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Ausschüsse
Stichworte: Ausschuss VIII
Demokratische Kontrollen
Pressedienst des Österreich-Konvents/01/18.05.2004/Nr. 17

Eine Frage der Immunität

Was dürfen Abgeordnete?


"Die geltende Regelung für Parlamentarier ist ein wenig kompliziert", bestätigen die Mitglieder von Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) des Österreich-Konvents. So haben zwar die Vertreter/innen von Nationalrat, Bundesrat und Landtagen theoretisch identen Immunitätsschutz, doch sieht die Praxis etwas anders aus.


Unklar ist vor allem die Abgrenzung zwischen beruflicher und außerberuflicher Immunität. Darf ein Abgeordneter einen Kollegen nur im Parlament ungestraft beschimpfen oder auch außerhalb? Nein, sagt der Ausschuss. Während die berufliche Immunität alles umfasst, was im Parlament passiert und damit die Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung schützt, ist die Definition der außerberuflichen Immunität komplizierter. Grundsätzlich umfasst sie "alle Tätigkeiten außerhalb des parlamentarischen Handelns", die aber in Verbindung mit dem Beruf stehen. Zum Beispiel fallen unter den Immunitätsschutz öffentliche Äußerungen im Zuge einer Wahlveranstaltung, aber nicht Verkehrsdelikte am Wege zu einer solchen Veranstaltung. Beschimpft aber ein Abgeordneter einen Kollegen am Rande dieser Veranstaltung, so kann dieser ihn klagen. Das Gericht muss nun den Nationalrat fragen, ob der Abgeordnete immun war oder nicht. Meistens wird dann einer gerichtlichen Verfolgung zugestimmt. Diese Abgrenzung soll nun klarer gezogen werden, meint der Ausschuss unter Vorsitz von Volksanwalt Peter Kostelka.


Außerdem sind die meisten Mitglieder des Ausschusses der Meinung, dass die parlamentarische Immunität beispielsweise auch auf den Rechnungshofpräsidenten ausgedehnt werden soll, wenn dieser im Parlament spricht.


Bei Ministerinnen und Ministern kommt noch die Frage dazu, was sie dem Parlament sagen müssen. Dieses "Frage- oder Interpellationsrecht" kommt vor allem bei ausgegliederten Rechtsträgern wie z.B. der Post/Telekom zum Tragen. Hier können sich die Minister darauf berufen, dass dieser Bereich nicht mehr in ihre Zuständigkeit fällt. Wenn sie aber "auf Grund von Minderheitenrechten in [Kapital-]Gesellschaften mit einer unter 50% liegenden Beteiligung Informationsrechte" haben, also etwa im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sind, muss die "Informationspflicht des Ministers seinen tatsächlichen Informationsstand sowie jenen seines Vollzugsapparates umfassen", meint der Ausschuss im Konsens. Das heißt also, dass sie dem Nationalrat die Informationen weitergeben müssen, die sie auf Grund ihrer Funktion in der ausgegliederten Gesellschaft erhalten.


Nebenjobs für Politiker/innen


Eine weitere Frage, mit der sich der Ausschuss für Demokratische Kontrollen des Österreich-Konvents befasste, war die Unvereinbarkeit von 'Nebenjobs' der Politiker/innen. Dürfen Politiker/innen gleichzeitig in der Privatwirtschaft arbeiten – und wenn ja was? Konsens herrscht im Ausschuss darüber, dass künftig jede Tätigkeit mit Erwerbsabsicht gemeldet werden muss. Darunter fallen Nebenerwerbslandwirtschaften ebenso wie die Beteiligung an Rechtsanwaltskanzleien oder der Besitz von Firmen. Aber auch wenn sie Vorträge halten oder Artikel schreiben, müssen sie dies künftig melden. Schon bisher dürfen Politiker/innen keine leitende Stellung in Industrie und Handel einnehmen, doch gibt es in vielen Bereichen Grauzonen. Deshalb soll nun alles dem Parlament gemeldet werden, das dann über Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit entscheidet. Neu ist auch, dass sich die Mandatare nach Ansicht des Ausschusses künftig an den Verfassungsgerichtshof wenden können sollen, wenn sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. (Schluss)


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