oder zusammen mit Kultus
[3] Beibehaltung des Modells des Art 11 Abs 2 B-VG
[4] Kein Konsens hinsichtlich Katastrophenhilfe; siehe Punkt 2.
[5] Kein Konsens hinsichtlich Veranstaltungen; siehe Punkt 2.
[6] Kein Konsens hinsichtlich anlagenbezogenem Baurecht und Bauprodukten: Nach dem Vorschlag der WKÖ sollte nur die "bauliche Gestaltung" beim Land verbleiben; siehe Punkt 2.
[7] Kein Konsens hinsichtlich Tourismus; siehe Punkt 2.
[8] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.
[9] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.
[10] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).
[11] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).
[12] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
[13] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).
[14] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.
[15] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).
[16] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.
[17] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.
[18] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.
[19] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..
[20] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..
[21] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.
[22] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.
[23] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..
[24] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.
[25] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[26] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).
[27] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.
[28] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[29] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.
[30] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..
[31] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..
[32] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..
[33] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..
[34] Einschließlich der Vertragsversicherung.
[35] Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.
[36] Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.
[37] Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.
[38] Einschließlich Medienrecht.
[39] Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).
[40] Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.
[41] Ausländergrundverkehr, land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.
[42] Gemeindeärzte, Rettungswesen.
[43] Übergangsbestimmung: „Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens und des allgemeinen Teils eines Abgabenstrafrechts gelten die auf diesem Gebiet erlassenen Landesgesetze.“
[44] Gehört systematisch ins Übergangsrecht.