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Stichworte: | Ausschuss IX/Verfassung/Reform/Gerichtsbarkeit
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Pressedienst des Österreich-Konvents/01/29.03.2004/Nr. 16
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Österreich-Konvent: Verwaltungsgerichte für die Bundesländer
Grundlage für unabhängigere und bessere Rechtssprechung
Der Ausschuss IX (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) schlägt in seinem heute vorgelegten Bericht vor, in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht 1. Instanz zu installieren. In diese neun
Gerichte sollen die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) integriert werden. "Das ist eine bedeutende Veränderung gegenüber der derzeitigen Regelung, die eine höhere Qualität
der Entscheidungen mit sich bringen kann", meint der Ausschussvorsitzende, der Verfassungsrichter Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller. Die Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte sollen die volle richterliche
Unabhängigkeit genießen, neben den Mitgliedern der UVS sollen auch Berufsrichter ernannt werden.
Zusätzlich zu den neun Landesverwaltungsgerichten soll zumindest ein Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz eingesetzt werden. Dieses wird auf der gleichen Ebene wie die Landesverwaltungsgerichte
stehen, aber andere Aufgaben haben. Hervorgehen soll es aus dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), und somit unter anderem mit Fremden- und Asylrecht betraut sein.
Eine deutliche Verbesserung wird auch dadurch erzielt, dass in diese neuen Verwaltungsgerichte möglichst viele weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (Art. 133 Z.
4 B-VG-Behörden) integriert werden. Derzeit gibt es eine unüberschaubare Anzahl dieser Behörden, an die sich die rechtsuchende Bevölkerung wenden muss, wenn sie mit einer Entscheidung
nicht zufrieden ist. Das Ziel der Reform wäre, der Bevölkerung nur noch eine Anlaufstelle zu geben, bei der sie Entscheidungen aus allen möglichen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Baurecht,
Jagdrecht oder Wasserrecht bekämpfen kann.
Die Reform bringt auch eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), dessen Erledigungszeiten bei fast 9.000 anhängigen Verfahren im Durchschnitt fast zwei Jahre beträgt. "Wenn
nun die Verwaltungsgerichte 1. Instanz mit hoch qualifizierten Entscheidungen einen Teil dieser Arbeit abnehmen, kann sich der VwGH wieder auf seine wesentlichen Aufgaben als Höchstgericht, also die
Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, konzentrieren", freut sich Herbert Haller.
Auch das Verhältnis der Höchstgerichte – also von Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Oberstem Gerichtshof (OGH) – zueinander wurde diskutiert.
Ergebnis dieser Debatte ist, dass ein so genannter „Subsidiarantrag“ für die Parteien eines Rechtsstreits eröffnet werden soll. Das bedeutet, dass insbesondere Gesetze, die einem
Verfahren zugrunde liegen, auch nach der Entscheidung eines anderen Höchstgerichts von den Parteien wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH angefochten werden können. Bisher konnten nur Gerichte
selbst einen Antrag auf Aufhebung stellen, in Zukunft sollen das auch die Bürgerinnen und Bürger können. Davon erhofft sich der Ausschuss mehr Rechtsschutz für den Einzelnen.
Ein weiteres Ergebnis der Ausschussarbeit ist, dass eine Bestands- und Funktionsgarantie zugunsten der Staatsanwaltschaften in die Verfassung aufgenommen werden soll. Damit will man der Bedeutung
dieser Organe der Justiz Rechnung tragen, die durch verschiedene Reformen erhöht wurde. So können sie etwa Geldbußen verhängen, gemeinnützige Arbeiten auftragen oder eine außergerichtliche
Einigung zwischen Täter und Opfer vorschlagen. (Schluss)
nnnn