Bericht zum Ergänzungsmandat

des Ausschusses 8

Demokratische Kontrollen

 

 

I.    Das Präsidium hat in der 27. Sitzung am 14. Juli 2004 folgende Ergänzung des Mandates des Ausschusses 8 beschlossen:

 

A)  Rechte der Parlamente (Nationalrat, Bundesrat, Landtage)

 

1.)  Die Informationspflicht des Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine Informationsrechte.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für die Grundsätze im B-VG sowie Regelungen für die GO in den Erläuterungen auszuarbeiten (Textvorschlag zu Art. 52 B-VG vorhanden).

 

2.)          Errichtung eines Kontrollausschusses

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 52c B-VG vorhanden).

 

3.)  Die "Entschlagungsrechte" eines Ministers bei Anfragen sind zu präzisieren.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 52 B-VG vorhanden).


4.)  Das Fragerecht iS des B-VG ist zu präzisieren.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren über den Umfang der Beantwortung und darüber, wie der Gegenstand der Vollziehung definiert wird

(Frage des GOG-NR).

 

5.)  Berichte von BM über internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 55 Abs. 6 B-VG vorhanden).

 

6.)  Die besondere Kontrolle von Ministerentscheidungen in "eigener Sache" ist zu untersuchen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie zu beschaffen und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen.

 

7.)  Kontrollrechte der Landtage sind bereits jetzt in den Landesverfassungen teilweise geregelt. Offen ist, ob im B-VG Mindestkontrollstandards vorgegeben werden sollen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie betreffend die Rechte der Landtage zu beschaffen (Textvorschlag zu Art. 99 Abs. 3 B-VG vorhanden).

 

8.)  Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag. Die parlamentarische Kontrolle soll an die Organisation anknüpfen (NR Bundesbehörden, LT Landesbehörden), wobei die Reichweite der derzeitigen Kontrollrechte des NR nicht beschränkt wird.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. (Textvorschlag zu Art. 98 Abs. 5B-VG vorhanden).

 

9.)  Keine Amtsverschwiegenheit oberster Vollzugsorgane gegenüber "ihrem" allgemeinen Vertretungskörper.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. (Textvorschlag zu Art. 20 B-VG vorhanden).

 

10.)    Die Begriffe der parlamentarischen und außerparlamentarischen Immunität sollen jene der beruflichen und außerberuflichen Immunität ersetzen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 57 B-VG vorhanden).

 

11.)  Grundsätzliche Beibehaltung der bestehenden außerparlamentarischen Immunität.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: klarere Grenzziehung zwischen politischer Tätigkeit und privater Sphäre; Beibehaltung der Verfolgungshemmung; unveränderte Beibehaltung des Verhaftungs- sowie des Schutzes vor Hausdurchsuchungen (Textvorschlag zu Art. 57 B- VG liegt vor).

 

12.)  Die Immunität von Landtagsabgeordneten soll in den Landesverfassungen geregelt werden – kann strenger als Art 57 B-VG sein – im B-VG lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen.

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, in Absprache mit der Verbindungsstelle der Bundesländer einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

13.)  Dem Bundespräsidenten soll künftig die außerparlamentarische Immunität von NR-Abgeordneten zukommen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art. 63 B-VG vorhanden).

 

14.)  Die "politischen" Unvereinbarkeiten sind ausreichend geregelt; die wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten sollen legistisch neu gestaltet werden.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag für das B-VG und Eckpunkte für ein neues UnvG auszuarbeiten. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art 19 Abs 2 B-VG hat nicht nur Verweis auf UnvG, sondern auch die notwendigen Eingriffe ins Verfassungsrecht zu enthalten (zB Grundrechtseingriffe); das UnvG soll auch künftig für alle drei Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gelten; der Landesverfassungsgesetzgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, strengere Regelungen zu beschließen; Beibehaltung der kasuistischen Regelungen von Unvereinbarkeiten (keine interpretationsbedürftigen "Generalregeln"); erhöhte Bestandsgarantie für das Unvereinbarkeitsgesetz; Meldung jeglicher Tätigkeit mit Erwerbsabsicht (Erweiterung von § 4 UnvG); Entscheidungen gem. UnvG verbleiben bei den Unvereinbarkeitsausschüssen (keine primäre Zuständigkeit beim VfGH); unterschiedliche Entscheidungstypen des

 

Unvereinbarkeitsausschusses bei Personen mit und ohne Berufsverbot; unentgeltliche Tätigkeiten sind neben dem Mandat grundsätzlich zulässig; nähere Definition des Begriffes "Beruf" im UnvG.

 

Ferner wird der Ausschuss ersucht, folgende Fragen zu prüfen: Definition der entgeltlichen Tätigkeit; Umgehungsmöglichkeiten der Deklarierungspflichten auf Basis des Status quo; Veröffentlichung der Vermögensdeklarationen unter Berücksichtigung des entsprechenden Erkenntnisses des VfGH und der Vereinbarkeit mit EU-RL; hinsichtlich der Vermögensdeklaration, ob der Präsident des RH eine Meldung an den UnvA erstatten soll; Streichung der Untersagungsmöglichkeit bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. deren Verschärfung; Tätigkeit als öffentlich Bediensteter während der Ausübung eines Mandates – soll die Norm im UnvG angesiedelt werden?

 

Über die Anrufung des VfGH zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Mandatars besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, Eckpunkte für einen Textvorschlag vorzulegen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: Der VfGH soll nicht nur Mandat aberkennen, sondern auch Rechtsverletzung feststellen können (analog zu Art 142 Abs 4 B-VG); der Vertretungskörper hat lediglich Antragsrecht – die rechtliche Qualifikation obliegt dem VfGH; Rechtsschutz für den von einer Unvereinbarkeitsentscheidung betroffenen Mandatar.

 

Anhand dieser Eckpunkte soll ein konkreter Text von einem Experten ausgearbeitet werden (Textvorschlag zu Art. 19 B-VG vorhanden).

 

 

B)    Gemeinden

(kein Ergänzungsmandat)

 

 

C)    Rechnungshof

 

1.)  Legistische Überarbeitung des 5. Hauptstückes (Vermeidung von Wiederholungen - bessere Systematik)

Ergänzungsmandat
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Zu berücksichtigen ist, dass die Prüfungskompetenz des RH iS der Mitprüfung mit dem Europäischen RH vorgesehen werden soll.

 

2.)  Entfall des Einkommensberichtes

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht zu prüfen, ob das seinerzeitige Ziel für die Einführung des Einkommensberichtes im Lichte der Entscheidungen des VfGH und des EuGH überhaupt erfüllt werden kann.

 

 

D)    Volksanwaltschaft

 

1.)  Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan bleibt)

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss
ersucht, eine Formulierung auszuarbeiten, nach der die Nachnominierung durch die nunmehr drittstärkste Fraktion erfolgt, wenn nach einer Wahl ein VA wegfällt, den die vorher drittstärkste Fraktion nominiert hatte.

 

2.)  Antragsrecht der VA für Normprüfungsverfahren bei Gesetzen

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (
Textvorschlag zu Art. 148e B-VG liegt vor).

 

 

E)    Landesrechnungshöfe

 

1.)  Die Regelung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über LRH-Kompetenzen soll in Art 138 B-VG erfolgen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag für Art 138 B-VG auszuarbeiten, der sowohl den RH als auch die LRH umfassen soll.

 

 

F)     Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des E-Governments sowie des Verhältnisses zu den Medien (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG)

 

1.)  Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, die verfassungsgesetzliche Notwendigkeit zu prüfen (
Textvorschläge zu Art. 20 Abs. 3 vorhanden).

 

2.)  Einschränkung der Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2 EMRK sowie den Schutz personenbezogener Daten.

Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (
Textvorschlag zu Art 20 Abs. 3 liegt vor).


3.)  Einheitliche Auskunftspflicht in Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

4.)  Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

 

G)                  Instrumente der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf Bundes-, Landes und

                      Gemeindeebene

 

1.)  Kein "Untergang" von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit Ende einer GP

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, in Absprache mit A03 einen Textvorschlag zu akkordieren (
Textvorschlag zu Art. 28 B-VG vorhanden).

 

2.)  Volksbefragung der Länder in Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

3.)  Recht der Bundesregierung, eine "Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist (Gesamtänderung).

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren; Gleiches soll auch für die entsprechende Möglichkeit des Bundespräsidenten vorgeschlagen werden (
Textvorschlag zu Art. 44 Abs. 4 B-VG liegt vor).


4.)  B-VG-Verankerung einer Abwahlmöglichkeit für direkt gewählte Bürgermeister
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

5.)  Die Zuständigkeit des VfGH als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen Entscheidungen der Länder analog zu Art 141 Abs 3 B-VG soll vorgesehen werden.
Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren (Textvorschlag zu Art 141 Abs. 3 liegt vor).

 

II.     Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.

 

Bei Ausschuss 8 handelt es sich dabei um die Verfassungsbestimmungen in §§ 2, 3, 3a, 6a Abs. 2, 10 Abs. 1-3 UnvG 1983 (Z 103, 104, 105, 106, 107; vom Ausschuss 2 wird ein 2/3-Gesetz vorgeschlagen); § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz (Z 116), § 4 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9 Wehrgesetz 2001 (Z 404, 405, 406).

 

Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 8, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders beobachtet werden.

 

Zeitplan:

Der Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium bis Mitte Oktober 2004 einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen.


Mitglieder des Ausschusses:

Mag. Barbara Prammer                                   Vorsitzende

Prof. Herwig Hösele                            stellvertretender Vorsitzender

Dieter Egger                                        Landesrat der Vorarlberger Landesregierung

Gebhard Halder                                              Präsident des Vorarlberger Landtages

Johann Hatzl                                        Präsident des Wiener Landtages

Prof. Albrecht Konecny                       Mitglied des Bundesrates u. Vorsitzender der

                                                           Sozialdemokratischen Fraktion im Bundesrat

Dr. Evelin Lichtenberger                                  Mitglied des Europäischen  Parlamentes

Prof. Ing. Helmut Mader                                 Präsident des Tiroler Landtages

Dr. Josef Moser                                              Präsident des Rechnungshofes

Ass. Prof. Dr. Klaus Poier                               Universität Graz (nominiert vom Präsidenten des

Steiermärkischen Landtages)

Walter Prior                                        Präsident des Burgenländischen Landtages

Dr. Ernst Strasser                                            Bundesminister für Inneres

 

Als Vertreter fungierte Mag. Heribert Donnerbauer (als ständiger Vertreter für Bundesminister

Dr. Ernst Strasser).

 

An den Beratungen des Ausschusses nahmen darüber hinaus noch folgende Personen teil:

 

9. Sitzung am 15. September 2004

Mag. Markus Böheimer                                  (mit Dr. Josef Moser)

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Peter Kostelka)

Dr. Thomas Hofbauer                          (für Prof. Ing. Helmut Mader)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Dr. Harald Wögerbauer                                  (für Dr. Andreas Khol)

 

10. Sitzung am 28. September 2004

Mag. Angelika Flatz                            (Büro Vorsitzende Mag. Prammer)

Dr. Thomas Hofbauer                          (für Prof. Ing. Helmut Mader)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Dr. Christian Müller                             (Parlamentsdirektion)

Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst            (für Walter Prior)

Mag. Bernhard Rochowanski              (für KO Herbert Scheibner)

Dr. Harald Wögerbauer                                  (für Dr. Andreas Khol)

 

11. Sitzung am 5. Oktober 2004

Mag. Markus Böheimer                                  (Begleitung Dr. Josef Moser)

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Peter Kostelka)

Mag. Angelika Flatz                            (Büro Vorsitzende Mag. Prammer)

Dr. Franz Fiedler                                             (Vorsitzender des Ö-Konvents)

Dr. Wolfgang Janele                            (für KO Herbert Scheibner)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst            (für Walter Prior)

 

12. Sitzung am 15. November 2004

Mag. Dora Diamantopoulos                 (für KO Herbert Scheibner)

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Peter Kostelka)

Mag. Angelika Flatz                            (Büro Vorsitzende Mag. Prammer)

Dr. Thomas Hofbauer                          (für Prof. Ing. Helmut Mader)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst            (für Walter Prior)

Dr. Harald Wögerbauer                                  (für Dr. Andreas Khol)

 

Seitens des Büros des Österreich-Konvents wurde die fachliche Ausschussunterstützung von Dr. Ingrid Moser wahrgenommen. Die administrative Betreuung des Ausschusses erfolgte durch Frau Valentina Ashurov.


Allgemeiner Teil

Der Ausschuss 8 des Österreich-Konvent erstattet über seine Beratungen zum Ergänzungsmandat den nachstehenden Bericht, wobei Folgendes vorausgeschickt wird:

Der Bericht gliedert sich in zwei Teile. Teil I enthält zu den einzelnen Punkten des Ergänzungsmandates allfällige Textvorschläge sowie die Erwägungen des Ausschusses dazu.

 

Die Beratungsergebnisse des Ausschusses, wie sie im Bericht vom 13. Mai 2004 festgehalten sind, bleiben insoweit aufrecht, als der gegenständliche Bericht nicht zu abweichenden Ergebnissen führt.

 

Der Ausschuss hat sich im übrigen darauf konzentriert, die vom Präsidium erbetenen Textvorschläge auszuarbeiten, wobei der bzw. die Proponenten bei dem jeweiligen Textvorschlag ausgewiesen sind. Der Ausschuss kommt damit bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich sämtliche Mitglieder des Ausschusses mit der einem Textvorschlag zugrunde liegenden verfassungspolitischen Positionierung identifizieren.

 

Fett hervorgehobene Teile von Textvorschlägen geben einen Novellierungsvorschlag zum geltenden Text des B-VG wieder, mager gedruckte Teile den derzeit geltenden Text.

 

Teil II enthält eine nach Artikeln des B-VG gegliederte Auflistung aller auf Basis des Ergänzungsmandates erarbeiteten neuen Textvorschläge.

Weiters enthält der Bericht zum Ergänzungsmandat des Ausschusses 8 folgende Anhänge:

·        Anhang 1: Stellungnahme des Max Planck Institutes vom 2.11.2004 (PD Dr. Rainer

Grote) betreffend Ministerentscheidungen in eigener Sache

·        Anhang 2: Kontrollrechte der Landtage (GO-Vergleich mit dem Stand 19.10.2004)

·        Anhang 3: Fragerecht der Landtage betreffend die mittelbare Bundesverwaltung

·        Anhang 4: „Eckpunkte“ für ein neues Unvereinbarkeitsgesetz (Hofbauer/Poier)

·        Anhang 5: Übersicht „Pflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz“

·        Anhang 6: Vorschläge des Präsidenten des RH a.D. Dr. Fiedler vom 23.6.2004

·        Anhang 7: Resolution des RH und der Landeskontrolleinrichtungen vom 12.11.2004

·        Anhang 8: Landesrechnungshöfe (acht Bundesländer mit dem Stand 29.10.2004)

Teil I

Zu den einzelnen Aufträgen aus dem Ergänzungsmandat des Präsidiums

A)    Rechte der Parlamente (Nationalrat, Bundesrat, Landtage)

 

Vorbemerkung: Die Punkte 1.), 3.) und 4.) betreffen jeweils die selben Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.

 

1.)  Die Informationspflicht des Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine Informationsrechte.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag für die Grundsätze im B-VG sowie Regelungen für die GO in den Erläuterungen auszuarbeiten.

 

3.)  Die "Entschlagungsrechte" eines Ministers bei Anfragen sind zu präzisieren.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

4.)  Das Fragerecht iS des B-VG ist zu präzisieren.

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren über den Umfang der Beantwortung und darüber, wie der Gegenstand der Vollziehung definiert wird

(Frage des GOG-NR).

 

Textvorschläge:

Artikel 52 Absatz 1 bis 4 (Prammer, Lichtenberger)

Variante 1:

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer Weise beherrscht.

(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1 genannten Unternehmungen. Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft dem Recht auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen der gegebenen Öffentlichkeit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich, so hat der Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Artikel 52 Absatz 1 und 2 (Poier)

Variante 2:

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Befragungs- und Auskunftsrechte erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.

(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)

(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Es besteht die Auffassung, dass die unter 1.) des Ergänzungsmandats aufgetragenen „Grundsätze“ für das B-VG bereits in den vorliegenden Textvorschlägen enthalten sind. Da das Geschäftsordnungskomitee des NR derzeit eine Novelle zum GOG-NR in Aussicht genommen hat und auch die Präsidialkonferenz des NR bereits über diese beraten hat, erscheint es dem Ausschuss 8 im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll, Regelungen für das GOG-NR im Österreich-Konvent zu behandeln.

 

Der erste der vorgelegten Textvorschläge enthält in Art. 52 Abs. 3 B‑VG auch die unter 3.) des Ausschussmandates aufgetragene Präzisierung der Entschlagungsrechte. Dieser Textvorschlag konnte allerdings nicht akkordiert werden.

 

2.)  Errichtung eines Kontrollausschusses

Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Textvorschlag:

Artikel 52c Absatz 1 bis 3 (Lichtenberger)

(1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund mindestens 25% der Anteile besitzt oder die der Bund durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuss des Nationalrates einen ständigen Unterausschuss. Dem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Der Unterausschuss ist unter Angabe des Untersuchungsgegenstandes einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Der ständige Unterausschuss ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Aufsichtsrates der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuss unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG. Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil zugefügt würde.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Die Einrichtung eines Kontrollausschusses verkörpert eine Einzelmeinung, daher ist

derzeit die Akkordierung eines Textvorschlages nicht möglich. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass der oben wiedergegebene Vorschlag zu weit gefasst sei. Wenn überhaupt, sollte eine derartige Verfassungsnorm im Sinne einer knappen Verfassung enger gefasst werden.

 

5.)  Berichte von BM über internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Textvorschlag:

Artikel 55 Absatz 6 (Lichtenberger)

(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer internationalen Organisation beratenen Frage und die Haltung der Vertreter Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Es liegt ein Textvorschlag vor. In der Sache besteht kein Konsens.

 

6.)    Die besondere Kontrolle von Ministerentscheidungen in "eigener Sache" ist zu untersuchen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie zu beschaffen und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen.


Erwägungen des Ausschusses:

Eine rechtsvergleichende Studie wurde vom Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation sowie auch vom Max Planck-Institut Heidelberg angefordert.

 

Vom Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation liegt derzeit ein Teilergebnis vor, da noch nicht alle Korrespondenten der Parlamente geantwortet haben. Die Zusammenfassung dieses Teilergebnisses wird bis 30. November 2004 erwartet. Allfällige weitere einlangende Stellungnahmen können bis Abschluss der Konventsarbeiten berücksichtigt und nachgereicht werden.

 

Vom Max Planck-Institut ist kurz vor Ende der Ausschussberatungen eine Antwort eingegangen, die jedoch nur die Rechtslage in Deutschland wiedergibt (siehe Anhang 1). Im Ausschuss bestehen weiterhin geteilte Auffassungen darüber, ob eine solche Regelung verfassungspolitisch wünschenswert ist oder nicht.

 

7.)          Kontrollrechte der Landtage sind bereits jetzt in den Landesverfassungen teilweise

              geregelt. Offen ist, ob im B-VG Mindestkontrollstandards vorgegeben werden sollen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, eine rechtsvergleichende Studie betreffend die Rechte der Landtage zu beschaffen.

 

8.)  Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag. Die parlamentarische Kontrolle soll an die Organisation anknüpfen (NR Bundesbehörden, LT Landesbehörden), wobei die Reichweite der derzeitigen Kontrollrechte des NR nicht beschränkt wird.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Vorbemerkung: Die Punkte 7.) und 8.) betreffen jeweils die selben Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.


Textvorschläge:

Artikel 98 Absatz 5 (Prammer)

Variante 1:

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über solche der mittelbaren Bundesverwaltung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Landesverfassung bestimmt, welche dieser Rechte auch einem oder einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landestages zukommen (Minderheitsrechte). Die Landesverfassung hat auch Bestimmungen zu enthalten, in welcher Weise die Landtage befugt sind, ihre Wünsche über die Ausübung der Landesvollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

 

Artikel 98 Absatz 5 (Lichtenberger)

Variante 2:

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren Bundesvollziehung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diese Rechte kommen jedenfalls auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zu. Die Landtage sind außerdem befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder im Wege von Entschließungen zu einem bestimmten Verwaltungshandeln anzuhalten.

 

Artikel 102 Absatz 6 (Poier)

Variante 3:

(6) Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates bleiben dadurch unberührt.


Erwägungen des Ausschusses:

Dem Bericht ist als Anhang 2 eine von Landtagspräsident Prof. Ing. Mader zur Verfügung gestellte rechtsvergleichende Studie über die Kontrollrechte in den Landtagen beigefügt, die mit Hilfe der Landtagsdirektionen per 19. Oktober 2004 aktualisiert wurde. Bei den Kontroll- und Minderheitenrechten zeigen sich wesentliche Unterschiede. Die Mindeststärke eines Klubs ist durchwegs relativ gering angesetzt, sie pendelt zwischen zwei und vier Abgeordneten. Das Recht zur Stellung schriftlicher Anfragen ist sehr großzügig ausgestaltet (ein oder zwei Abgeordnete). Zum Teil wesentlich höhere Erfordernisse werden für mündliche und Dringliche Anfragen aufgestellt, Vorarlberg und Niederösterreich sehen überhaupt keine mündliche Anfragen vor. In Niederösterreich und Oberösterreich gibt es keine Dringliche Anfrage. Selbständige Anträge können nicht überall ab Klubstärke eingebracht werden. In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien ist mit dem Klubstatus von Abgeordneten nicht automatisch das Antragsrecht verbunden (zB sind dafür in Niederösterreich 6 von 56 Abgeordnete erforderlich). Ein Minderheitenrecht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen existiert in den Ländern Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien.

 

Im Ausschuss besteht Dissens, ob die Bundesverfassung Mindeststandards für die Kontroll- und Minderheitenrechte in den Ländern festlegen soll. Die Befürworter wollen damit jedenfalls ein Signal setzen, dass Lücken bei den Kontroll- und Minderheitenrechten in einzelnen Bundesländern in Zukunft möglichst flächendeckend geschlossen werden sollten. Die Gegner einer solchen Regelung verweisen in erster Linie auf die Landesverfassungsautonomie. Gegen die in den Varianten 1 und 2 enthaltenen Mindeststandards wird zudem konkret eingewendet, dass Mindeststandards in der vorgeschlagenen Form zwar keine wesentliche Einschränkung der Landesverfassungsautonomie bedeuteten, aber gerade deshalb als „Demütigung“ der Länder anzusehen seien, da sie Selbstverständlichkeiten festlegten, die jedes Land ohnedies erfülle und in vielen Fällen überdies – wie auch der eingeholte Rechtsvergleich zeige – in einer Weise, die das Kontrollniveau auf Bundesebene übersteige.

 

Zur Rechtslage und Praxis der Beantwortung von Fragen betreffend Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern wurden die Landtagsdirektionen befragt (siehe Anhang 3). Die Länder Wien und Niederösterreich lassen die Anfragen zur mittelbaren Bundesverwaltung nicht zu. In den übrigen Fällen liegt es beim jeweiligen Landesregierungsmitglied, ob die Anfrage beantwortet wird. Die Länder Salzburg und Tirol weisen auf eine großzügige Praxis hin, in Vorarlberg werden derartige Anfragen außerparlamentarisch beantwortet. Die Länder Oberösterreich und Salzburg haben Anfragen zur mittelbaren Bundesvollziehung in der jeweiligen Geschäftsordnung direkt oder indirekt angesprochen.

 

Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass den Ländern die parlamentarische Kontrolle bei Fragen der mittelbaren Bundesverwaltung jedenfalls ausdrücklich ermöglicht werden soll. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen darüber, ob eine solche Kontrolle zwingend durch Bundesverfassungsrecht vorgeschrieben werden oder der Autonomie der Landesverfassungen überlassen bleiben soll. Konsens besteht wieder auch darüber, dass dadurch die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates keinesfalls geschmälert werden dürfen.

 

Der Ausschuss ist überdies der Auffassung, dass nicht nur die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern auch jene der Auftragsverwaltung vom Fragerecht erfasst sein können. Bei den Varianten 1 und 2 bedarf es nach Ansicht der Proponenten dafür keiner besonderen Regelung, weil nach deren Meinung zur „Geschäftsführung der Landesregierung“ analog der Bestimmung des Art. 52 Abs. 1 B‑VG auch die privatwirtschaftliche Tätigkeit und daher auch die vom Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragenen Aufgaben zu zählen sind. Variante 3 nennt hingegen die Auftragsverwaltung ausdrücklich.

 

9.)  Keine Amtsverschwiegenheit oberster Vollzugsorgane gegenüber "ihrem" allgemeinen Vertretungskörper.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Die Frage wird im Zuge der Verhandlungen bei der Amtsverschwiegenheit behandelt (Punkt F.).

 

10.)    Die Begriffe der parlamentarischen und außerparlamentarischen Immunität sollen jene der beruflichen und außerberuflichen Immunität ersetzen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

11.)      Grundsätzliche Beibehaltung der bestehenden außerparlamentarischen Immunität

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: klarere Grenzziehung zwischen politischer Tätigkeit und privater Sphäre; Beibehaltung der Verfolgungshemmung; unveränderte Beibehaltung des Verhaftungs- sowie des Schutzes vor Hausdurchsuchungen.

 

Vorbemerkung: Die Punkte 10.) und 11) betreffen jeweils die selben Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.

 

Textvorschläge:

Artikel 57 Absatz 1 bis 7 (Poier)

Variante 1:

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der im Nationalrat geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der im Nationalrat gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neu gewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Variante 2:

Artikel 57a Absatz 1 und 2 (Prammer)

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden.

(2) Wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen können die Mitglieder des Nationalrates nur vom Nationalrat zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 57b Absatz 1 bis 7 (Prammer)

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

(2) Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Der politischen Tätigkeit ist eine Handlung jedenfalls dann zuzuordnen, wenn sie unmittelbar der Mitwirkung an der politischen Willensbildung dient.

(3) Die Behörde kann eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einholen, sie hat dies zu tun, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Im Ausschuss wurden Zweifel geäußert, ob die Ausdrücke „parlamentarische“ und „außerparlamentarische“ Immunität im Verfassungstext notwendig sind. Es spricht auch vieles für die Aufnahme in die Erläuterungen.


12.)    Die Immunität von Landtagsabgeordneten soll in den Landesverfassungen geregelt werden – kann strenger als Art 57 B-VG sein – im B-VG lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen.

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, in Absprache mit der Verbindungsstelle der Bundesländer einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

Artikel 96 Absatz 1 (Poier)

(1) Sofern die Landesverfassung keine strengere Regelung vorsieht, genießen die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Von der Verbindungsstelle der Bundesländer wurde die Vorlage eines Textvorschlages

angefordert; die Verbindungsstelle hat jedoch mitgeteilt, dass nach Befassung aller Länder keine einheitliche Haltung in dieser Frage besteht. Daher wurde von Dr. Poier ein Textvorschlag erarbeitet.

 

13.)    Dem Bundespräsidenten soll künftig die außerparlamentarische Immunität von NR-Abgeordneten zukommen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Textvorschlag:

Artikel 63 Absatz 1 und 2 (Lichtenberger)

(1) Für den Bundespräsidenten gilt Artikel 57 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung oder Verhaftung des Bundespräsidenten oder zu einer Hausdurchsuchung bei ihm ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen. Die behördliche Verfolgung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung ist nur zulässig, nachdem die Bundesversammlung ihr zugestimmt hat.


Erwägungen des Ausschusses:

Bis auf eine Einzelmeinung bleibt der Ausschuss 8 bei der Auffassung, dass Änderungen betreffend die Rechtsstellung des Bundespräsidenten nur im Zusammenwirken mit dem Herrn Bundespräsidenten vorgenommen werden sollen. Der diesbezügliche Brief des Herrn Bundespräsidenten vom 12. August 2004 wurde an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. Dieser Brief enthält keine Aussagen über Änderungen im Bereich des Immunitätsrechtes des Bundespräsidenten. Der oben wiedergegebene Textentwurf ist daher nicht akkordiert.

 

14.)    Die "politischen" Unvereinbarkeiten sind ausreichend geregelt; die wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten sollen legistisch neu gestaltet werden.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag für das B-VG und Eckpunkte für ein neues UnvG auszuarbeiten. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art 19 Abs 2 B-VG hat nicht nur Verweis auf UnvG, sondern auch die notwendigen Eingriffe ins Verfassungsrecht zu enthalten (zB Grundrechtseingriffe); das UnvG soll auch künftig für alle drei Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gelten; der Landesverfassungsgesetzgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, strengere Regelungen zu beschließen; Beibehaltung der kasuistischen Regelungen von Unvereinbarkeiten (keine interpretationsbedürftigen "Generalregeln"); erhöhte Bestandsgarantie für das Unvereinbarkeitsgesetz; Meldung jeglicher Tätigkeit mit Erwerbsabsicht (Erweiterung von § 4 UnvG); Entscheidungen gem. UnvG verbleiben bei den Unvereinbarkeitsausschüssen (keine primäre Zuständigkeit beim VfGH); unterschiedliche Entscheidungstypen des

Unvereinbarkeitsausschusses bei Personen mit und ohne Berufsverbot; unentgeltliche Tätigkeiten sind neben dem Mandat grundsätzlich zulässig; nähere Definition des Begriffes "Beruf" im UnvG.

 

Ferner wird der Ausschuss ersucht, folgende Fragen zu prüfen: Definition der entgeltlichen Tätigkeit; Umgehungsmöglichkeiten der Deklarierungspflichten auf Basis des Status quo; Veröffentlichung der Vermögensdeklarationen unter Berücksichtigung des entsprechenden Erkenntnisses des VfGH und der Vereinbarkeit mit EU-RL; hinsichtlich der Vermögensdeklaration, ob der Präsident des RH eine Meldung an den UnvA erstatten soll; Streichung der Untersagungsmöglichkeit bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. deren Verschärfung; Tätigkeit als öffentlich Bediensteter während der Ausübung eines Mandates – soll die Norm im UnvG angesiedelt werden?

 

Über die Anrufung des VfGH zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Mandatars besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, Eckpunkte für einen Textvorschlag vorzulegen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: Der VfGH soll nicht nur Mandat aberkennen, sondern auch Rechtsverletzung feststellen können (analog zu Art 142 Abs 4 B-VG); der Vertretungskörper hat lediglich Antragsrecht – die rechtliche Qualifikation obliegt dem VfGH; Rechtsschutz für den von einer Unvereinbarkeitsentscheidung betroffenen Mandatar.

 

Anhand dieser Eckpunkte soll ein konkreter Text von einem Experten ausgearbeitet werden.

 

Textvorschläge:

Artikel 19 Absatz 1 bis 7 (Hatzl)

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der Vollziehung des Bundes, der Länder und Gemeinden, der Mitglieder ihrer allgemeinen Vertretungskörper und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft oder einem anderen Beruf untersagt oder beschränkt werden. Solche Gesetze können auch die Rechte der freien Ausübung jedes Erwerbszweiges sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Datenschutzes einschränken.

(3) Ist die entgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 nicht durch Gesetz untersagt, darf sie so lange ausgeübt werden, als dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers nicht ausdrücklich wegen der Gefährdung der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung untersagt wird. Die unentgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung ist jedoch jedenfalls zulässig.

(4) Ist eine solche Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 durch Gesetz untersagt, so darf sie ausnahmsweise nur dann ausgeübt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt und nachdem dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers ausdrücklich genehmigt wurde, weil die Ausübung dieser Betätigung im Interesse einer Gebietskörperschaft liegt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist in jedem Falle zulässig, sofern damit kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung von Unternehmungen, Stiftungen und Fonds verbunden ist.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 hat der hiezu berufene Ausschuss des Nationalrates, bei Mitgliedern des Bundesrates dessen zuständiger Ausschuss [jeweils mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen] zu fällen. Bei Organen der Länder und Gemeinden gemäß Abs. 2 obliegen diese Entscheidungen dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages. Diesen Ausschüssen haben Organe gemäß Abs. 2 auch solche Betätigungen sowie ihr Vermögen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen mitzuteilen [der Inhalt dieser Mitteilungen ist zu veröffentlichen].

(6) Näheres regelt das Unvereinbarkeitsgesetz. Es darf vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Einschränkungen solcher Betätigungen verfügt werden.

(7) Wenn Organe gemäß Abs. 2 entgegen der Entscheidung eines Ausschusses gemäß Abs. 5 eine derartige Betätigung ausüben, kann der zuständige Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag wegen Verletzung seines Beschlusses stellen. Im Falle einer untersagten Betätigung kann auch der Betroffene die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des zuständigen Vertretungskörpers kann dessen Rechte auch einem seiner Ausschüsse übertragen. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Aberkennung der Funktion erkennen oder sich bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

 

Artikel X (Poier)

(ersetzt Artikel 19 Abs. 2 bzw. diverse Verfassungsbestimmungen im UnvG)

(1) Zur Wahrung der öffentlichen Interessen, zur Vermeidung von Interessenskonflikten und zur Sicherung und Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die berufliche und sonstige wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre untersagt oder beschränkt sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung geschaffen werden.

(2) Eine allfällige Untersagung oder Genehmigung einer beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung obliegt bei öffentlichen Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss des Nationalrates, bei öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu berufenen Organ.

(3) Nähere Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche Funktionäre der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Abs. 3 nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.

(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder nicht genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.

(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche oder sonstige wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann er beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

 

Artikel xxx. (Lichtenberger)

Wirtschaftliche Unvereinbarkeit

(1) Die Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten der wirtschaft­lichen Unvereinbarkeit von öffentlichen Funktionären/Funktionärinnen (Unvereinbarkeitsgesetz) steht dem Bund zu. Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Das Unvereinbarkeitsgesetz hat jedenfalls zu enthalten:

1. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie den Präsidenten/die Präsidentin des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft: die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller Einkünfte, Zuwendungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sowie aller leitenden oder beratenden Tätigkeiten in Interessengruppen, Unternehmungen oder sonstigen Organisationen einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Berichte;

2. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin sowie die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen: das Verbot der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht;

3. für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen:

a) die Pflicht, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Vermögensverhältnisse (Liegenschaften, Kapitalvermögen, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen, Verbindlichkeiten) offen zu legen;

b) die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge, die im Einflussbereich des von ihnen geleiteten Ressorts an Unternehmungen mit mindestens 10%iger Beteiligung des jeweiligen Funktionärs/der jeweiligen Funktionärin erteilt wurden.

(4) Die Überwachung der Einhaltung des Unvereinbarkeitsgesetzes durch die von ihm erfassten öffentlichen Funktionäre/Funktionärinnen einschließlich der Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Berichte und der Anordnung ihrer Veröffentlichung obliegt dem jeweils in Betracht kommenden allgemeinen Ver­tretungskörper oder seinem zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit berufenen Ausschuss. Diesem kann die Befugnis eingeräumt werden, unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele generelle oder individuelle Ausnahmen von den im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Geboten und Verboten zu erteilen. Für einen derartigen Beschluss ist das Anwesenheits- und Beschlussquorum nach Abs. 2 vorzusehen.

(5) Öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen, die durch einen Rechtsakt des in Abs. 4 genannten Gremiums in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, können gegen diesen Rechtsakt Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

(6) Über Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Einhaltung der im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Gebote und Verbote entscheidet aufgrund eines Antrags von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des in Abs. 4 genannten Gremiums der Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Feststellung einer nicht bloß geringfügigen Gesetzesverletzung hat der Verfassungsgerichtshof neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Im Ausschuss besteht Konsens, dass es im B-VG zentrale Bestimmungen über die Unvereinbarkeitsregelungen geben soll. Es besteht aber Dissens über die Regelungsdichte solcher Verfassungsnormen. Darüber hinaus sollen die ausführenden Bestimmungen in einem verfassungsausführenden Gesetz (2/3 Gesetz) geregelt werden.

 

Für das B-VG liegen drei Textvarianten vor, über die es keinen Konsens gibt. Für die Eckpunkte eines verfassungsausführenden Unvereinbarkeitsgesetzes liegt ein Vorschlag von Dr. Hofbauer und Dr. Poier vor (siehe Anhang 4), der im Ausschuss allerdings nicht diskutiert wurde und über den es daher auch keinen Konsens gibt.

 

Eine Übersicht, die die Aufgliederung/den Katalog der Pflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz nach Funktionsträgern enthält, wurde vom Ausschusssekretariat erarbeitet (siehe Anhang 5).

 

 

B)    Gemeinden

(kein Ergänzungsmandat)

 

 

C)  Rechnungshof

 

1.)  Legistische Überarbeitung des 5. Hauptstückes (Vermeidung von Wiederholungen - bessere Systematik)

Ergänzungsmandat
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren. Zu berücksichtigen ist, dass die Prüfungskompetenz des RH iS der Mitprüfung mit dem Europäischen RH vorgesehen werden soll.

 

Textvorschläge:

 

Artikel A (RHPräs Moser)

(1)   Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

       1.    des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;

       2.    von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;

       3.    von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

       4.    von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder ge­meinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;

       5.    von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;

       6.    von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterlie­gender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem durch Gesetz zu bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß]* trägt;

       7.    von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

(3)   Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

       1.    der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

       2.    von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Da es während der Beratungen des Ausschusses zu einem Wechsel an der Spitze des RH gekommen ist, war der Ausschuss der Auffassung, dem neuen Präsidenten des RH die Möglichkeit einzuräumen seine Vorstellungen zu präsentieren.

 

Der Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser hat im Rahmen dieser Beratungen zu dem bereits aufgrund des Ausschussberichtes vorhandenen Textvorschlag des Rechnungshofes einen weiteren Textvorschlag zu den Prüfungszuständigkeiten sowie darüber hinausgehende Positionen vorgelegt. Der seinerzeitige Vorschlag für eine Neutextierung des gesamten V. Hauptstückes ist dem Bericht als Anhang 6 beigegeben. Er wurde im Ausschuss nicht im Detail debattiert, kann jedoch als Arbeitsgrundlage insbesondere für eine Verlagerung von Bestimmungen des B‑VG in das Rechnungshofgesetz bzw in das GOG-NR dienen.

 

Sofern sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, besteht über die Vorschläge des RH im Ausschuss Dissens.

 

Anhand des Vorschlages von Dr. Moser zu den Prüfungszuständigkeiten des Rechnungshofes wurden im Ausschuss folgende Fragen debattiert:

 

1.1. Entfall der Mindestanzahl von 20.000 Einwohnern bei der amtswegigen Prüfung von Gemeinden (Art. A Abs. 1 Z. 1)

Neben dem Vorschlag, der die amtswegigen Prüfung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern vorsieht (über den es keinen Konsens gibt), verweist der Ausschuss auf den in seinem Ausschussbericht konsensual (S. 48, E.3.) gemachten Vorschlag, durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 119a Abs. 2 B‑VG die selbständige Prüfung der Gemeinden durch den LRH aufgrund der Landesverfassungsgesetze zu ermöglichen:

 

Artikel 119a Absatz 2 (Poier)

(2) Das Land hat ferner das Recht, unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte des Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinden auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

 

Als mögliche Kompromisslösung wird ferner die Erweiterung des Kreises der „Auftraggeber“ an den LRH, eine Gemeindekontrolle durchzuführen, etwa durch eine Minderheit des Gemeinderates, festgehalten.

 

1.2. Prüfung von Unternehmungen, an denen ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 25 % beteiligt ist (Art. A Abs. 1 Z. 3)

 

In der Diskussion wird darauf hingewiesen, dass durch eine Herabsetzung des Anteiles des Rechtsträgers, der die Rechnungshofprüfung zur Folge hat, der „Beherrschungstatbestand“ entfallen könnte. Eine solche Herabsetzung könne auch einer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, im Zuge derer die Anteile der öffentlichen Hand an Unternehmungen sukzessive herabgesetzt werden. In vielen Fällen wäre eine demokratische Kontrolle solcher Beteiligungen dann nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass einige Bundesländer (z.B. die Steiermark) für eine mindestens 25 %ige Beteiligung der öffentlichen Hand eine Rechnungskontrolle bereits eingeführt haben. – Dagegen wird eingewendet, dass der jetzt normierte „Beherrschungstatbestand“ ausreichend sei und darüber hinaus eine Ausweitung der Rechnungshofzuständigkeit vor allem für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, gravierende Nachteile bedeuten könne.

 

1.3. Prüfung von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des RH unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung trägt (Art. A Abs. 1 Z. 6)

 

Da der ursprüngliche Vorschlag des RH im Ausschuss als zu weit gehend angesehen wurde, hat der Präsident des RH mehrere alternativ zu verstehende Einschränkungen vorgeschlagen, die eine Rechnungshofkontrolle erst ab einer bestimmten Höhe einer Ertrags- oder Ausfallshaftung begründen. Nach Auffassung des Rechnungshofes handelt es sich bei dieser Prüfungszuständigkeit im Wesentlichen um die Klarstellung, dass der RH auch bei der Übernahme von Ertrags- und Ausfallshaftungen prüfen können muss. Dies sei bisher nur aufgrund der Judikatur des VfGH gewährleistet (vgl zB Erkenntnis des VfGH VfSlg 13346/1993 zur Prüfung der Bank Austria).

 

1.4. Prüfung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. A Abs. 3)

Nach den Ausführungen des Rechnungshofes soll durch diese Prüfungszuständigkeit keine Veränderung der geltenden Rechtslage eintreten (vgl. Art. 127b B-VG idgF). Es soll lediglich eine Klarstellung erfolgen, dass auch Unternehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu prüfen sind. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass sich die Rechnungshofkontrolle wie bei anderen Rechtsträgen auch auf eine Prüfung der Zweckmäßigkeit erstrecken soll (vgl. dazu Art. 127b Abs. 3 B-VG idgF, der keine Prüfung der Zweckmäßigkeit durch den RH vorsieht).

 

Dem Ausschuss lag bei der Beratung am 15. November 2004 auch die „Resolution des Rechnungshofes und der Landeskontrolleinrichtungen“ vom 12. November 2004

(Anhang 7) vor.

 

2.)  Entfall des Einkommensberichtes

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht zu prüfen, ob das seinerzeitige Ziel für die Einführung des Einkommensberichtes im Lichte der Entscheidungen des VfGH und des EuGH überhaupt erfüllt werden kann.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Der Ausschuss kommt nach längerer Debatte zur Auffassung, dass die Erstellung des Einkommensberichtes gem. § 8 BezügebegrenzungsBVG (betreffend die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen, die von einem Rechtsträger bezahlt werden, der der Kontrolle des RH unterliegt) im Prinzip wünschenswert ist. Wie ein solcher Bericht im Lichte der neueren Judikatur des VfGH zu bewerkstelligen ist (keine Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezüge der Empfänger, keine Einschau in die Unterlagen zum Zwecke der Berichterstattung), ist fraglich. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhebung und Berichterstattung dann möglich sein muss, wenn der Bericht ausschließlich in einer vertraulichen Rechnungshofausschuss-Sitzung behandelt wird. Ein diesbezüglicher Textvorschlag wird in Zusammenhang mit einer umfassenden Offenlegungspflicht dem Präsidium erstattet werden.  Weiters ist es überwiegende Meinung des Ausschusses, dass der Bericht nach § 8 Abs. 4 BezügebegrenzungsBVG (über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt) überhaupt nicht vom RH, sondern vom ÖSTAT zu ermitteln sei.

 

 

 

D)    Volksanwaltschaft

 

1.)  Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan bleibt)

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss
ersucht, eine Formulierung auszuarbeiten, nach der die Nachnominierung durch die nunmehr drittstärkste Fraktion erfolgt, wenn nach einer Wahl ein VA wegfällt, den die vorher drittstärkste Fraktion nominiert hatte.

 

Textvorschlag:

Artikel 148g Absatz 4 (Poier)

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Ist diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates, steht das Recht, ein neues Mitglied namhaft zu machen, der mandatsstärksten Partei zu, die noch kein im Amt befindliches Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft gemacht hat. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Dazu liegt ein Textvorschlag von Dr. Poier vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein Konsens.

 

2.)  Antragsrecht der VA für Normprüfungsverfahren bei Gesetzen

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren

Textvorschlag:

Artikel 148e (Prammer)

Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen, sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde.


Erwägungen des Ausschusses:

Hier liegt ein Textvorschlag vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein Konsens.

 

 

E)    Landesrechnungshöfe

 

1.)    Die Regelung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über LRH-Kompetenzen soll in Art 138 B-VG erfolgen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag für Art 138 B-VG auszuarbeiten, der sowohl den RH als auch die LRH umfassen soll.

 

Textvorschläge:

Artikel 138 Abs. 3 (ersetzt Art. 126a und 127c) (Poier)

Variante 1:

(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

Artikel 138 (RHPräs Moser)

Variante 2:

(....) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsver­schiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

(....) Bei solchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung des jeweiligen Landes regeln, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof ist von der Landesregierung oder der, dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung zu stellen. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Hier liegen zwei Textvorschläge vor, über die es keinen Konsens gibt. Eine von Landtagspräsident Prof. Ing. Mader zur Verfügung gestellte Übersicht betreffend Landeskontrolleinrichtungen wurde in Rücksprache mit den Landtagsdirektionen vom Ausschusssekretariat überarbeitet und ist dem Bericht als Anhang 8 beigeschlossen.

 

 

F)   Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des E-Governments sowie des Verhältnisses zu den Medien (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG)

 

1.)  Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, die verfassungsgesetzliche Notwendigkeit zu prüfen.

 

2.)    Einschränkung der Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2 EMRK sowie den Schutz personenbezogener Daten.

Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.


3.)    Einheitliche Auskunftspflicht in Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

4.)    Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

Vorbemerkung: Die Punkte 1.) bis 4.) betreffen jeweils die selben Textvorschläge und werden daher im Folgenden unter einem dargestellt.

 

Textvorschläge:

Artikel 20 Absatz 3 und 4 (Prammer)

Variante 1:

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Dieses Recht schließt den Zugang zu Dokumenten mit ein. Es erstreckt sich auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organe.

(4) Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

(5) Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.


Variante 2 (Lichtenberger):

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen Rechträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 

Variante 3 (Poier):

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt. Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.

(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.


Erwägungen des Ausschusses:

Es liegen verschiedene Textvorschläge vor. In der Sache besteht im Ausschuss kein Konsens.

 

 

G)  Instrumente der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf Bundes-, Landes und

  Gemeindeebene

 

1.)    Kein "Untergang" von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit Ende einer GP

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, in Absprache mit A03 einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Textvorschläge:

Artikel 28 Absatz 4 (Lichtenberger)

Variante 1:

(4) Wurden Volksbegehren (Artikel 41 Abs. 2) in einer Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht abschließend beraten, so ist die Beratung in der nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode fortzusetzen.

 

Artikel 41 Absatz 4 (Ausschuss 3):

Variante 2:

(4) Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Das Präsidium hat sich in seiner 32. Sitzung am 27. Oktober 2004 darauf verständigt, dass eine ausdrückliche Regelung betreffend die Kontinuität innerhalb einer Gesetzgebungsperiode bzw. die Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden auf verfassungsgesetzlicher Ebene nicht notwendig ist. Es bestand im Präsidium allerdings Dissens darüber, ob die neuerliche Behandlung eines nicht abschließend behandelten Volksbegehrens auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden soll.

 

Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass die Durchbrechung der Diskontinuität bei Volksbegehren – insbesondere in Hinblick auf ihre auch symbolische Wichtigkeit des Anliegens – ausdrücklich in der Verfassung verankert werden sollte. Dafür liegen zwei Textvorschläge vor; in der Sache besteht Konsens.

 

2.)    Volksbefragung der Länder in Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist

Ergänzungsmandat:
Über die Frage besteht Dissens. Dennoch wird der Ausschuss ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

 

Textvorschlag:

Art xy (Lichtenberger)

Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Volksbefragung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Landes vorgesehen werden, wenn sie auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten durchzuführen ist.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Hier wurde ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vorgelegt. In der Sache besteht kein Konsens im Ausschuss.

 

3.)    Recht der Bundesregierung, eine "Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist (Gesamtänderung).

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren; Gleiches soll auch für die entsprechende Möglichkeit des Bundespräsidenten vorgeschlagen werden.

 

Textvorschlag:

Artikel 44 Absatz 4 (Prammer)

(4) Auf Antrag der Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob ein Gesetzesentwurf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde und daher einer Abstimmung gemäß Abs. 1 zu unterziehen wäre. Einen solchen Antrag kann auch der Bundespräsident vor der Beurkundung eines beschlossenen Bundesgesetzes (Artikel 47 Abs. 1) stellen.

Erwägungen des Ausschusses:

Der Ausschuss legt einen Textvorschlag vor. In der Sache besteht Konsens.

 

4.)  B-VG-Verankerung einer Abwahlmöglichkeit für direkt gewählte Bürgermeister
Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

      Textvorschlag:

      Art 118 Abs. 5 letzter Satz (Lichtenberger)

Der Gemeinderat kann den Bürgermeister auf Grund eines Misstrauensvotums abberufen.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Hier liegt ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vor. In der Sache besteht kein Konsens.

 

In der Debatte wird hauptsächlich auf die Abwahl direkt gewählter Bürgermeister durch das Volk Bezug genommen. Es wird unter anderem vorgebracht, dass diese Möglichkeit bereits jetzt auf Basis des Art. 117 Abs. 6 B-VG idgF – der die Landesverfassung ermächtigt, die Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten vorzusehen – bestehe. Dem wird entgegengehalten, dass die vorgeschlagene Regelung eben sicherstellen soll, dass eine Abwahl auch direkt gewählter Bürgermeister allein durch den Gemeinderat möglich ist. Dem Landesgesetzgeber ist es unbenommen, dafür eine 2/3-Mehrheit vorzusehen.

 

5.)  Die Zuständigkeit des VfGH als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen Entscheidungen der Länder analog zu Art 141 Abs 3 B-VG soll vorgesehen werden.
Ergänzungsmandat:

Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.


Textvorschläge:

Artikel 141 Absatz 3 (Poier)

Variante 1:

(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.

 

Artikel 141 Absatz 3 1. Satz (Lichtenberger)

Variante 2:

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetz durchgeführt wurden.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Dazu liegen zwei Textvorschläge vor, einer von Dr. Lichtenberger, ein anderer von Dr. Poier. Es besteht Dissens.

 

 

II.   Zuweisungen des Ausschusses 2 an den Ausschuss 8

 

Das Präsidium hat in der 21. Sitzung am 25. Mai 2004 beschlossen, dass die Ausschüsse in ihren weiteren Beratungen auch die im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 enthaltene „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form“ (Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen) berücksichtigen sollen.

 

Bei Ausschuss 8 handelt es sich dabei um die Verfassungsbestimmungen in §§ 2, 3, 3a, 6a Abs. 2, 10 Abs. 1-3 UnvG 1983 (Z 103, 104, 105, 106, 107; vom Ausschuss 2 wird ein 2/3-Gesetz vorgeschlagen); § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz (Z 116), § 4 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9 Wehrgesetz 2001 (Z 404, 405, 406).

 

Die Rechtsstufe der aus dem Bereich des UnvG zugewiesenen Verfassungsbestimmungen wurde im Zuge der Beratungen über das Unvereinbarkeitsrecht behandelt.

 

Nach Ansicht des Ausschusses könnten die Verfassungsbestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes durch die vorgeschlagenen zentralen Bestimmungen im B-VG sowie das verfassungsausführende 2/3 Gesetz ersetzt werden.

 

Die Prüfung der Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Rechnungshofkontrolle im ORF-Gesetz wurde dem Ausschuss 8 ebenfalls vom Ausschuss 2 übertragen. Nach Auffassung des Präsidenten des RH müsste § 31a Abs. 1 ORF-Gesetz nicht im Verfassungsrang stehen. Es würde die Generalklausel genügen, dass der RH „durch Gesetz eingerichtete Rechtsträger“ prüfen kann. Im Ausschuss besteht darüber kein Konsens.

 

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Verfassungsstufe des derzeit geltenden § 4 Wehrgesetz (Einrichtung der Bundesheer-Beschwerdekomission, Funktionsperiode, Personal- und Weisungsrecht, Vorsitzendenbestellung) im Zusammenhang mit der Weisungsfreistellung von Behörden behandelt werden sollte.


Teil II

Sammlung von Textvorschlägen (numerisch)

 

Artikel 19 Absatz 1 bis 7 (Hatzl)

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der Vollziehung des Bundes, der Länder und Gemeinden, der Mitglieder ihrer allgemeinen Vertretungskörper und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft oder einem anderen Beruf untersagt oder beschränkt werden. Solche Gesetze können auch die Rechte der freien Ausübung jedes Erwerbszweiges sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Datenschutzes einschränken.

(3) Ist die entgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 nicht durch Gesetz untersagt, darf sie so lange ausgeübt werden, als dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers nicht ausdrücklich wegen der Gefährdung der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung untersagt wird. Die unentgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung ist jedoch jedenfalls zulässig.

(4) Ist eine solche Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 durch Gesetz untersagt, so darf sie ausnahmsweise nur dann ausgeübt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt und nachdem dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers ausdrücklich genehmigt wurde, weil die Ausübung dieser Betätigung im Interesse einer Gebietskörperschaft liegt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist in jedem Falle zulässig, sofern damit kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung von Unternehmungen, Stiftungen und Fonds verbunden ist.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 hat der hiezu berufene Ausschuss des Nationalrates, bei Mitgliedern des Bundesrates dessen zuständiger Ausschuss [jeweils mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen] zu fällen. Bei Organen der Länder und Gemeinden gemäß Abs. 2 obliegen diese Entscheidungen dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages. Diesen Ausschüssen haben Organe gemäß Abs. 2 auch solche Betätigungen sowie ihr Vermögen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen mitzuteilen [der Inhalt dieser Mitteilungen ist zu veröffentlichen].

(6) Näheres regelt das Unvereinbarkeitsgesetz. Es darf vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Einschränkungen solcher Betätigungen verfügt werden.

(7) Wenn Organe gemäß Abs. 2 entgegen der Entscheidung eines Ausschusses gemäß Abs. 5 eine derartige Betätigung ausüben, kann der zuständige Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag wegen Verletzung seines Beschlusses stellen. Im Falle einer untersagten Betätigung kann auch der Betroffene die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des zuständigen Vertretungskörpers kann dessen Rechte auch einem seiner Ausschüsse übertragen. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Aberkennung der Funktion erkennen oder sich bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

 

Artikel X (Poier)

(ersetzt Artikel 19 Abs. 2 bzw. diverse Verfassungsbestimmungen im UnvG)

(1) Zur Wahrung der öffentlichen Interessen, zur Vermeidung von Interessenskonflikten und zur Sicherung und Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die berufliche und sonstige wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre untersagt oder beschränkt sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung geschaffen werden.

(2) Eine allfällige Untersagung oder Genehmigung einer beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung obliegt bei öffentlichen Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss des Nationalrates, bei öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu berufenen Organ.

(3) Nähere Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche Funktionäre der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Abs. 3 nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.

(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder nicht genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.

(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche oder sonstige wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann er beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

 

Artikel xxx. (Lichtenberger)

Wirtschaftliche Unvereinbarkeit

(1) Die Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten der wirtschaft­lichen Unvereinbarkeit von öffentlichen Funktionären/Funktionärinnen (Unvereinbarkeitsgesetz) steht dem Bund zu. Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Das Unvereinbarkeitsgesetz hat jedenfalls zu enthalten:

1. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie den Präsidenten/die Präsidentin des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft: die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller Einkünfte, Zuwendungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sowie aller leitenden oder beratenden Tätigkeiten in Interessengruppen, Unternehmungen oder sonstigen Organisationen einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Berichte;

2. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin sowie die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen: das Verbot der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht;

3. für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen:

a) die Pflicht, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Vermögensverhältnisse (Liegenschaften, Kapitalvermögen, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen, Verbindlichkeiten) offen zu legen;

b) die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge, die im Einflussbereich des von ihnen geleiteten Ressorts an Unternehmungen mit mindestens 10%iger Beteiligung des jeweiligen Funktionärs/der jeweiligen Funktionärin erteilt wurden.

(4) Die Überwachung der Einhaltung des Unvereinbarkeitsgesetzes durch die von ihm erfassten öffentlichen Funktionäre/Funktionärinnen einschließlich der Entgegen-

nahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Berichte und der Anordnung ihrer Veröffentlichung obliegt dem jeweils in Betracht kommenden allgemeinen Ver­tretungskörper oder seinem zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit berufenen Ausschuss. Diesem kann die Befugnis eingeräumt werden, unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele generelle oder individuelle Ausnahmen von den im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Geboten und Verboten zu erteilen. Für einen derartigen Beschluss ist das Anwesenheits- und Beschlussquorum nach Abs. 2 vorzusehen.

(5) Öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen, die durch einen Rechtsakt des in Abs. 4 genannten Gremiums in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, können gegen diesen Rechtsakt Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

(6) Über Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Einhaltung der im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Gebote und Verbote entscheidet aufgrund eines Antrags von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des in Abs. 4 genannten Gremiums der Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Feststellung einer nicht bloß geringfügigen Gesetzesverletzung hat der Verfassungsgerichtshof neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen.

 

Artikel 20 Absatz 3 und 4 (Prammer)

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Dieses Recht schließt den Zugang zu Dokumenten mit ein. Es erstreckt sich auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organe.

(4) Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

(5) Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Variante 2 (Lichtenberger):

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen Rechträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 

Variante 3 (Poier):

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt. Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.

(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Artikel 28 Absatz 4 (Lichtenberger)

Variante 1:

(4) Wurden Volksbegehren (Artikel 41 Abs. 2) in einer Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht abschließend beraten, so ist die Beratung in der nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode fortzusetzen.

 

[Artikel 41 Absatz 4 (Ausschuss 3):

Variante 2:

(4) Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.] [Variante zu Artikel 28 Absatz 4]

 

Artikel 44 Absatz 4 (Prammer)

(4) Auf Antrag der Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob ein Gesetzesentwurf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde und daher einer Abstimmung gemäß Abs. 1 zu unterziehen wäre. Einen solchen Antrag kann auch der Bundespräsident vor der Beurkundung eines beschlossenen Bundesgesetzes (Artikel 47 Abs. 1) stellen.


Artikel xy(Lichtenberger)

(Wird zu Artikel 49 b)

Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Volksbefragung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Landes vorgesehen werden, wenn sie auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten durchzuführen ist.

 

Artikel 52 Absatz 1 bis 4 (Prammer, Lichtenberger)

Variante 1:

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer Weise beherrscht.

(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1 genannten Unternehmungen  Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft dem Recht auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen der gegebenen Öffentlichkeit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich, so hat der Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Artikel 52 Absatz 1 und 2 (Poier)

Variante 2:

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Befragungs- und Auskunftsrechte erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.

(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)

(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Artikel 52c Absatz 1 bis 3 (Lichtenberger)

(1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund mindestens 25% der Anteile besitzt oder die der Bund durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuss des Nationalrates einen ständigen Unterausschuss. Dem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Der Unterausschuss ist unter Angabe des Untersuchungsgegenstandes einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Der ständige Unterausschuss ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Aufsichtsrates der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuss unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG. Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil zugefügt würde.

 

Artikel 55 Absatz 6 (Lichtenberger)

(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer internationalen Organisation beratenen Frage und die Haltung der Vertreter Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Artikel 57 Absatz 1 bis 7 (Poier)

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der im Nationalrat geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der im Nationalrat gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neu gewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Variante 2:

Artikel 57a Absatz 1 und 2 (Prammer)

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden.

(2) Wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen können die Mitglieder des Nationalrates nur vom Nationalrat zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 57b Absatz 1 bis 7 (Prammer)

(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

(2) Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Der politischen Tätigkeit ist eine Handlung jedenfalls dann zuzuordnen, wenn sie unmittelbar der Mitwirkung an der politischen Willensbildung dient.

(3) Die Behörde kann eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einholen, sie hat dies zu tun, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Artikel 63 Absatz 1 und 2 (Lichtenberger)

(1) Für den Bundespräsidenten gilt Artikel 57 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung oder Verhaftung des Bundespräsidenten oder zu einer Hausdurchsuchung bei ihm ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen. Die behördliche Verfolgung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung ist nur zulässig, nachdem die Bundesversammlung ihr zugestimmt hat.

 

Artikel 96 Absatz 1 (Poier)

(1) Sofern die Landesverfassung keine strengere Regelung vorsieht, genießen die Mitglieder des Landtages die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.


Artikel 98 Absatz 5 (Prammer)

Variante 1:

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über solche der mittelbaren Bundesverwaltung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Landesverfassung bestimmt, welche dieser Rechte auch einem oder einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landestages zukommen (Minderheitsrechte). Die Landesverfassung hat auch Bestimmungen zu enthalten, in welcher Weise die Landtage befugt sind, ihre Wünsche über die Ausübung der Landesvollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

 

Artikel 98 Absatz 5 (Lichtenberger)

Variante 2:

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren Bundesvollziehung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diese Rechte kommen jedenfalls auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zu. Die Landtage sind außerdem befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder im Wege von Entschließungen zu einem bestimmten Verwaltungshandeln anzuhalten.

 

Artikel 102 Absatz 6 (Poier)

Variante 3:

(6) Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates bleiben dadurch unberührt.

 

      Artikel 118 Abs. 5 letzter Satz (Lichtenberger)

Der Gemeinderat kann den Bürgermeister auf Grund eines Misstrauensvotums abberufen.

Artikel 119a Absatz 2 (Poier)

(2) Das Land hat ferner das Recht, unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte des Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinden auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

 

Fünftes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle

 

Artikel A (RHPräs Moser)

(1)   Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

       1.    des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;

       2.    von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;

       3.    von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

       4.    von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder ge­meinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;

       5.    von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;

       6.    von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterlie­gender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem durch Gesetz zu bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß]* trägt;

       7.    von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

(3)   Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

       1.    der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

       2.    von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen.

 

Artikel 138 Abs. 3 (ersetzt Art. 126a und 127c) (Poier)

Variante 1:

(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

Artikel 138 (RHPräs Moser)

Variante 2:

(....) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsver­schiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

(....) Bei solchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung des jeweiligen Landes regeln, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof ist von der Landesregierung oder der, dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung zu stellen. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.


Artikel 141 Absatz 3 (Poier)

Variante 1:

(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.

 

Artikel 141 Absatz 3 1. Satz (Lichtenberger)

Variante 2:

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetz durchgeführt wurden.

 

Artikel 148e (Prammer)

Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen, sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde.

 

Artikel 148g Absatz 4 (Poier)

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Ist diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates, steht das Recht, ein neues Mitglied namhaft zu machen, der mandatsstärksten Partei zu, die noch kein im Amt befindliches Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft gemacht hat. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.

 



*Die eckigen Klammer verstehen sich als Alternativen.

*Die eckigen Klammer verstehen sich als Alternativen.