Bericht zum Ergänzungsmandat
des Ausschusses 8
Demokratische Kontrollen
I. Das Präsidium hat in der 27. Sitzung am
14. Juli 2004 folgende Ergänzung des Mandates des Ausschusses 8
beschlossen:
A) Rechte der Parlamente (Nationalrat,
Bundesrat, Landtage)
1.) Die
Informationspflicht des Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine
Informationsrechte.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für die Grundsätze
im B-VG sowie Regelungen für die GO in den Erläuterungen auszuarbeiten
(Textvorschlag zu Art. 52 B-VG vorhanden).
2.) Errichtung
eines Kontrollausschusses
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird
ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 52c B-VG
vorhanden).
3.) Die
"Entschlagungsrechte" eines Ministers bei Anfragen sind zu
präzisieren.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird
ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 52 B-VG
vorhanden).
4.) Das Fragerecht iS
des B-VG ist zu präzisieren.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird
ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren über den Umfang der Beantwortung
und darüber, wie der Gegenstand der Vollziehung definiert wird
(Frage des GOG-NR).
5.) Berichte von BM
über internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag
zu Art. 55 Abs. 6 B-VG vorhanden).
6.) Die besondere
Kontrolle von Ministerentscheidungen in "eigener Sache" ist zu
untersuchen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie zu beschaffen und
alternative Möglichkeiten aufzuzeigen.
7.) Kontrollrechte der Landtage sind bereits jetzt in den
Landesverfassungen teilweise geregelt. Offen ist, ob im B-VG
Mindestkontrollstandards vorgegeben werden sollen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie betreffend die
Rechte der Landtage zu beschaffen (Textvorschlag zu Art. 99 Abs. 3 B-VG
vorhanden).
8.) Schaffung einer
verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag. Die parlamentarische
Kontrolle soll an die Organisation anknüpfen (NR Bundesbehörden, LT
Landesbehörden), wobei die Reichweite der derzeitigen Kontrollrechte des NR
nicht
beschränkt wird.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. (Textvorschlag
zu Art. 98 Abs. 5B-VG vorhanden).
9.) Keine
Amtsverschwiegenheit oberster Vollzugsorgane gegenüber "ihrem"
allgemeinen Vertretungskörper.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. (Textvorschlag
zu Art. 20 B-VG vorhanden).
10.) Die Begriffe der parlamentarischen und
außerparlamentarischen Immunität sollen jene der beruflichen und
außerberuflichen Immunität ersetzen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag
zu Art. 57 B-VG vorhanden).
11.) Grundsätzliche
Beibehaltung der bestehenden außerparlamentarischen Immunität.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Folgende
Kriterien sind zu berücksichtigen: klarere Grenzziehung zwischen politischer
Tätigkeit und privater Sphäre; Beibehaltung der Verfolgungshemmung;
unveränderte Beibehaltung des Verhaftungs- sowie des Schutzes vor
Hausdurchsuchungen (Textvorschlag zu Art. 57 B- VG liegt vor).
12.) Die Immunität von
Landtagsabgeordneten soll in den Landesverfassungen geregelt werden – kann
strenger als Art 57 B-VG sein – im B-VG lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen.
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, in
Absprache mit der Verbindungsstelle der Bundesländer einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
13.) Dem
Bundespräsidenten soll künftig die außerparlamentarische Immunität von
NR-Abgeordneten zukommen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag
zu Art. 63 B-VG vorhanden).
14.) Die "politischen" Unvereinbarkeiten sind ausreichend geregelt;
die wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten sollen legistisch neu gestaltet werden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für das
B-VG und Eckpunkte für ein neues UnvG auszuarbeiten. Dabei sind folgende Kriterien
zu berücksichtigen: Art 19 Abs 2 B-VG hat nicht nur Verweis auf UnvG,
sondern auch die notwendigen Eingriffe ins Verfassungsrecht zu enthalten (zB
Grundrechtseingriffe); das UnvG soll auch künftig für alle drei
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gelten; der
Landesverfassungsgesetzgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, strengere
Regelungen zu beschließen; Beibehaltung der kasuistischen Regelungen von
Unvereinbarkeiten (keine interpretationsbedürftigen "Generalregeln");
erhöhte Bestandsgarantie für das Unvereinbarkeitsgesetz; Meldung jeglicher
Tätigkeit mit Erwerbsabsicht (Erweiterung von § 4 UnvG); Entscheidungen gem.
UnvG verbleiben bei den Unvereinbarkeitsausschüssen (keine primäre
Zuständigkeit beim VfGH); unterschiedliche Entscheidungstypen des
Unvereinbarkeitsausschusses bei Personen mit und ohne Berufsverbot;
unentgeltliche Tätigkeiten sind neben dem Mandat grundsätzlich zulässig; nähere
Definition des Begriffes "Beruf" im UnvG.
Ferner wird der Ausschuss ersucht, folgende Fragen zu prüfen:
Definition der entgeltlichen Tätigkeit; Umgehungsmöglichkeiten der
Deklarierungspflichten auf Basis des Status quo; Veröffentlichung der
Vermögensdeklarationen unter Berücksichtigung des entsprechenden Erkenntnisses
des VfGH und der Vereinbarkeit mit EU-RL; hinsichtlich der
Vermögensdeklaration, ob der Präsident des RH eine Meldung an den UnvA erstatten
soll; Streichung der Untersagungsmöglichkeit bei privatwirtschaftlichen
Tätigkeiten bzw. deren Verschärfung; Tätigkeit als öffentlich Bediensteter
während der Ausübung eines Mandates – soll die Norm im UnvG angesiedelt werden?
Über die Anrufung des VfGH zur Entscheidung über die Zulässigkeit der
Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Mandatars besteht
Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, Eckpunkte für einen Textvorschlag
vorzulegen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: Der VfGH soll
nicht nur Mandat aberkennen, sondern auch Rechtsverletzung feststellen können
(analog zu Art 142 Abs 4 B-VG); der Vertretungskörper hat lediglich
Antragsrecht – die rechtliche Qualifikation obliegt dem VfGH; Rechtsschutz für
den von einer Unvereinbarkeitsentscheidung betroffenen Mandatar.
Anhand dieser Eckpunkte soll ein konkreter Text von einem Experten
ausgearbeitet werden (Textvorschlag zu Art. 19 B-VG vorhanden).
B) Gemeinden
(kein
Ergänzungsmandat)
C) Rechnungshof
1.) Legistische Überarbeitung des 5. Hauptstückes (Vermeidung von
Wiederholungen - bessere Systematik)
Ergänzungsmandat
Der
Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Zu berücksichtigen
ist, dass die Prüfungskompetenz des RH iS der Mitprüfung mit dem Europäischen
RH vorgesehen werden soll.
2.) Entfall des Einkommensberichtes
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht zu prüfen, ob das
seinerzeitige Ziel für die Einführung des Einkommensberichtes im Lichte der
Entscheidungen des VfGH und des EuGH überhaupt erfüllt werden kann.
D) Volksanwaltschaft
1.) Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan
bleibt)
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, eine Formulierung auszuarbeiten, nach der die Nachnominierung
durch die nunmehr drittstärkste Fraktion erfolgt, wenn nach einer Wahl ein VA
wegfällt, den die vorher drittstärkste Fraktion nominiert hatte.
2.) Antragsrecht der VA für
Normprüfungsverfahren bei Gesetzen
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 148e B-VG liegt vor).
E) Landesrechnungshöfe
1.) Die Regelung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über
LRH-Kompetenzen soll in Art 138 B-VG erfolgen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für Art
138 B-VG auszuarbeiten, der sowohl den RH als auch die LRH umfassen soll.
F) Amtsverschwiegenheit, Transparenz der
Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des E-Governments sowie des Verhältnisses
zu den Medien (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG)
1.) Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, die verfassungsgesetzliche Notwendigkeit zu prüfen
(Textvorschläge zu Art. 20 Abs. 3 vorhanden).
2.) Einschränkung der Amtsverschwiegenheit
vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2 EMRK sowie den Schutz
personenbezogener Daten.
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen
Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art 20 Abs. 3 liegt vor).
3.) Einheitliche Auskunftspflicht in
Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
4.) Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative
Aufzählung im B-VG)
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
G) Instrumente
der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf Bundes-, Landes und
Gemeindeebene
1.) Kein "Untergang" von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit
Ende einer GP
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, in Absprache mit A03 einen Textvorschlag zu
akkordieren (Textvorschlag zu Art. 28 B-VG vorhanden).
2.) Volksbefragung der Länder in
Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht,
einen Textvorschlag auszuarbeiten.
3.) Recht der Bundesregierung, eine
"Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes
Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist
(Gesamtänderung).
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren; Gleiches soll
auch für die entsprechende Möglichkeit des Bundespräsidenten vorgeschlagen
werden (Textvorschlag zu Art. 44 Abs. 4 B-VG liegt
vor).
4.) B-VG-Verankerung einer Abwahlmöglichkeit
für direkt gewählte Bürgermeister
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht,
einen Textvorschlag zu akkordieren.
5.) Die Zuständigkeit des VfGH als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen
Entscheidungen der Länder analog zu Art 141 Abs 3 B-VG soll
vorgesehen werden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art 141 Abs. 3 liegt vor).
II. Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai
2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die
im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene
„Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in
bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und
Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.
Bei Ausschuss 8 handelt es sich dabei um die
Verfassungsbestimmungen in §§ 2, 3, 3a, 6a Abs. 2, 10 Abs. 1-3 UnvG 1983 (Z 103, 104, 105, 106, 107; vom Ausschuss 2 wird ein
2/3-Gesetz vorgeschlagen); § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz (Z 116), § 4 Abs. 1, Abs. 7
und Abs. 9 Wehrgesetz 2001 (Z 404, 405, 406).
Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch
des Ausschusses 8, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents
vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und
Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders
beobachtet werden.
Zeitplan:
Der
Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium bis Mitte Oktober 2004 einen
schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen.
Mitglieder des Ausschusses:
Mag. Barbara Prammer Vorsitzende
Prof. Herwig Hösele stellvertretender
Vorsitzender
Dieter Egger Landesrat
der Vorarlberger Landesregierung
Gebhard Halder Präsident
des Vorarlberger Landtages
Johann Hatzl Präsident
des Wiener Landtages
Prof. Albrecht Konecny Mitglied
des Bundesrates u. Vorsitzender der
Sozialdemokratischen
Fraktion im Bundesrat
Dr. Evelin Lichtenberger Mitglied
des Europäischen Parlamentes
Prof. Ing. Helmut Mader Präsident
des Tiroler Landtages
Dr. Josef Moser Präsident
des Rechnungshofes
Ass. Prof. Dr. Klaus Poier Universität
Graz (nominiert vom Präsidenten des
Steiermärkischen Landtages)
Walter Prior Präsident
des Burgenländischen Landtages
Dr. Ernst Strasser Bundesminister
für Inneres
Als Vertreter fungierte Mag. Heribert
Donnerbauer (als ständiger Vertreter für Bundesminister
Dr. Ernst Strasser).
An den Beratungen des Ausschusses nahmen darüber hinaus
noch folgende Personen teil:
9. Sitzung am 15. September 2004
Mag. Markus Böheimer (mit
Dr. Josef Moser)
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Dr. Thomas Hofbauer (für Prof. Ing. Helmut
Mader)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Dr. Harald Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
10. Sitzung am 28. September 2004
Mag. Angelika Flatz (Büro
Vorsitzende Mag. Prammer)
Dr. Thomas Hofbauer (für
Prof. Ing. Helmut Mader)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Dr. Christian Müller (Parlamentsdirektion)
Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst (für
Walter Prior)
Mag. Bernhard Rochowanski (für
KO Herbert Scheibner)
Dr. Harald Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
11. Sitzung am 5. Oktober 2004
Mag. Markus Böheimer (Begleitung
Dr. Josef Moser)
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Mag. Angelika Flatz (Büro
Vorsitzende Mag. Prammer)
Dr. Franz Fiedler (Vorsitzender
des Ö-Konvents)
Dr. Wolfgang Janele (für
KO Herbert Scheibner)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst (für
Walter Prior)
12. Sitzung am 15. November 2004
Mag. Dora Diamantopoulos (für
KO Herbert Scheibner)
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Mag. Angelika Flatz (Büro
Vorsitzende Mag. Prammer)
Dr. Thomas Hofbauer (für Prof. Ing. Helmut
Mader)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst (für
Walter Prior)
Dr. Harald Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Seitens des Büros des Österreich-Konvents wurde die fachliche
Ausschussunterstützung von Dr. Ingrid Moser wahrgenommen. Die administrative
Betreuung des Ausschusses erfolgte durch Frau Valentina Ashurov.
Allgemeiner Teil
Der Ausschuss 8 des Österreich-Konvent erstattet über seine
Beratungen zum Ergänzungsmandat den nachstehenden Bericht, wobei Folgendes
vorausgeschickt wird:
Der Bericht gliedert sich in zwei Teile. Teil I enthält zu
den einzelnen Punkten des Ergänzungsmandates allfällige Textvorschläge sowie
die Erwägungen des Ausschusses dazu.
Die Beratungsergebnisse des Ausschusses, wie sie im Bericht vom
13. Mai 2004 festgehalten sind, bleiben insoweit aufrecht, als der
gegenständliche Bericht nicht zu abweichenden Ergebnissen führt.
Der Ausschuss hat sich im übrigen darauf konzentriert, die vom
Präsidium erbetenen Textvorschläge auszuarbeiten, wobei der bzw. die
Proponenten bei dem jeweiligen Textvorschlag ausgewiesen sind. Der Ausschuss
kommt damit bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im
Ergänzungsmandat nach, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich sämtliche
Mitglieder des Ausschusses mit der einem Textvorschlag zugrunde liegenden
verfassungspolitischen Positionierung identifizieren.
Fett
hervorgehobene Teile von Textvorschlägen geben einen Novellierungsvorschlag zum
geltenden Text des B-VG wieder, mager gedruckte Teile den derzeit geltenden
Text.
Teil
II enthält eine nach Artikeln des B-VG gegliederte Auflistung aller
auf Basis des Ergänzungsmandates erarbeiteten neuen Textvorschläge.
Weiters
enthält der Bericht zum Ergänzungsmandat des Ausschusses 8 folgende Anhänge:
·
Anhang 1: Stellungnahme des Max Planck Institutes vom
2.11.2004 (PD Dr. Rainer
Grote) betreffend Ministerentscheidungen in eigener Sache
·
Anhang 2: Kontrollrechte der Landtage (GO-Vergleich mit dem Stand
19.10.2004)
·
Anhang 3: Fragerecht der Landtage betreffend die mittelbare
Bundesverwaltung
·
Anhang 4: „Eckpunkte“ für ein neues Unvereinbarkeitsgesetz (Hofbauer/Poier)
·
Anhang 5: Übersicht „Pflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz“
·
Anhang 6: Vorschläge des Präsidenten des RH a.D. Dr. Fiedler vom 23.6.2004
·
Anhang 7: Resolution des RH und der Landeskontrolleinrichtungen vom
12.11.2004
·
Anhang 8: Landesrechnungshöfe (acht Bundesländer mit dem Stand
29.10.2004)
Teil I
Zu den einzelnen Aufträgen aus dem Ergänzungsmandat
des Präsidiums
A) Rechte der Parlamente
(Nationalrat, Bundesrat, Landtage)
Vorbemerkung: Die Punkte 1.), 3.) und 4.) betreffen jeweils die
selben Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.
1.) Die
Informationspflicht des Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine
Informationsrechte.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für die Grundsätze
im B-VG sowie Regelungen für die GO in den Erläuterungen auszuarbeiten.
3.) Die
"Entschlagungsrechte" eines Ministers bei Anfragen sind zu
präzisieren.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
4.) Das Fragerecht iS
des B-VG ist zu präzisieren.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird
ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren über den Umfang der Beantwortung
und darüber, wie der Gegenstand der Vollziehung definiert wird
(Frage des GOG-NR).
Textvorschläge:
Artikel 52 Absatz 1 bis 4 (Prammer, Lichtenberger)
Variante 1:
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer
Weise beherrscht.
(2) Jedes Mitglied des
Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des
Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder
der Bundesregierung zu richten.
(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich
aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte,
alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von
Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1
genannten Unternehmungen. Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft
dem Recht auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen
der gegebenen Öffentlichkeit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich,
so hat der Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.
(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß
Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Artikel 52 Absatz 1 und 2 (Poier)
Variante 2:
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Befragungs- und Auskunftsrechte
erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung
bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist
oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.
(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)
(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des
Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Erwägungen des Ausschusses:
Es besteht die
Auffassung, dass die unter 1.) des Ergänzungsmandats aufgetragenen „Grundsätze“
für das B-VG bereits in den vorliegenden Textvorschlägen enthalten sind. Da das
Geschäftsordnungskomitee des NR derzeit eine Novelle zum GOG-NR in Aussicht
genommen hat und auch die Präsidialkonferenz des NR bereits über diese beraten
hat, erscheint es dem Ausschuss 8 im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
sinnvoll, Regelungen für das GOG-NR im Österreich-Konvent zu behandeln.
Der erste der vorgelegten Textvorschläge enthält in Art. 52
Abs. 3 B‑VG auch die unter 3.) des Ausschussmandates aufgetragene
Präzisierung der Entschlagungsrechte. Dieser Textvorschlag konnte allerdings
nicht akkordiert werden.
2.) Errichtung eines Kontrollausschusses
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird
ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Textvorschlag:
Artikel 52c Absatz 1 bis 3 (Lichtenberger)
(1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund
mindestens 25% der Anteile besitzt oder die der Bund durch finanzielle, wirtschaftliche
oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuss des
Nationalrates einen ständigen Unterausschuss. Dem Unterausschuss muss
mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen
Partei angehören. Der Unterausschuss ist unter Angabe des
Untersuchungsgegenstandes einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder
verlangt.
(2) Der ständige Unterausschuss ist befugt, von den
Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Aufsichtsrates
der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die
Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefassten
Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident bzw. die
Präsidentin des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem
ständigen Unterausschuss unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die
Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen.
(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den
Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu
bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen
rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben
haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG. Als
vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet
werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen
oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil
zugefügt würde.
Erwägungen des Ausschusses:
Die Einrichtung eines
Kontrollausschusses verkörpert eine Einzelmeinung, daher ist
derzeit die Akkordierung
eines Textvorschlages nicht möglich. Überwiegend wird die Auffassung vertreten,
dass der oben wiedergegebene Vorschlag zu weit gefasst sei. Wenn überhaupt,
sollte eine derartige Verfassungsnorm im Sinne einer knappen Verfassung enger
gefasst werden.
5.) Berichte von BM über
internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Textvorschlag:
Artikel 55 Absatz 6 (Lichtenberger)
(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied
der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer
internationalen Organisation beratenen Frage und die Haltung der Vertreter
Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.
Erwägungen des
Ausschusses:
Es liegt ein
Textvorschlag vor. In der Sache besteht kein Konsens.
6.) Die besondere Kontrolle von
Ministerentscheidungen in "eigener Sache" ist zu untersuchen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie zu beschaffen und
alternative Möglichkeiten aufzuzeigen.
Erwägungen des
Ausschusses:
Eine rechtsvergleichende
Studie wurde vom Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und
Dokumentation sowie auch vom Max Planck-Institut Heidelberg angefordert.
Vom Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft
und Dokumentation liegt derzeit ein Teilergebnis vor, da noch nicht alle
Korrespondenten der Parlamente geantwortet haben. Die Zusammenfassung dieses
Teilergebnisses wird bis 30. November 2004 erwartet. Allfällige weitere
einlangende Stellungnahmen können bis Abschluss der Konventsarbeiten
berücksichtigt und nachgereicht werden.
Vom Max Planck-Institut
ist kurz vor Ende der Ausschussberatungen eine Antwort eingegangen, die jedoch
nur die Rechtslage in Deutschland wiedergibt (siehe Anhang 1). Im
Ausschuss bestehen weiterhin geteilte Auffassungen darüber, ob eine solche
Regelung verfassungspolitisch wünschenswert ist oder nicht.
7.) Kontrollrechte der
Landtage sind bereits jetzt in den Landesverfassungen teilweise
geregelt.
Offen ist, ob im B-VG Mindestkontrollstandards vorgegeben werden sollen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie betreffend die
Rechte der Landtage zu beschaffen.
8.) Schaffung einer
verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag. Die
parlamentarische Kontrolle soll an die Organisation anknüpfen (NR
Bundesbehörden, LT Landesbehörden), wobei die Reichweite der derzeitigen
Kontrollrechte des NR nicht beschränkt wird.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Vorbemerkung: Die Punkte 7.) und 8.) betreffen jeweils die selben
Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.
Textvorschläge:
Artikel 98 Absatz 5 (Prammer)
Variante 1:
(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von
ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über solche der mittelbaren
Bundesverwaltung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die Landesverfassung bestimmt, welche dieser Rechte auch einem oder einer
bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landestages zukommen (Minderheitsrechte).
Die Landesverfassung hat auch Bestimmungen zu enthalten, in welcher Weise die
Landtage befugt sind, ihre Wünsche über die Ausübung der Landesvollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben.
Artikel 98 Absatz 5 (Lichtenberger)
Variante 2:
(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von
ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren
Bundesvollziehung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Diese Rechte kommen jedenfalls auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zu.
Die Landtage sind außerdem befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder im
Wege von Entschließungen zu einem bestimmten Verwaltungshandeln anzuhalten.
Artikel 102 Absatz 6 (Poier)
Variante 3:
(6) Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem
Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich
nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene
Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates bleiben
dadurch unberührt.
Erwägungen des Ausschusses:
Dem Bericht ist als Anhang 2 eine von
Landtagspräsident Prof. Ing. Mader zur Verfügung gestellte
rechtsvergleichende Studie über die Kontrollrechte in den Landtagen beigefügt,
die mit Hilfe der Landtagsdirektionen per 19. Oktober 2004 aktualisiert wurde.
Bei den Kontroll- und Minderheitenrechten zeigen sich wesentliche Unterschiede.
Die Mindeststärke eines Klubs ist durchwegs relativ gering angesetzt, sie
pendelt zwischen zwei und vier Abgeordneten. Das Recht zur Stellung
schriftlicher Anfragen ist sehr großzügig ausgestaltet (ein oder zwei
Abgeordnete). Zum Teil wesentlich höhere Erfordernisse werden für mündliche und
Dringliche Anfragen aufgestellt, Vorarlberg und Niederösterreich sehen
überhaupt keine mündliche Anfragen vor. In Niederösterreich und Oberösterreich
gibt es keine Dringliche Anfrage. Selbständige Anträge können nicht überall ab
Klubstärke eingebracht werden. In den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich, Oberösterreich und Wien ist mit dem Klubstatus von
Abgeordneten nicht automatisch das Antragsrecht verbunden (zB sind dafür in
Niederösterreich 6 von 56 Abgeordnete erforderlich). Ein Minderheitenrecht auf
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen existiert in den Ländern Salzburg,
Steiermark, Tirol und Wien.
Im Ausschuss besteht
Dissens, ob die Bundesverfassung Mindeststandards für die Kontroll- und
Minderheitenrechte in den Ländern festlegen soll. Die Befürworter wollen damit
jedenfalls ein Signal setzen, dass Lücken bei den Kontroll- und Minderheitenrechten
in einzelnen Bundesländern in Zukunft möglichst flächendeckend geschlossen
werden sollten. Die Gegner einer solchen Regelung verweisen in erster Linie auf
die Landesverfassungsautonomie. Gegen die in den Varianten 1 und 2 enthaltenen Mindeststandards
wird zudem konkret eingewendet, dass Mindeststandards in der vorgeschlagenen
Form zwar keine wesentliche Einschränkung der Landesverfassungsautonomie
bedeuteten, aber gerade deshalb als „Demütigung“ der Länder anzusehen seien, da
sie Selbstverständlichkeiten festlegten, die jedes Land ohnedies erfülle und in
vielen Fällen überdies – wie auch der eingeholte Rechtsvergleich zeige – in
einer Weise, die das Kontrollniveau auf Bundesebene übersteige.
Zur Rechtslage und
Praxis der Beantwortung von Fragen betreffend Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung in den Ländern wurden die Landtagsdirektionen befragt (siehe Anhang
3). Die Länder Wien und Niederösterreich lassen die Anfragen zur
mittelbaren Bundesverwaltung nicht zu. In den übrigen Fällen liegt es beim
jeweiligen Landesregierungsmitglied, ob die Anfrage beantwortet wird. Die
Länder Salzburg und Tirol weisen auf eine großzügige Praxis hin, in Vorarlberg
werden derartige Anfragen außerparlamentarisch beantwortet. Die Länder
Oberösterreich und Salzburg haben Anfragen zur mittelbaren Bundesvollziehung in
der jeweiligen Geschäftsordnung direkt oder indirekt angesprochen.
Im Ausschuss besteht
Konsens darüber, dass den Ländern die parlamentarische Kontrolle bei Fragen der
mittelbaren Bundesverwaltung jedenfalls ausdrücklich ermöglicht werden soll.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen darüber, ob eine solche
Kontrolle zwingend durch Bundesverfassungsrecht vorgeschrieben werden oder der
Autonomie der Landesverfassungen überlassen bleiben soll. Konsens besteht
wieder auch darüber, dass dadurch die Rechte des Nationalrates und des
Bundesrates keinesfalls geschmälert werden dürfen.
Der Ausschuss ist
überdies der Auffassung, dass nicht nur die Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung, sondern auch jene der Auftragsverwaltung vom Fragerecht
erfasst sein können. Bei den Varianten 1 und 2 bedarf es nach Ansicht der
Proponenten dafür keiner besonderen Regelung, weil nach deren Meinung zur
„Geschäftsführung der Landesregierung“ analog der Bestimmung des Art. 52
Abs. 1 B‑VG auch die privatwirtschaftliche Tätigkeit und daher auch die
vom Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragenen Aufgaben zu zählen sind.
Variante 3 nennt hingegen die Auftragsverwaltung ausdrücklich.
9.) Keine Amtsverschwiegenheit
oberster Vollzugsorgane gegenüber "ihrem" allgemeinen
Vertretungskörper.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Erwägungen des
Ausschusses:
Die Frage wird im Zuge
der Verhandlungen bei der Amtsverschwiegenheit behandelt (Punkt F.).
10.) Die Begriffe der
parlamentarischen und außerparlamentarischen Immunität sollen jene der
beruflichen und außerberuflichen Immunität ersetzen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
11.) Grundsätzliche
Beibehaltung der bestehenden außerparlamentarischen Immunität
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Folgende
Kriterien sind zu berücksichtigen: klarere Grenzziehung zwischen politischer
Tätigkeit und privater Sphäre; Beibehaltung der Verfolgungshemmung;
unveränderte Beibehaltung des Verhaftungs- sowie des Schutzes vor
Hausdurchsuchungen.
Vorbemerkung: Die Punkte 10.) und 11) betreffen jeweils die selben
Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.
Textvorschläge:
Artikel
57 Absatz 1 bis 7 (Poier)
Variante 1:
(1) Die Mitglieder des
Nationalrates dürfen wegen der im Nationalrat geschehenen Abstimmungen
niemals, wegen der im Nationalrat gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des
Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung -
den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens
ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden.
Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der
Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen
Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des
Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden,
wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung
des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen,
wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit
diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des
Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein
entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb
von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung
des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am
vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit
wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem
Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu
geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen
Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben
oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der
Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neu gewählten
Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen
Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
Variante 2:
Artikel 57a Absatz 1 und 2 (Prammer)
(1) Die Mitglieder des Nationalrates
dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen
niemals verantwortlich gemacht werden.
(2) Wegen der in Ausübung ihres
Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen können die
Mitglieder des Nationalrates nur vom Nationalrat zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel 57b Absatz 1 bis 7 (Prammer)
(1) Die Mitglieder des Nationalrates
dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(2) Darüber hinaus dürfen
Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des
Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden,
wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
des betreffenden Abgeordneten steht. Der politischen Tätigkeit ist eine
Handlung jedenfalls dann zuzuordnen, wenn sie unmittelbar der Mitwirkung an der
politischen Willensbildung dient.
(3) Die Behörde kann eine
Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges
einholen, sie hat dies zu tun, wenn dies der betreffende Abgeordnete
oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten
ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede
behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche
abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates
gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes
Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen
entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates
hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser
Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist
nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf
frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des
Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der
Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten
betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die
Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten
endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei
Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit
dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Erwägungen des
Ausschusses:
Im Ausschuss wurden
Zweifel geäußert, ob die Ausdrücke „parlamentarische“ und
„außerparlamentarische“ Immunität im Verfassungstext notwendig sind. Es spricht
auch vieles für die Aufnahme in die Erläuterungen.
12.) Die Immunität von Landtagsabgeordneten soll in den
Landesverfassungen geregelt werden – kann strenger als Art 57 B-VG sein –
im B-VG lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen.
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, in
Absprache mit der Verbindungsstelle der Bundesländer einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
Artikel 96 Absatz 1 (Poier)
(1) Sofern die Landesverfassung
keine strengere Regelung vorsieht, genießen die Mitglieder des Landtages die
gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des
Artikels 57 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
Erwägungen des
Ausschusses:
Von der
Verbindungsstelle der Bundesländer wurde die Vorlage eines Textvorschlages
angefordert; die
Verbindungsstelle hat jedoch mitgeteilt, dass nach Befassung aller Länder keine
einheitliche Haltung in dieser Frage besteht. Daher wurde von Dr. Poier
ein Textvorschlag erarbeitet.
13.) Dem
Bundespräsidenten soll künftig die außerparlamentarische Immunität von
NR-Abgeordneten zukommen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Textvorschlag:
Artikel 63 Absatz 1 und 2 (Lichtenberger)
(1) Für den Bundespräsidenten gilt Artikel 57 Abs. 2 bis 7
sinngemäß.
(2) Die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung oder
Verhaftung des Bundespräsidenten oder zu einer Hausdurchsuchung bei ihm ist von
der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die
Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür
aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen. Die
behördliche Verfolgung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung ist nur zulässig,
nachdem die Bundesversammlung ihr zugestimmt hat.
Erwägungen des Ausschusses:
Bis auf eine
Einzelmeinung bleibt der Ausschuss 8 bei der Auffassung, dass Änderungen
betreffend die Rechtsstellung des Bundespräsidenten nur im Zusammenwirken mit
dem Herrn Bundespräsidenten vorgenommen werden sollen. Der diesbezügliche Brief
des Herrn Bundespräsidenten vom 12. August 2004 wurde an die Mitglieder des
Ausschusses verteilt. Dieser Brief enthält keine Aussagen über Änderungen im
Bereich des Immunitätsrechtes des Bundespräsidenten. Der oben wiedergegebene
Textentwurf ist daher nicht akkordiert.
14.) Die "politischen"
Unvereinbarkeiten sind ausreichend geregelt; die wirtschaftlichen
Unvereinbarkeiten sollen legistisch neu gestaltet werden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für das
B-VG und Eckpunkte für ein neues UnvG auszuarbeiten. Dabei sind folgende Kriterien
zu berücksichtigen: Art 19 Abs 2 B-VG hat nicht nur Verweis auf UnvG,
sondern auch die notwendigen Eingriffe ins Verfassungsrecht zu enthalten (zB
Grundrechtseingriffe); das UnvG soll auch künftig für alle drei
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gelten; der
Landesverfassungsgesetzgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, strengere
Regelungen zu beschließen; Beibehaltung der kasuistischen Regelungen von
Unvereinbarkeiten (keine interpretationsbedürftigen "Generalregeln");
erhöhte Bestandsgarantie für das Unvereinbarkeitsgesetz; Meldung jeglicher
Tätigkeit mit Erwerbsabsicht (Erweiterung von § 4 UnvG); Entscheidungen gem.
UnvG verbleiben bei den Unvereinbarkeitsausschüssen (keine primäre
Zuständigkeit beim VfGH); unterschiedliche Entscheidungstypen des
Unvereinbarkeitsausschusses bei Personen mit und ohne Berufsverbot;
unentgeltliche Tätigkeiten sind neben dem Mandat grundsätzlich zulässig; nähere
Definition des Begriffes "Beruf" im UnvG.
Ferner wird der Ausschuss ersucht, folgende Fragen zu prüfen:
Definition der entgeltlichen Tätigkeit; Umgehungsmöglichkeiten der
Deklarierungspflichten auf Basis des Status quo; Veröffentlichung der
Vermögensdeklarationen unter Berücksichtigung des entsprechenden Erkenntnisses
des VfGH und der Vereinbarkeit mit EU-RL; hinsichtlich der
Vermögensdeklaration, ob der Präsident des RH eine Meldung an den UnvA
erstatten soll; Streichung der Untersagungsmöglichkeit bei privatwirtschaftlichen
Tätigkeiten bzw. deren Verschärfung; Tätigkeit als öffentlich Bediensteter
während der Ausübung eines Mandates – soll die Norm im UnvG angesiedelt werden?
Über die Anrufung des VfGH zur Entscheidung über die Zulässigkeit der
Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Mandatars besteht
Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, Eckpunkte für einen Textvorschlag
vorzulegen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: Der VfGH soll
nicht nur Mandat aberkennen, sondern auch Rechtsverletzung feststellen können
(analog zu Art 142 Abs 4 B-VG); der Vertretungskörper hat lediglich
Antragsrecht – die rechtliche Qualifikation obliegt dem VfGH; Rechtsschutz für
den von einer Unvereinbarkeitsentscheidung betroffenen Mandatar.
Anhand dieser Eckpunkte soll ein konkreter Text von einem Experten
ausgearbeitet werden.
Textvorschläge:
Artikel 19 Absatz 1 bis 7 (Hatzl)
(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der
Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der
Landesregierungen.
(2) Durch
Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der
Vollziehung des Bundes, der Länder und Gemeinden, der Mitglieder ihrer
allgemeinen Vertretungskörper und von sonstigen öffentlichen Funktionären
in der Privatwirtschaft oder einem anderen Beruf untersagt oder
beschränkt werden. Solche Gesetze können auch die Rechte der freien Ausübung
jedes Erwerbszweiges sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des
Datenschutzes einschränken.
(3) Ist die
entgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2
nicht durch Gesetz untersagt, darf sie so lange ausgeübt werden, als dies vom
hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers nicht ausdrücklich
wegen der Gefährdung der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung untersagt
wird. Die unentgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung ist jedoch
jedenfalls zulässig.
(4) Ist eine solche
Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 durch Gesetz untersagt, so darf sie
ausnahmsweise nur dann ausgeübt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt und
nachdem dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers
ausdrücklich genehmigt wurde, weil die Ausübung dieser Betätigung im Interesse
einer Gebietskörperschaft liegt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist in
jedem Falle zulässig, sofern damit kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss
auf die Geschäftsführung von Unternehmungen, Stiftungen und Fonds verbunden
ist.
(5) Entscheidungen
gemäß Abs. 3 und 4 hat der hiezu berufene Ausschuss des Nationalrates, bei
Mitgliedern des Bundesrates dessen zuständiger Ausschuss [jeweils mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen] zu fällen. Bei Organen der Länder und
Gemeinden gemäß Abs. 2 obliegen diese Entscheidungen dem hiezu berufenen
Ausschuss des jeweiligen Landtages. Diesen Ausschüssen haben Organe gemäß Abs.
2 auch solche Betätigungen sowie ihr Vermögen auf Grund besonderer gesetzlicher
Bestimmungen mitzuteilen [der Inhalt dieser Mitteilungen ist zu
veröffentlichen].
(6) Näheres regelt
das Unvereinbarkeitsgesetz. Es darf vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Durch Landesverfassungsgesetz
können weitere Einschränkungen solcher Betätigungen verfügt werden.
(7) Wenn Organe gemäß
Abs. 2 entgegen der Entscheidung eines Ausschusses gemäß Abs. 5 eine derartige
Betätigung ausüben, kann der zuständige Vertretungskörper beim
Verfassungsgerichtshof einen Antrag wegen Verletzung seines Beschlusses
stellen. Im Falle einer untersagten Betätigung kann auch der Betroffene die
Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses beim
Verfassungsgerichtshof beantragen. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des zuständigen
Vertretungskörpers kann dessen Rechte auch einem seiner Ausschüsse übertragen.
Der Verfassungsgerichtshof kann auf Aberkennung der Funktion erkennen oder sich
bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung beschränken, dass
eine Rechtsverletzung vorliegt.
Artikel X (Poier)
(ersetzt Artikel 19 Abs. 2 bzw. diverse Verfassungsbestimmungen im
UnvG)
(1) Zur Wahrung der öffentlichen Interessen, zur Vermeidung
von Interessenskonflikten und zur Sicherung und Verdeutlichung der
Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die berufliche und sonstige
wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre untersagt oder beschränkt
sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung geschaffen werden.
(2) Eine allfällige Untersagung oder Genehmigung einer
beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung obliegt bei öffentlichen
Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss des Nationalrates, bei
öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu berufenen Ausschuss des
jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu berufenen Organ.
(3) Nähere Bestimmungen werden durch Bundesgesetz
getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich sind.
(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche Funktionäre
der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des
Abs. 3 nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.
(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder nicht
genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende
allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag
stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer
geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die
Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.
(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche oder sonstige
wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann er beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
zu überprüfen.
Artikel xxx. (Lichtenberger)
Wirtschaftliche Unvereinbarkeit
(1) Die Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Unvereinbarkeit von öffentlichen Funktionären/Funktionärinnen
(Unvereinbarkeitsgesetz) steht dem Bund zu. Die Landesgesetzgebung ist
ermächtigt, für öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen der Länder und
Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen können vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Das Unvereinbarkeitsgesetz hat jedenfalls zu enthalten:
1. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin, die Mitglieder der
Bundesregierung und der Landesregierungen, die Mitglieder des Nationalrates,
des Bundesrates und der Landtage sowie den Präsidenten/die Präsidentin des
Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft: die Pflicht zur
jährlichen Offenlegung aller Einkünfte, Zuwendungen und sonstigen
vermögenswerten Vorteile sowie aller leitenden oder
beratenden Tätigkeiten in Interessengruppen, Unternehmungen oder sonstigen
Organisationen einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden
Berichte;
2. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin sowie die
Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen: das Verbot der
Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht;
3. für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen:
a) die Pflicht, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten
nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Vermögensverhältnisse
(Liegenschaften, Kapitalvermögen, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen,
Verbindlichkeiten) offen zu legen;
b) die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge,
die im Einflussbereich des von ihnen geleiteten Ressorts an Unternehmungen mit
mindestens 10%iger Beteiligung des jeweiligen Funktionärs/der jeweiligen
Funktionärin erteilt wurden.
(4) Die Überwachung der Einhaltung des Unvereinbarkeitsgesetzes durch
die von ihm erfassten öffentlichen Funktionäre/Funktionärinnen einschließlich
der Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Berichte und der Anordnung
ihrer Veröffentlichung obliegt dem jeweils in Betracht kommenden allgemeinen
Vertretungskörper oder seinem zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Unvereinbarkeit berufenen Ausschuss. Diesem kann die Befugnis
eingeräumt werden, unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele
generelle oder individuelle Ausnahmen von den im Unvereinbarkeitsgesetz
festgelegten Geboten und Verboten zu erteilen. Für einen derartigen Beschluss
ist das Anwesenheits- und Beschlussquorum nach Abs. 2 vorzusehen.
(5) Öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen, die durch einen Rechtsakt
des in Abs. 4 genannten Gremiums in ihren Rechten verletzt zu sein
behaupten, können gegen diesen Rechtsakt Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erheben.
(6) Über Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Einhaltung der im
Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Gebote und Verbote entscheidet aufgrund
eines Antrags von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des in Abs. 4
genannten Gremiums der Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Feststellung einer
nicht bloß geringfügigen Gesetzesverletzung hat der Verfassungsgerichtshof
neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Verlust des Amtes oder des
Mandates zu erkennen.
Erwägungen des
Ausschusses:
Im Ausschuss besteht
Konsens, dass es im B-VG zentrale Bestimmungen über die
Unvereinbarkeitsregelungen geben soll. Es besteht aber Dissens über die
Regelungsdichte solcher Verfassungsnormen. Darüber hinaus sollen die
ausführenden Bestimmungen in einem verfassungsausführenden Gesetz (2/3 Gesetz)
geregelt werden.
Für das B-VG liegen drei
Textvarianten vor, über die es keinen Konsens gibt. Für die Eckpunkte eines
verfassungsausführenden Unvereinbarkeitsgesetzes liegt ein Vorschlag von Dr. Hofbauer
und Dr. Poier vor (siehe Anhang 4), der im Ausschuss allerdings
nicht diskutiert wurde und über den es daher auch keinen Konsens gibt.
Eine
Übersicht, die die Aufgliederung/den Katalog der Pflichten nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz nach Funktionsträgern enthält, wurde vom
Ausschusssekretariat erarbeitet (siehe Anhang 5).
B) Gemeinden
(kein
Ergänzungsmandat)
C) Rechnungshof
1.) Legistische Überarbeitung des 5. Hauptstückes (Vermeidung von
Wiederholungen - bessere Systematik)
Ergänzungsmandat
Der
Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Zu berücksichtigen
ist, dass die Prüfungskompetenz des RH iS der Mitprüfung mit dem Europäischen
RH vorgesehen werden soll.
Textvorschläge:
Artikel A (RHPräs Moser)
(1) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung
1. des Bundes, der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes-
und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer
Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;
2. von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von
in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;
3. von Unternehmungen, an denen
ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in
Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt;
4. von Unternehmungen, die ein
in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere
finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
beherrscht;
5. von Unternehmungen jeder
weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4
vorliegen;
6. von Rechtsträgern, für die
ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger eine
Ertrags- oder Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem
durch Gesetz zu bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß]* trägt;
7. von Rechtsträgern
hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von
der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt
wurden.
(2) Die
Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie
umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der
verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des
Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und
widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung
1.
der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit,
die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst
jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2. von Unternehmungen, an denen
ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens
25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in
Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich
auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß dieser Ziffer vorliegen.
Erwägungen des
Ausschusses:
Da es während der
Beratungen des Ausschusses zu einem Wechsel an der Spitze des RH gekommen ist,
war der Ausschuss der Auffassung, dem neuen Präsidenten des RH die Möglichkeit
einzuräumen seine Vorstellungen zu präsentieren.
Der Präsident des
Rechnungshofes Dr. Josef Moser hat im Rahmen dieser Beratungen zu dem
bereits aufgrund des Ausschussberichtes vorhandenen Textvorschlag des
Rechnungshofes einen weiteren Textvorschlag zu den Prüfungszuständigkeiten
sowie darüber hinausgehende Positionen vorgelegt. Der seinerzeitige Vorschlag
für eine Neutextierung des gesamten V. Hauptstückes ist dem Bericht als Anhang 6
beigegeben. Er wurde im Ausschuss nicht im Detail debattiert, kann jedoch als
Arbeitsgrundlage insbesondere für eine Verlagerung von Bestimmungen des B‑VG in
das Rechnungshofgesetz bzw in das GOG-NR dienen.
Sofern sich aus den
folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, besteht über die Vorschläge des
RH im Ausschuss Dissens.
Anhand des Vorschlages
von Dr. Moser zu den Prüfungszuständigkeiten des Rechnungshofes wurden
im Ausschuss folgende Fragen debattiert:
1.1. Entfall der
Mindestanzahl von 20.000 Einwohnern bei der amtswegigen Prüfung von Gemeinden
(Art. A
Abs. 1 Z. 1)
Neben dem Vorschlag, der
die amtswegigen Prüfung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern
vorsieht (über den es keinen Konsens gibt), verweist der Ausschuss auf den in
seinem Ausschussbericht konsensual (S. 48, E.3.) gemachten Vorschlag,
durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 119a Abs. 2 B‑VG die
selbständige Prüfung der Gemeinden durch den LRH aufgrund der
Landesverfassungsgesetze zu ermöglichen:
Artikel 119a Absatz
2 (Poier)
(2) Das Land hat ferner
das Recht, unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte
des Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinden auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Als mögliche Kompromisslösung
wird ferner die Erweiterung des Kreises der „Auftraggeber“ an den LRH, eine
Gemeindekontrolle durchzuführen, etwa durch eine Minderheit des Gemeinderates,
festgehalten.
1.2. Prüfung von
Unternehmungen, an denen ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern mit mindestens 25 % beteiligt ist (Art. A Abs. 1 Z. 3)
In der Diskussion wird
darauf hingewiesen, dass durch eine Herabsetzung des Anteiles des
Rechtsträgers, der die Rechnungshofprüfung zur Folge hat, der
„Beherrschungstatbestand“ entfallen könnte. Eine solche Herabsetzung könne auch
einer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, im Zuge derer die Anteile
der öffentlichen Hand an Unternehmungen sukzessive herabgesetzt werden. In
vielen Fällen wäre eine demokratische Kontrolle solcher Beteiligungen dann
nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass einige Bundesländer (z.B. die Steiermark)
für eine mindestens 25 %ige Beteiligung der öffentlichen Hand eine
Rechnungskontrolle bereits eingeführt haben. – Dagegen wird eingewendet, dass
der jetzt normierte „Beherrschungstatbestand“ ausreichend sei und darüber
hinaus eine Ausweitung der Rechnungshofzuständigkeit vor allem für Unternehmen,
die im internationalen Wettbewerb stehen, gravierende Nachteile bedeuten könne.
1.3. Prüfung von
Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des RH unterliegender Rechtsträger
eine Ertrags- oder Ausfallshaftung trägt (Art. A Abs. 1 Z. 6)
Da der ursprüngliche
Vorschlag des RH im Ausschuss als zu weit gehend angesehen wurde, hat der
Präsident des RH mehrere alternativ zu verstehende Einschränkungen
vorgeschlagen, die eine Rechnungshofkontrolle erst ab einer bestimmten Höhe
einer Ertrags- oder Ausfallshaftung begründen. Nach Auffassung des
Rechnungshofes handelt es sich bei dieser Prüfungszuständigkeit im Wesentlichen
um die Klarstellung, dass der RH auch bei der Übernahme von Ertrags- und
Ausfallshaftungen prüfen können muss. Dies sei bisher nur aufgrund der
Judikatur des VfGH gewährleistet (vgl zB Erkenntnis des VfGH VfSlg 13346/1993
zur Prüfung der Bank Austria).
1.4. Prüfung der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. A Abs. 3)
Nach den Ausführungen
des Rechnungshofes soll durch diese Prüfungszuständigkeit keine Veränderung der
geltenden Rechtslage eintreten (vgl. Art. 127b B-VG idgF). Es soll lediglich
eine Klarstellung erfolgen, dass auch Unternehmungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen zu prüfen sind. Vereinzelt wird die Auffassung
vertreten, dass sich die Rechnungshofkontrolle wie bei anderen Rechtsträgen
auch auf eine Prüfung der Zweckmäßigkeit erstrecken soll (vgl. dazu Art. 127b
Abs. 3 B-VG idgF, der keine Prüfung der Zweckmäßigkeit durch den RH vorsieht).
Dem Ausschuss lag bei
der Beratung am 15. November 2004 auch die „Resolution des Rechnungshofes und
der Landeskontrolleinrichtungen“ vom 12. November 2004
(Anhang 7) vor.
2.) Entfall des Einkommensberichtes
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht zu prüfen, ob das
seinerzeitige Ziel für die Einführung des Einkommensberichtes im Lichte der
Entscheidungen des VfGH und des EuGH überhaupt erfüllt werden kann.
Erwägungen des Ausschusses:
Der Ausschuss kommt nach
längerer Debatte zur Auffassung, dass die Erstellung des Einkommensberichtes
gem. § 8 BezügebegrenzungsBVG (betreffend die Bezüge oder Ruhebezüge von
Personen, die von einem Rechtsträger bezahlt werden, der der Kontrolle des RH
unterliegt) im Prinzip wünschenswert ist. Wie ein solcher Bericht im Lichte der
neueren Judikatur des VfGH zu bewerkstelligen ist (keine Veröffentlichung der
Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezüge der Empfänger, keine Einschau
in die Unterlagen zum Zwecke der Berichterstattung), ist fraglich. Vereinzelt
wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhebung und Berichterstattung dann
möglich sein muss, wenn der Bericht ausschließlich in einer vertraulichen
Rechnungshofausschuss-Sitzung behandelt wird. Ein diesbezüglicher Textvorschlag
wird in Zusammenhang mit einer umfassenden Offenlegungspflicht dem Präsidium
erstattet werden. Weiters ist es
überwiegende Meinung des Ausschusses, dass der Bericht nach § 8 Abs. 4
BezügebegrenzungsBVG (über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der
Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung nach Branchen, Berufsgruppen
und Funktionen getrennt) überhaupt nicht vom RH, sondern vom ÖSTAT zu ermitteln
sei.
D) Volksanwaltschaft
1.) Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan
bleibt)
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, eine Formulierung auszuarbeiten, nach der die Nachnominierung
durch die nunmehr drittstärkste Fraktion erfolgt, wenn nach einer Wahl ein VA
wegfällt, den die vorher drittstärkste Fraktion nominiert hatte.
Textvorschlag:
Artikel 148g Absatz 4 (Poier)
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses
Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Ist
diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine der drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates, steht das Recht, ein neues Mitglied namhaft zu
machen, der mandatsstärksten Partei zu, die noch kein im Amt befindliches
Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft gemacht hat. Die Neuwahl für den
Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.
Erwägungen des
Ausschusses:
Dazu liegt ein
Textvorschlag von Dr. Poier vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein
Konsens.
2.) Antragsrecht der VA für
Normprüfungsverfahren bei Gesetzen
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren
Textvorschlag:
Artikel 148e (Prammer)
Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen
Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit
von Bundesgesetzen, sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
Bundesbehörde.
Erwägungen des
Ausschusses:
Hier liegt ein
Textvorschlag vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein Konsens.
E) Landesrechnungshöfe
1.) Die Regelung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über
LRH-Kompetenzen soll in Art 138 B-VG erfolgen.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für Art
138 B-VG auszuarbeiten, der sowohl den RH als auch die LRH umfassen soll.
Textvorschläge:
Artikel 138 Abs. 3 (ersetzt
Art. 126a und 127c) (Poier)
Variante 1:
(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger
(Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet
auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem
Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder
des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind
verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser
Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt.
Variante 2:
(....) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem
Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet
auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet,
entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung
durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird
von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(....) Bei solchen Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung von landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung des jeweiligen Landes regeln,
ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof
ist von der Landesregierung oder der, dem Rechnungshof gleichartigen
Einrichtung zu stellen. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
Erwägungen des
Ausschusses:
Hier liegen zwei
Textvorschläge vor, über die es keinen Konsens gibt. Eine von Landtagspräsident Prof. Ing. Mader zur Verfügung
gestellte Übersicht
betreffend Landeskontrolleinrichtungen wurde in Rücksprache mit den
Landtagsdirektionen vom Ausschusssekretariat überarbeitet und ist dem Bericht
als Anhang 8 beigeschlossen.
F) Amtsverschwiegenheit,
Transparenz der Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des E-Governments sowie
des Verhältnisses zu den Medien (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG)
1.) Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, die verfassungsgesetzliche Notwendigkeit zu prüfen.
2.) Einschränkung der
Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2 EMRK
sowie den Schutz personenbezogener Daten.
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen
Textvorschlag zu akkordieren.
3.) Einheitliche Auskunftspflicht
in Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
4.) Abstrakte Formulierung für
die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag
auszuarbeiten.
Vorbemerkung: Die Punkte 1.) bis 4.) betreffen jeweils die selben
Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.
Textvorschläge:
Artikel 20 Absatz 3 und 4 (Prammer)
Variante 1:
(4) Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen
unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des
guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von
vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.
(5) Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt.
Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden,
wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Variante 2 (Lichtenberger):
(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie
Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen
Rechträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut
sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz
Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder
der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes
des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung
von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.
Variante 3 (Poier):
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht
besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse
der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht
für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht
gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt.
Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem
Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister
gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.
(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz
geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der
Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur
Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Erwägungen des Ausschusses:
Es liegen verschiedene
Textvorschläge vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein Konsens.
G) Instrumente der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf
Bundes-, Landes und
Gemeindeebene
1.) Kein "Untergang" von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit
Ende einer GP
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, in Absprache mit A03 einen Textvorschlag zu
akkordieren.
Textvorschläge:
Artikel 28 Absatz 4
(Lichtenberger)
Variante 1:
(4) Wurden Volksbegehren (Artikel 41 Abs. 2) in einer
Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht abschließend beraten, so ist die
Beratung in der nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode fortzusetzen.
Artikel
41 Absatz 4 (Ausschuss 3):
Variante
2:
(4) Wenn die Behandlung eines
Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen
ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten
Nationalrat erneut vorzulegen.
Erwägungen des Ausschusses:
Das Präsidium hat sich in
seiner 32. Sitzung am 27. Oktober 2004 darauf verständigt, dass eine
ausdrückliche Regelung betreffend die Kontinuität innerhalb einer
Gesetzgebungsperiode bzw. die Diskontinuität zwischen zwei
Gesetzgebungsperioden auf verfassungsgesetzlicher Ebene nicht notwendig ist. Es
bestand im Präsidium allerdings Dissens darüber, ob die neuerliche Behandlung
eines nicht abschließend behandelten Volksbegehrens auf verfassungsgesetzlicher
Ebene normiert werden soll.
Im Ausschuss besteht Konsens
darüber, dass die Durchbrechung der Diskontinuität bei Volksbegehren –
insbesondere in Hinblick auf ihre auch symbolische Wichtigkeit des Anliegens –
ausdrücklich in der Verfassung verankert werden sollte. Dafür liegen zwei
Textvorschläge vor; in der Sache besteht Konsens.
2.) Volksbefragung der Länder in
Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist
Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht,
einen Textvorschlag auszuarbeiten.
Textvorschlag:
Art xy (Lichtenberger)
Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Volksbefragung in
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Landes
vorgesehen werden, wenn sie auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von
Stimmberechtigten durchzuführen ist.
Erwägungen des
Ausschusses:
Hier wurde ein
Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vorgelegt. In der Sache besteht kein
Konsens im Ausschuss.
3.) Recht der Bundesregierung,
eine "Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes
Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist
(Gesamtänderung).
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren; Gleiches soll
auch für die entsprechende Möglichkeit des Bundespräsidenten vorgeschlagen
werden.
Textvorschlag:
Artikel 44 Absatz 4 (Prammer)
(4) Auf Antrag der
Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob ein
Gesetzesentwurf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde und
daher einer Abstimmung gemäß Abs. 1 zu unterziehen wäre. Einen solchen Antrag
kann auch der Bundespräsident vor der Beurkundung eines beschlossenen
Bundesgesetzes (Artikel 47 Abs. 1) stellen.
Erwägungen
des Ausschusses:
Der Ausschuss legt einen
Textvorschlag vor. In der Sache besteht Konsens.
4.) B-VG-Verankerung einer Abwahlmöglichkeit
für direkt gewählte Bürgermeister
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht,
einen Textvorschlag zu akkordieren.
Textvorschlag:
Art 118 Abs. 5
letzter Satz (Lichtenberger)
Der Gemeinderat kann
den Bürgermeister auf Grund eines Misstrauensvotums abberufen.
Erwägungen des
Ausschusses:
Hier liegt ein
Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vor. In der Sache besteht kein Konsens.
In der Debatte wird
hauptsächlich auf die Abwahl direkt gewählter Bürgermeister durch das Volk
Bezug genommen. Es wird unter anderem vorgebracht, dass diese Möglichkeit
bereits jetzt auf Basis des Art. 117 Abs. 6 B-VG idgF – der die
Landesverfassung ermächtigt, die Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des
Gemeinderates Berechtigten vorzusehen – bestehe. Dem wird entgegengehalten, dass die vorgeschlagene Regelung eben
sicherstellen soll, dass eine Abwahl auch direkt gewählter Bürgermeister allein
durch den Gemeinderat möglich ist. Dem Landesgesetzgeber ist es unbenommen,
dafür eine 2/3-Mehrheit vorzusehen.
5.) Die Zuständigkeit des VfGH als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen
Entscheidungen der Länder analog zu Art 141 Abs 3 B-VG soll
vorgesehen werden.
Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.
Textvorschläge:
Artikel 141 Absatz 3 (Poier)
Variante 1:
(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über
Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder
Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich
von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und
Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch
angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit
mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte,
zugewartet werden muss.
Artikel 141 Absatz 3 1. Satz (Lichtenberger)
Variante 2:
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen des
Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen, die
aufgrund von Bundes- oder Landesgesetz durchgeführt wurden.
Erwägungen des
Ausschusses:
Dazu liegen zwei
Textvorschläge vor, einer von Dr. Lichtenberger, ein anderer von Dr. Poier.
Es besteht Dissens.
II. Zuweisungen des Ausschusses 2 an den
Ausschuss 8
Das
Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen,
dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des
Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung
stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“
(Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen)
berücksichtigen sollen.
Bei Ausschuss 8 handelt es sich dabei um die
Verfassungsbestimmungen in §§ 2, 3, 3a, 6a Abs. 2, 10 Abs. 1-3 UnvG 1983 (Z 103, 104, 105, 106, 107; vom Ausschuss 2 wird ein
2/3-Gesetz vorgeschlagen); § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz (Z 116), § 4 Abs. 1, Abs. 7
und Abs. 9 Wehrgesetz 2001 (Z 404, 405, 406).
Die Rechtsstufe der aus
dem Bereich des UnvG zugewiesenen Verfassungsbestimmungen wurde im Zuge
der Beratungen über das Unvereinbarkeitsrecht behandelt.
Nach Ansicht des
Ausschusses könnten die Verfassungsbestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes
durch die vorgeschlagenen zentralen Bestimmungen im B-VG sowie das
verfassungsausführende 2/3 Gesetz ersetzt werden.
Die Prüfung der
Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Rechnungshofkontrolle
im ORF-Gesetz wurde dem Ausschuss 8 ebenfalls vom Ausschuss 2 übertragen.
Nach Auffassung des Präsidenten des RH müsste § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz nicht im
Verfassungsrang stehen. Es würde die Generalklausel genügen, dass der RH „durch
Gesetz eingerichtete Rechtsträger“ prüfen kann. Im Ausschuss besteht darüber
kein Konsens.
Der Ausschuss ist der
Auffassung, dass die Verfassungsstufe des derzeit geltenden § 4 Wehrgesetz
(Einrichtung der Bundesheer-Beschwerdekomission, Funktionsperiode,
Personal- und Weisungsrecht, Vorsitzendenbestellung) im Zusammenhang mit der
Weisungsfreistellung von Behörden behandelt werden sollte.
Teil II
Sammlung von Textvorschlägen (numerisch)
Artikel 19 Absatz 1 bis 7 (Hatzl)
(1) Die obersten Organe der
Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre
sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Durch
Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der
Vollziehung des Bundes, der Länder und Gemeinden, der Mitglieder ihrer
allgemeinen Vertretungskörper und von sonstigen öffentlichen Funktionären
in der Privatwirtschaft oder einem anderen Beruf untersagt oder
beschränkt werden. Solche Gesetze können auch die Rechte der freien Ausübung
jedes Erwerbszweiges sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des
Datenschutzes einschränken.
(3) Ist die
entgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2
nicht durch Gesetz untersagt, darf sie so lange ausgeübt werden, als dies vom
hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers nicht ausdrücklich
wegen der Gefährdung der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung untersagt
wird. Die unentgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung ist jedoch jedenfalls
zulässig.
(4) Ist eine solche
Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 durch Gesetz untersagt, so darf sie
ausnahmsweise nur dann ausgeübt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt und
nachdem dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers ausdrücklich
genehmigt wurde, weil die Ausübung dieser Betätigung im Interesse einer
Gebietskörperschaft liegt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist in jedem
Falle zulässig, sofern damit kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf
die Geschäftsführung von Unternehmungen, Stiftungen und Fonds verbunden ist.
(5) Entscheidungen
gemäß Abs. 3 und 4 hat der hiezu berufene Ausschuss des Nationalrates, bei
Mitgliedern des Bundesrates dessen zuständiger Ausschuss [jeweils mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen] zu fällen. Bei Organen der Länder und
Gemeinden gemäß Abs. 2 obliegen diese Entscheidungen dem hiezu berufenen
Ausschuss des jeweiligen Landtages. Diesen Ausschüssen haben Organe gemäß Abs.
2 auch solche Betätigungen sowie ihr Vermögen auf Grund besonderer gesetzlicher
Bestimmungen mitzuteilen [der Inhalt dieser Mitteilungen ist zu
veröffentlichen].
(6) Näheres regelt
das Unvereinbarkeitsgesetz. Es darf vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Durch Landesverfassungsgesetz
können weitere Einschränkungen solcher Betätigungen verfügt werden.
(7) Wenn Organe gemäß
Abs. 2 entgegen der Entscheidung eines Ausschusses gemäß Abs. 5 eine derartige
Betätigung ausüben, kann der zuständige Vertretungskörper beim
Verfassungsgerichtshof einen Antrag wegen Verletzung seines Beschlusses
stellen. Im Falle einer untersagten Betätigung kann auch der Betroffene die
Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses beim
Verfassungsgerichtshof beantragen. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des
zuständigen Vertretungskörpers kann dessen Rechte auch einem seiner Ausschüsse
übertragen. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Aberkennung der Funktion
erkennen oder sich bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung
beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.
Artikel X (Poier)
(ersetzt Artikel 19 Abs. 2 bzw. diverse Verfassungsbestimmungen im
UnvG)
(1) Zur Wahrung der öffentlichen Interessen, zur Vermeidung
von Interessenskonflikten und zur Sicherung und Verdeutlichung der
Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die berufliche und sonstige
wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre untersagt oder beschränkt
sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung geschaffen werden.
(2) Eine allfällige Untersagung oder Genehmigung einer
beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung obliegt bei öffentlichen
Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss des Nationalrates, bei
öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu berufenen Ausschuss des
jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu berufenen Organ.
(3) Nähere Bestimmungen werden durch Bundesgesetz
getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich sind.
(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche Funktionäre
der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des
Abs. 3 nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.
(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder nicht
genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende
allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag
stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer
geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die
Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.
(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche oder sonstige
wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann er beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
zu überprüfen.
Artikel xxx. (Lichtenberger)
Wirtschaftliche Unvereinbarkeit
(1) Die Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Unvereinbarkeit von öffentlichen Funktionären/Funktionärinnen
(Unvereinbarkeitsgesetz) steht dem Bund zu. Die Landesgesetzgebung ist
ermächtigt, für öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen der Länder und
Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen können vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Das Unvereinbarkeitsgesetz hat jedenfalls zu enthalten:
1. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin, die Mitglieder der
Bundesregierung und der Landesregierungen, die Mitglieder des Nationalrates,
des Bundesrates und der Landtage sowie den Präsidenten/die Präsidentin des
Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft: die Pflicht zur jährlichen
Offenlegung aller Einkünfte, Zuwendungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile
sowie aller leitenden oder beratenden Tätigkeiten in
Interessengruppen, Unternehmungen oder sonstigen Organisationen
einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Berichte;
2. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin sowie die
Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen: das Verbot der
Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht;
3. für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen:
a) die Pflicht, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten
nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Vermögensverhältnisse
(Liegenschaften, Kapitalvermögen, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen,
Verbindlichkeiten) offen zu legen;
b) die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge,
die im Einflussbereich des von ihnen geleiteten Ressorts an Unternehmungen mit
mindestens 10%iger Beteiligung des jeweiligen Funktionärs/der jeweiligen
Funktionärin erteilt wurden.
(4) Die Überwachung der Einhaltung des Unvereinbarkeitsgesetzes durch
die von ihm erfassten öffentlichen Funktionäre/Funktionärinnen einschließlich
der Entgegen-
nahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Berichte und der Anordnung
ihrer Veröffentlichung obliegt dem jeweils in Betracht kommenden allgemeinen
Vertretungskörper oder seinem zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Unvereinbarkeit berufenen Ausschuss. Diesem kann die Befugnis
eingeräumt werden, unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele
generelle oder individuelle Ausnahmen von den im Unvereinbarkeitsgesetz
festgelegten Geboten und Verboten zu erteilen. Für einen derartigen Beschluss
ist das Anwesenheits- und Beschlussquorum nach Abs. 2 vorzusehen.
(5) Öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen, die durch einen Rechtsakt
des in Abs. 4 genannten Gremiums in ihren Rechten verletzt zu sein
behaupten, können gegen diesen Rechtsakt Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erheben.
(6) Über
Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Einhaltung der im
Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Gebote und Verbote entscheidet aufgrund
eines Antrags von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des in Abs. 4
genannten Gremiums der Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Feststellung einer
nicht bloß geringfügigen Gesetzesverletzung hat der Verfassungsgerichtshof
neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Verlust des Amtes oder des
Mandates zu erkennen.
Artikel 20 Absatz 3 und 4 (Prammer)
(4) Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen
werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des
guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von
vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.
(5) Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt.
Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden,
wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Variante 2 (Lichtenberger):
(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie
Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen
Rechträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut
sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz
Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder
der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes
des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung
von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.
Variante 3 (Poier):
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte
zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht.
Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, zur
Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien oder
aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht
für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht
gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt.
Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem
Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister
gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.
(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz
geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der
Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur
Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Artikel 28 Absatz 4
(Lichtenberger)
Variante 1:
(4) Wurden Volksbegehren
(Artikel 41 Abs. 2) in einer Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht
abschließend beraten, so ist die Beratung in der nächstfolgenden
Gesetzgebungsperiode fortzusetzen.
[Artikel 41 Absatz 4 (Ausschuss 3):
Variante
2:
(4) Wenn die Behandlung eines
Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen
ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten
Nationalrat erneut vorzulegen.] [Variante zu Artikel 28 Absatz 4]
Artikel 44 Absatz 4 (Prammer)
(4) Auf Antrag der
Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob ein
Gesetzesentwurf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde und
daher einer Abstimmung gemäß Abs. 1 zu unterziehen wäre. Einen solchen Antrag
kann auch der Bundespräsident vor der Beurkundung eines beschlossenen
Bundesgesetzes (Artikel 47 Abs. 1) stellen.
Artikel xy(Lichtenberger)
(Wird zu Artikel 49
b)
Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Volksbefragung in
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Landes
vorgesehen werden, wenn sie auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von
Stimmberechtigten durchzuführen ist.
Artikel 52 Absatz 1 bis 4 (Prammer, Lichtenberger)
Variante 1:
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer
Weise beherrscht.
(2) Jedes Mitglied des
Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des
Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder
der Bundesregierung zu richten.
(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich
aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte,
alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von
Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1
genannten Unternehmungen
Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft dem Recht auf
Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen der gegebenen
Öffentlichkeit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich, so hat der
Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.
(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß
Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Artikel 52 Absatz 1 und 2 (Poier)
Variante 2:
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Befragungs- und Auskunftsrechte
erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung
bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist
oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.
(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)
(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des
Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Artikel 52c Absatz 1 bis 3 (Lichtenberger)
(1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund
mindestens 25% der Anteile besitzt oder die der Bund durch finanzielle,
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der
zuständige Ausschuss des Nationalrates einen ständigen Unterausschuss. Dem
Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des
Nationalrates vertretenen Partei angehören. Der Unterausschuss ist unter Angabe
des Untersuchungsgegenstandes einzuberufen, wenn dies ein Drittel der
Mitglieder verlangt.
(2) Der ständige Unterausschuss ist befugt, von den
Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des
Aufsichtsrates der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die
Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder
Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der
Präsident bzw. die Präsidentin des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind
verpflichtet, dem ständigen Unterausschuss unbeschränkt Auskünfte zu erteilen.
Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen.
(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den
Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu
bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen
rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen
Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84
AktG. Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben
bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein
erheblicher Nachteil zugefügt würde.
Artikel 55 Absatz 6 (Lichtenberger)
(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied
der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer
internationalen Organisation beratenen Frage und die Haltung der Vertreter
Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.
Artikel 57 Absatz 1 bis
7 (Poier)
(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der im
Nationalrat geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der im Nationalrat gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich
gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des
Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer
Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des
Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern
des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne
Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren
Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten
steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das
Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende
Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten
betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat
jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine
solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen
als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur
Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat;
zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der
Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur
Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht
eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung
eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich
die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der
tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss
verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen
werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des
Zusammentrittes des neu gewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates,
deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser
Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Variante 2:
Artikel 57a Absatz 1 und 2 (Prammer)
(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in
Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich
gemacht werden.
(2) Wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen können die Mitglieder des
Nationalrates nur vom Nationalrat zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 57b Absatz 1 bis 7 (Prammer)
(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des
Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer
Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des
Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei
Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(2)
Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des
Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann
behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang
mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Der
politischen Tätigkeit ist eine Handlung jedenfalls dann zuzuordnen, wenn sie
unmittelbar der Mitwirkung an der politischen Willensbildung dient.
(3)
Die Behörde kann eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen
eines solchen Zusammenhanges einholen, sie hat dies zu tun, wenn dies
der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen
Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4)
Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der
Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen
Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der
rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches
Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5)
Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die
Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung
bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der
mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6)
Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des
neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über
diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7)
Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
Artikel 63 Absatz 1 und 2 (Lichtenberger)
(1) Für den Bundespräsidenten gilt Artikel 57 Abs. 2 bis 7
sinngemäß.
(2) Die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung oder
Verhaftung des Bundespräsidenten oder zu einer Hausdurchsuchung bei ihm ist von
der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die
Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür
aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen. Die
behördliche Verfolgung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung ist nur zulässig,
nachdem die Bundesversammlung ihr zugestimmt hat.
Artikel 96 Absatz 1 (Poier)
(1) Sofern die Landesverfassung keine strengere Regelung vorsieht,
genießen die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder
des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind in diesem Fall
sinngemäß anzuwenden.
Artikel 98 Absatz 5 (Prammer)
Variante 1:
(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von
ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über solche der mittelbaren
Bundesverwaltung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Die Landesverfassung bestimmt, welche dieser Rechte auch einem oder einer
bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landestages zukommen (Minderheitsrechte).
Die Landesverfassung hat auch Bestimmungen zu enthalten, in welcher Weise die
Landtage befugt sind, ihre Wünsche über die Ausübung der Landesvollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben.
Artikel 98 Absatz 5 (Lichtenberger)
Variante 2:
(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von
ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren
Bundesvollziehung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Diese Rechte kommen jedenfalls auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zu.
Die Landtage sind außerdem befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder im
Wege von Entschließungen zu einem bestimmten Verwaltungshandeln anzuhalten.
Artikel 102 Absatz 6 (Poier)
Variante 3:
(6) Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem
Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich
nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene
Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates
bleiben dadurch unberührt.
Artikel 118 Abs. 5
letzter Satz (Lichtenberger)
Der Gemeinderat kann
den Bürgermeister auf Grund eines Misstrauensvotums abberufen.
Artikel 119a Absatz
2 (Poier)
(2) Das Land hat ferner das Recht,
unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte des
Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinden auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Fünftes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Artikel A (RHPräs Moser)
(1) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung
1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und
landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer
Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;
2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in
Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;
3. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1
genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des
Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1
genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt;
4. von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter
Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder
sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;
5. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;
6. von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit
des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder
Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem durch Gesetz zu
bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß]* trägt;
7. von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die
ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur
Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Die
Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie
umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der
verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des
Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und
widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung
1. der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat
sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in
Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der
zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1
genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des
Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1
genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser
Ziffer vorliegen.
Artikel 138 Abs. 3 (ersetzt
Art. 126a und 127c) (Poier)
Variante 1:
(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem
Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so
entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem
Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder
des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind
verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser
Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt.
Variante 2:
(....) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem
Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet
auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet,
entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung
durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird
von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(....) Bei solchen Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung von landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung des jeweiligen Landes regeln,
ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof
ist von der Landesregierung oder der, dem Rechnungshof gleichartigen
Einrichtung zu stellen. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 141 Absatz 3 (Poier)
Variante 1:
(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über
Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder
Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich
von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und
Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch
angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit
mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte,
zugewartet werden muss.
Artikel 141 Absatz 3 1. Satz (Lichtenberger)
Variante 2:
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen des
Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen, die
aufgrund von Bundes- oder Landesgesetz durchgeführt wurden.
Artikel 148e (Prammer)
Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen
Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit
von Bundesgesetzen, sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
Bundesbehörde.
Artikel 148g Absatz 4 (Poier)
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses
Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Ist
diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine der drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates, steht das Recht, ein neues Mitglied namhaft zu
machen, der mandatsstärksten Partei zu, die noch kein im Amt befindliches
Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft gemacht hat. Die Neuwahl für den
Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.