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Stichworte: Ausschuss III/staatliche Institutionen
Pressedienst des Österreich-Konvents/01/26.02.2004/Nr. 10

Ö-Konvent: Welche Rechte braucht der Bundespräsident?

Ausschussbericht zur Institutionen-Reform liegt vor


Im Österreich-Konvent hat nun der Ausschuss III, jener zur Reform der "Staatlichen Institutionen", seinen Bericht vorgelegt. Und eines vorweg: Umwälzende Änderungen der Staatsstruktur - etwa die Entmachtung des Bundespräsidenten oder die Abschaffung von Landtagen bzw. Bundesrat – schlägt der Ausschuss nicht vor. Obwohl sich in den vom Ausschuss-Vorsitzenden Gerhart Holzinger zusammengefassten Minderheiten-Positionen einige weit reichende Vorschläge finden.


Einigkeit besteht im Ausschuss darüber, dass die Vorgaben im Bundes-Verfassungsgesetz bezüglich der Organisation des Nationalrates stark reduziert werden können. So soll etwa die Bestimmung zur Einberufung von Tagungen und Sitzungen des Nationalrates in Zukunft im Geschäftsordnungsgesetz geregelt werden. Konsens besteht laut Holzinger auch darüber, dass die Einberufung von Nationalrat und Bundesversammlung künftig nicht mehr vom Bundespräsidenten, sondern vom Nationalratspräsidenten vorgenommen werden soll. Bezüglich der (schon derzeit einfachgesetzlich geregelten) Anzahl der Abgeordneten (183) sieht der Ausschuss angesichts internationaler Vergleichswerte "keinen Änderungsbedarf". Außerdem vertritt der Ausschuss überwiegend die Ansicht, dass Volksbegehren mit Ende der Legislaturperiode nicht mehr zwingend verfallen sollen.


Die Forderung, das Verhältniswahlrecht aus der Verfassung zu streichen (damit könnte per einfachem Gesetz ein Mehrheitswahlrecht erlassen werden) war im Ausschuss dagegen ebenso wenig konsensfähig wie die Forderung nach einer Verlängerung der Legislaturperiode, einer Wahlaltersenkung auf 16 Jahre, die Einführung der Briefwahl oder des E-Votings. Hier werden verschiedene Varianten vorgeschlagen.


Einig ist man sich laut Holzinger, dass beim Bundesrat "ein besonders gravierender Änderungsbedarf besteht", weil er seine primäre Aufgabe – die Länderinteressen in der Bundesgesetzgebung zu wahren – "nicht ausreichend effektiv wahrnehmen kann". Wie man die Situation verbessern kann, bleibt aber offen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage soll nach Vorliegen der Ergebnisse der Ausschüsse V (Kompetenzverteilung) und VI (Reform der Verwaltung) erfolgen. Diskutiert wurden etwa eine frühzeitigere Einbindung des Bundesrates in das Gesetzgebungsverfahren, die Entsendung von Landtagsabgeordneten in den Bundesrat und der Umbau des Bundesrates zu einer Länder- und Gemeindekammer. An eine Abschaffung der Länderkammer wird nicht gedacht.


Auf eine "Entmachtung" des Bundespräsidenten konnte sich der Ausschuss nicht einigen, auch wenn diese von einigen Mitgliedern durchaus angedacht wird. Die Forderung einiger Mitglieder, dem Präsidenten das Recht zur Auflösung des Nationalrats, oder zur Ernennung bzw. Entlassung der Regierung zu nehmen, erwies sich als nicht mehrheitsfähig. Eine Mehrheit der Ausschussmitglieder tritt aber dafür ein, "antiquierte" Rechte des Präsidenten zu streichen – etwa die Möglichkeit, uneheliche Kinder zu legitimieren.


Bei der Bundesregierung und den Ländern besteht über einige Änderungen Einigkeit. So soll die Bundesregierung die Möglichkeit bekommen, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Weiters sollen die Vorgaben im Bundes-Verfassungsgesetz für die Ausgestaltung der Landesverwaltung auf das Wesentliche reduziert und damit die Verfassungsautonomie der Länder in diesem Bereich gestärkt werden. Außerdem besteht Einigkeit darüber, dass es Gemeinden erleichtert werden soll, Gemeindeverbände zu gründen.


Konsens besteht auch darüber, dass die Gesetze in Österreich tendenziell zu detailliert und umfangreich formuliert sind. Keine Einigkeit herrscht, ob dieses Problem durch eine Lockerung der Bindung der Verwaltung an die Gesetze oder durch eine Änderung der Gesetzgebungspraxis gelöst werden kann.  (Schluss)


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