Ausschuss 8

Demokratische Kontrollen

 

Pflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz

 

BGBl Nr 330/1983 (WV) idF BGBl I Nr 194/1999

 

 

1. Mitglieder des NR und des BR:

 

1.1.Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse; einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)

 

Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers

innerhalb eines Monats nach Eintritt; Bewilligung auf Beschluss des

Unvereinbarkeitsausschusses[1]

 

Rechtsquelle: §§ 6 Abs. 2 iVm 4 UnvG

 

1.2. Tatbestand: Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

 

      Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten des Vertretungskörpers innerhalb eines Monats

      nach Eintritt; Entscheidung über die Zulässigkeit durch den Unvereinbarkeitsausschuss

      (unzulässig auf Beschluss des UnvA, wenn eine objektive und unbeeinflusste

Amtsführung nicht gewährleistet ist); untersagt bei Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst (zulässig auf Beschluss des UnvA, wenn aufgrund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist).

 

      Rechtsquelle: § 6a UnvG

 

 

      2. Mitglieder der Landtage:

 

2. 1. Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse; einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)

 

Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers

      innerhalb eines Monats nach Eintritt; Zustimmung des LT

 

      Rechtsquelle: § 8 UnvG

 

      2. 2.Tatbestand: Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

 

      Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten des Vertretungskörpers (LT) innerhalb eines

      Monats nach Eintritt; Entscheidung über die Zulässigkeit durch den

Unvereinbarkeitsausschuss (unzulässig auf Beschluss des UnvA, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist); untersagt bei Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst (zulässig auf Beschluss des UnvA des LT, wenn aufgrund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist).

 

      Rechtsquelle: § 6a UnvG

 

 

      3. Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre

 

      3. 1.Tatbestand: Verbot eines Berufes mit Erwerbsabsicht

 

      Rechtsfolge: Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; Ausübung nur mit Genehmigung

      des Ausschusses; nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des

      eigenen Vermögens.

 

      Rechtsquelle: § 2 Abs. UnvG

 

3. 2. Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf  den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse; einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)

 

Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers

innerhalb eines Monats nach Eintritt; Bewilligung auf Beschluss des

Unvereinbarkeitsausschusses1 (Ausnahmen im Interesse der jeweiligen

Gebietskörperschaft; Genehmigung des NR)

 

      Rechtsquelle: §§ 4,5 UnvG

 

      3. 3. Tatbestand: Anteilsrechte bzw. Eigentum

 

      Rechtsfolge: Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; einschließlich der Anteilsrechte

      des Ehegatten; über 25%: Verbot der Auftragserteilung des Bundes an solche

Unternehmen (gilt auch für freiberuflich tätige Mitglieder der Breg, StS und Angehörige einer Büro- und Kanzleigemeinschaft mit diesen Personen).

 

      Rechtsquelle: § 3 UnvG

 

      3. 4. Tatbestand: Offenlegung der Vermögensverhältnisse

 

      Rechtsfolge: Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem

      Präsidenten des Vertretungskörpers (NR) zu berichten

 

      Rechtsquelle: § 3a UnvG

      4. Mitglieder der Landesregierungen

 

      4. 1. Tatbestand: Verbot eines Berufes mit Erwerbsabsicht

 

      Rechtsfolge: Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; Ausübung nur mit Genehmigung

      des Ausschusses; nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des

      eigenen Vermögens.

 

      Rechtsquelle: § 2 Abs. UnvG

 

      4.2. Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse; einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)

 

Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers

innerhalb eines Monats nach Eintritt; Zustimmung des LT  (Ausnahmen im Interesse der jeweiligen Gebietskörperschaft).

 

 

      Rechtsquelle: §§ 4,5 UnvG

 

      4. 3. Tatbestand: Anteilsrechte bzw. Eigentum

 

      Rechtsfolge: Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA des LT; einschließlich der

      Anteilsrechte des Ehegatten; über 25%: Verbot der Auftragserteilung des Landes an

solche Unternehmen (gilt auch für freiberuflich tätige Mitglieder der LReg und Angehörige einer Büro- und Kanzleigemeinschaft mit diesen Personen).

 

      Rechtsquelle: § 3 UnvG

 

      4. 4. Tatbestand: Offenlegung der Vermögensverhältnisse

 

      Rechtsfolge: Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem

      Präsidenten des Vertretungskörpers (LT) zu berichten

 

      Rechtsquelle: § 3a UnvG

 

 

      5. Wiener Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte in Wien

 

      Tatbestand: Verbot eines Berufes mit Erwerbsabsicht

 

      Rechtsfolge: Anzeigepflicht; Ausübung nur mit Genehmigung des (Ausschusses des) LT

      (wie LReg?); nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des

      eigenen Vermögens.

 

      Rechtsquelle: § 2 Abs. UnvG

 

 

 

 

6. Wiener Bürgermeister und Mitglieder des Stadtsenates (nicht amtsführende Stadträte)

 

      Tatbestand: Offenlegung der Vermögensverhältnisse

 

      Rechtsfolge: Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem

      Präsidenten des Vertretungskörpers (LT ?) zu berichten

 

      Rechtsquelle: § 3a UnvG

 

 

7. Bürgermeister, deren Stellvertreter und Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut

 

      Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den

      Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;

      einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)

 

Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers

innerhalb eines Monats nach Eintritt; Zustimmung der betreffenden Gemeindevertretung

(Ausnahmen im Interesse der jeweiligen Gebietskörperschaft).

 

      Rechtsquelle: §§ 8 iVm 4 UnvG

 

 

8. Präsident des NR, Obmänner der Klubs im NR, der Präsident des RH, die Mitglieder der VA und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

 

Tatbestand: Verbot eines Berufes mit Erwerbsabsicht; nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des eigenen Vermögens.

 

      Rechtsfolge: keine ?

 

      Rechtsquelle: § 2 Abs. 1 und 2 UnvG

 



[1] Hier gibt es Auslegungsschwierigkeiten, da § 6 UnvG die Begriffe „Beteiligung“ und „Bekleidung“ unklar verwendet.